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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1907
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- Deutsch
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^ 219, 19. September 1S07. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel. 9305 in dem Ursprungsland nach Maßgabe der daselbst geltenden ge setzlichen oder reglementarischen Vorschriften eintragen oder deponieren lassen.« Diese Bestimmung wurde ausgenommen, um eine Be nachteiligung der französischen Urheber derartiger Werke zu vermeiden, die, wenn sie keine Eintragung des wahren Namens im eigenen Lande hätten vornehmen dürfen, immer nur 30 Jahre vom Erscheinen des Werkes an in Deutschland geschützt worden wären. Allein in praxi bewährte sich die Bestimmung nicht, denn der französische Autor war zur Erlangung des weitern Schutzes zu einer Förmlichkeit ge zwungen, die in Frankreich gar nicht vorgesehen war und auch in der Folge nicht vorgesehen wurde; das hatte seinen Grund darin, daß in Frankreich angenommen wird (Huard und Mack, No. 153, Pouillet, No. 51 u. 147), die Schutzdauer richte sich bei einem anonymen und pseudonymen Werke ganz nach der Person des Verlegers und überdaure dessen Tod um 50 Jahre, so daß für den Autor kein Grund vor liege, sich durch eine Förmlichkeit zu nennen. Im neuen Vertrag ist nichts Derartiges bestimmt worden; so wird also die Berner Konvention mit ihrem Artikel 11 allein maßgebend sein können: Der auf dem Werke angegebene Verleger ist zur Wahrnehmung der Ur heberrechte befugt und gilt ohne weitern Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen und pseudonymen Autors. Allein man hat bis jetzt diese Bestimmung nie in dem Sinne ausgedehnt, daß der »Rechtsnachfolger« auch die Dauer des Schutzes beeinflussen dürfe, daß diese auf seinem, nicht des Autors Kopf ruhe und von seinem, nicht des Autors Ableben an berechnet werden müsse. Wenn ein deutscher Autor den Schleier über seinem Werke nicht lüftet, so wird er in Frankreich wie in Deutschland nur dreißig Jahre nach der Veröffentlichung geschützt werden. Ebenso wird, wenn ein französisches anonymes oder pseudo nymes Werk innerhalb der ersten dreißig Jahre vom Er scheinen an nicht agnosziert und der wahre Name des Autors nicht bekannt gemacht wird, dasselbe für Deutschland ein anonymes oder pseudonymes Werk bleiben und nach der genannten Frist wiedergegeben werden dürfen. Denn da ein klarer Gesetzestext über die Schutzdauer anonymer und pseudonymer Werke in Frankreich fehlt, so ist es unmöglich, für Deutschland hinsichtlich der französischen Werke einen Schutz, der dreißig Jahre nach dem Tode des Verlegers gehen würde, herauszukonstruiereu. Wie kann aber der fremde Autor seinen Namen den Deutschen bekannt geben? Er würde wohl kaum zur Ein- lragungsrolle in Leipzig zugelaffen werden, wie die deutschen Autoren, da diese Rolle einzig für letztere bestimmt ist und übrigens die Förmlichkeiten im gegenseitigen Verkehr aus drücklich abgeschafft sind; allein das deutsche Gesetz von 1901 (Art. 31) sieht als zweite Möglichkeit noch vor, daß der wahre Name innerhalb der ersten dreißigjährigen Schutzfrist auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluß des Werks angegeben werde, was bei wieder holtem Erscheinen oder neuer Auflage geschehen kann und was der französische Verleger gegebenenfalls leicht zu erfüllen imstande ist. Der Franzose, der ein deutsches anonymes oder pseudo nymes Werk wiedergeben möchte, hat daher nach Ablauf der dreißig ersten Erscheinungsjahre sich zu vergewissern, ob der Autor sich in Deutschland nach den Vorschriften des deutschen Gesetzes zu erkennen gegeben habe; ebenso hat der Deutsche, der ein französisches anonymes oder pseudonymes Werk wiedergeben will, in Erfahrung zu bringen, ob der Franzose sich innerhalb der ersten 30 Jahre als Autor genannt hat. Ist dies nicht der Fall und ist innerhalb dieser Frist der Autorname nicht bekannt geworden, so wird in beiden Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. Möglichkeiten der Schutz des anonymen oder pseudonymen Werks im andern Lande nur 30 Jahre post publieationvm dauern. 3. Schutzdauer. In diesem Punkt gilt der gleiche Grundsatz wie im alten Vertrage, nämlich die durch Artikel 2, Absatz 2 der Berner Konvention angenommene Lösung, wonach jeweilen die kürzere Schutzfrist maßgebend ist, wonach also der Fran zose sein Recht in Deutschland nur so lange geltend machen kann wie der Deutsche, der letztere aber in Frankreich auch keine längere Schutzfrist genießt, als zuhause im Ursprungs land. Im gegenseitigen Verkehr bildet daher die Frist von 30 Jahren post mortem auctoris gegenwärtig die Norm für den Schutz des Hauptrechts, des Veroielfältigungsrechts. 4. Förmlichkeiten. Der Fortschritt, den der Vertrag über die Berner Kon vention hinaus bringt, tritt aus der Gegenüberstellung der beiden Fassungen klar zu tage. Berner Konvention. Vertrag von 1907. Artikel 2, Absatz 2. Der Genuß Artikel 4. Der Genuß der Rechte, dieser Rechte ist von der Erfüllung welche den Urhebern zustehen, der Bedingungen und Förmlich- die ihre Werke zum ersten Male leiten abhängig, welche durch die , in dem Gebiet eines der beiden Gesetzgebung des Ursprungslan- vertragschließenden Teile ver- deS des Werkes vorgeschrieben ^ öffentlicht haben, ist von dem sind. Nachweise der Erfüllung irgend welcher Förmlichkeiten vor den Gerichten des andern Teils un abhängig. Der Vertrag macht also tabula rasa mit den Förmlich keiten, indem in keinem Falle die Nichterfüllung derselben, weder derjenigen des Ursprungslandes, noch derjenigen des Einfuhrlandes, dem Urheber eines in Frankreich oder Deutsch land herausgegebenen Werks bei der gerichtlichen Verfolgung seines Rechts als Einrede entgegengehalten werden kann. Diese Vorschrift bedeutet eine große Erleichterung für den französischen Autor. Der Deutsche genoß sie schon bisher, weil die deutsche Gesetzgebung außer in Ausnahmefällen keine Förmlichkeiten aufstellt und weil daher von ihm nach der Berner Konvention keine solchen verlangt werden konnten, sondern nur etwa ein Zeugnis, wonach die deutschen Gesetze in der Regel keine Förmlichkeiten kennen (s. die amtlichen Erklärungen der Verbandsländer hierüber, Droit ä'^utsur, 1906, S. 106 u. folg.). In Frankreich jedoch ist zwar nicht der Erwerb des Rechtsschutzes im Moment oder nach der Erzeugung des Werks, wohl aber die Geltendmachung der Rechte vor Gericht an eine vorherige, rückwirkende Kraft ausübende Hinterlegung von Pflichtexemplaren gebunden, und so wurde bisher diese Bürde den französischen Autoren von deutschen Gerichten auferlegt; durch Urteil des zweiten Strafsenats des Reichsgerichts vom 20. November 1902 wurde nämlich ein französischer Photograph mit der Klage abgewiesen, weil er in Frankreich nur 2 statt der gesetz lichen 3 Exemplare seiner Photographie hinterlegt hatte. Dagegen entspricht die nunmehrige völlige Beseitigung der Förmlichkeiten einem Urteil des Reichsgerichts, 3. Strafsenat, vom 8. April 1897, das hier die Wege wies (s. Näheres in m. Kommentar zur Berner Übereinkunft, S. 103, 107 u. 108). Mit den Förmlichkeiten verliert auch Artikel 11, Absatz 3, der Berner Konvention in den Beziehungen zwischen Frank reich und Deutschland seine Rechtskraft; dieser Absatz ge stattete den Gerichten, vom Autor die Beibringung einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung be treffend Erfüllung der vorgeschriebeneu Förmlichkeiten zu fordern. Die neue Erleichterung wird von der Denkschrift folgendermaßen charakterisiert: Um zu verhindern, daß bei der Verfolgung französischer Urheberrechte deutsche Gerichte aus Artikel 11 Absatz 3 der Berner 1213
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