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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1926
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- 1926-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1926
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- Deutsch
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87, 15, April l«26. Rvdakkioncllcr Teil. vvrs«n»latt f. Dtsck«. Buchva«»«. am 3. Januar >826 Curt Ernst, Milinh. d. Fa. Wilhelm Ernst L Sohn in Berlin, im 45. Lebensjahre; ., 2. Januar 1926 Richard Quelle, Milinh. d. Fa. Quelle L Meyer in Leipzig, im Alter von 55 Jahren; 7. Januar 1926 Paul Cajsirer, Milinh. d. Fa. Paul Castircr in Berlin, im Alter von 54 Jahren; „ 16. Januar 1926 Frau Margarethe Rohrcr, Inh. der Firmen Rudolf M. Rohrer und Fricdr. Jrrgang in Brünn, im 55. Lebensjahre; 5. Februar 1926 Ludwig Wendling, Mitinh. d. Fa. Rühle L Wendling in Leipzig, im 65. Lebensjahre; „ 28. Februar 1926 Ludwig Rincklake, Gejchäftsf. d. Fa. Einkaufsgcsclljchaft Löwen G. m. b. H. L Co. Kom- mandit-Gcjclljchaft in Leipzig, ini Alter von 47 Jahren; 1. März 1926 P a u l H e l l m a » n, i. Fa. Hermann Schcl- Icnbcrgjche Buch- und Papierh., Inh. Paul Hcllmann in Wiesbaden, im 46. Lebensjahre; „ 1. Mürz 1926 Joh. Eckard Muellcr, Inh. d. Fa. I. Eckard Mueller in Halle (Saale), im 67. Lebens jahre; 10. März 1926 Albert B o r n e b u s ch, Inh. d. Fa. A. Bornebusch in Lippstadt, im 81. Lebensjahre; ., 15. März 1926 Paul Stucrmcr, Mitinh. d. Fa. Paul Neubner In Köln, im 65. Lebensjahre; „ 2. April 1926 Paul Sladek, Mitinh. d. Fa. Wilh. Meistner Nachf. in Bitterfeld; 7. April 1926 Hermann Klinsmann, Gcschäftsf. d. Fa. Schneider L Amelang, Buchhandlung, G. IN. b. H. in Berlin, im 73. Lebensjahre; „ 8. April 1926 Fritz Jene, Mitinh. d. Fa. Schröder L Jcve in Hamburg, im 8V. Lebensjahre. Bekanntmachung. Das Erzbischöfliche Gymnasium Aloysianum in Opladen bei Köln hat bei verschiedenen Verlegern Bestellungen vornehmlich auf Schulbücher und Jngcndschristcn anfgcgcbcn unter Verwendung eines Stempels: B e z u g S g c n o s s e n s ch a s t Erzb. An stalten Abt. Buchhandel, Opladen. Die Genossen schaft ist nicht gerichtlich eingetragen. Wir weisen unsere Mit glieder darauf hin, daß diese sogenannte BczugSgcnosscnschaft gc- mätz K 3 der Bcrkaufsordnung als Publikum zu behandeln ist und nur zum vollen Ladenpreis beliefert werden darf. Leipzig, den 14. April 1926. Gcschästsstcllc des Burscnvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Hetz, Generaldirektor. Die Bewertung zwangsbewirischafteter Grundstücke. Von vr. KurtNunge. Bekanntlich waren bei der Vermögcnsteucrerklärung für das Kalenderjahr 1925 Grundstücke vorläufig mit dem Wert anznsetzen, mit dem sie in der kaufmännischen Bilanz standen. In den Erläute rungen zum Vermögensteuerformular hieß es. daß der endgültige Wert dieser Grundstücke aus Grund der vom Pflichtigen im Anhang zur Vcrmögenstcuercrklärung zu machenden Angaben von Amts wegen festgestellt würde. Der Grund für diese Regelung war der, daß da mals noch keine Durchführungsbestimmungen für die Grundstücks- bcwertung erlassen worden waren. Nunmehr hat der Neichssinanz- ministcr mit Zustimmung des Neichsrats den ersten Schritt getan und eine Verordnung über die Bewertung zwangs- bewirtschafteter Grundstücke für die erste Fest stellung der Einheitswcrte nach dem Neichs- bewcrtungsgcseh vom 25. März 1926 (Neichögesetzblatt Teil l S. 189 ff.) erlassen. Bevor ans die Einzelheiten dieser Neuregelung eingcgangen wird, sei zunächst darauf hingewiesen, daß nach § 85 des Neichsbcwertungs- gcsetzes bebaute Grundstücke, die in ortsüblicher Weise bebaut sind 470 oder gewerblichen Zwecken dienen, mit dem Ertrags wert -u be werten sind. Für die Ermittlung des Ertragswerts ist der jähr liche durch Vermietung oder Verpachtung im Durchschnitt nachhaltig erzielbare Reinertrag zugrunde zu legen. Nur ausnahmsweise, und zwar fllr bebaute Grundstücke, die weder gewerblichen Zwecken dienen noch in ortsüblicher Weise bebaut sind, sowie für Grundstücke, die sich im Zustand der Bebauung befinden, ist der gemeine Wert zu gründe zu legen. Diese Grundsätze erfahren durch die erwähnte Ver ordnung für zwangsbewirtsch astete Grundstücke eine wesent liche Abänderung. Als zwangsbcwirtschaftete Grundstücke gelten alle bebauten Grundstücke einschließlich der zu einem ge werblichen Betriebe gehörigen Grundstücke, sofern die Gebäude vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig ge worden sind. Sind auf einem zwangsbewlrtschasteten Grundstück durch Um- oder Zubauten nach dem 30. Juni 1918 bezugsfertig gewordene Räume geschaffen worden, so bestehen zwei Möglichkeiten: a) Ist durch die bauliche Veränderung eine wesentliche W e r t e r h ö h u n g, die vorlicgt, wenn sich durch die Um- oder Zn bauten der erzielbare Mietertrag des ganzen Grundstücks um mehr als 25 v. H. erhöht hat, nicht eingetreten, so ist das gesamte Grund stück als zwangsbewirtschaftet einheitlich zu bewerten. b) Hat die bauliche Veränderung jedoch eine wesentliche Wert erhöhung in dem angegebenen Sinne zur Folge gehabt, so findet bei der Bewertung eine Trennung zwischen dem umgebauten oder hinzugebauten Teile des Grundstücks als nicht zwangsbewirtschastet und dem übrigen, zwangsbewirtschafteten Teile statt. Für alle Grundstücke, die hiernach der Zwangswirtschaft unter liegen, ist bei der Bewertung für die erste Feststellung der Einheits werte nicht der Ertragswert, sondern der (berichtigte) Wehr beitragswert zugrunde zu legen. Als Wehrbeitragswcrt gilt der Wert, der auf Grund des Wehrbcitragsgesetzes vom 3. Juli 191S (Ncichsgesetzblatt S. 505 ff.) oder des Gesetzes Uber Steuernachsicht ohne Abzug von Schulden und Lasten endgültig zugrunde gelegt worden ist. Vielfach hat bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 1924 eine Berichtigung des Wehrbeitragswcrtes stattgefunden, die aus Artikel ll § 3 Ziffer 1 der zweiten Sleuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 beruhte. Ferner ist bei Grundstücken, die 1913 noch nicht bestanden, eine nachträgliche Ermittlung des Wehrbeitragswertes erfolgt. Diese Werte sind auch für die jetzige Feststellung des Ein hcitswertes zugrunde zu legen. In Audnahmcfällen ist für die Ver anlagung zur Vermögenstcucr 1924 bei der Bewertung von Grund stücken nicht vom Wehrbeitragswcrt, sondern vom Neuwert Ende 1913 ausgegangen worden. Dann ist auch bei der jetzigen Wertsest setzung dieser Wert unter Abzug des Betrags zugrunde zu legen, der wegen Abnutzung der Gebäude in der Zeit von der tatsächlichen Her. stellung bis zum Ende des Jahres 1913 von dem auf die Gebäude entfallenden Betrag abzusetzen ist. Hat weder eine Veranlagung zum Wehrbeilrag noch zur Vermögcnstcuer 1924 stattgefunden, d. h. ist das fragliche Grundstück erst im Jahre 1925 errichtet worden, so ist der W ehr beitrags wert nachträglich zu ermitteln. Nnter bestimmten Voraussetzungen hat eine N e u s e st st e l l u n g des Wehrbeitrags wertes stattzufinden, und zwar ist dabei zwischen gewerblich benutzten und nichtgcwerbllchen Grundstücken zu unterscheiden. Für letztere findet eine Nenermittlung des Wchrbeitrags- wertes nur statt, wenn seit dem 31. Dezember 1923 eine erhebliche Änderung in dem tatsächlichen Zustand des Grundstücks (Beschaffen heit, Vcrkehrslage, Umfang usw.) eingetreten und diese Änderung bei der Vermögenstcuer-Veranlagung 1924 noch nicht berücksichtigt worden ist. Erheblich ist eine Änderung des tatsächlichen Zustandes nur dann, wenn der neu ermittelte Wchrbeitragswert von dem alteu evtl, berichtigten Wehrbeitragswert um mehr als 15A nach oben oder unten abweicht. Hierbei darf die seit dem 31. Dezember 1913 (Wehr beitragsstichtag) infolge allgemeiner Abnutzung eingctretcne Verschlech terung des baulichen Zustandes nicht in Ansatz gebracht werden, da ihr bereits bei der Bemessung der unten wiedergegebcnen Bewertungs sätze Rechnung getragen ist. Für Grundstücke, die zu in gewerblichen Anlagekapital gehören, wird die Möglichkeit der Ncuermittlung des Wehrbcitragswertes in doppelter Hinsicht erweitert. Einmal liegt eine erhebliche Änderung des tatsäch lichcn Zustandes schon dann vor, wenn der neu ermittelte Wehrbet tragswert um mehr als 1 0 nach oben oder unten vom bisherigen Wehrbeitragswert abweichen würde. Außerdem kommt für die Wert ändcrung nicht nur das Grundstück selbst in Betracht, sondern auch seine B c st a n d t c i l e und sein Zubehör. Unter den Begriff der Grundstücksbcstandteile fallen insbesondere eingebaute Maschinen Allerdings tst es im Einzelfall Tatfrage, ab eine Maschine Grund-
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