Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070919
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190709198
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070919
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-09
- Tag1907-09-19
- Monat1907-09
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 219, 19. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 9307 angetastet wird nach dem deutschen Text das Recht des Übersetzers, der vor dem 31. August eine Übersetzung er laubierweise ganz oder teilweise hat erscheinen lassen, während der französische Text von einer »traäuctiou parus avsc autorisation« spricht. Die deutsche Fassung ist die richtige; sie wird auch in Deutschland der Rechtsprechung zu gründe gelegt werden. Gerade um nicht autorisierte, aber dennoch im Hinblick auf die weniger günstige, ein schränkende Regelung des frühern Literarvertrags von 1883, der Berner Konvention von 1886 und der Pariser Zusatz akte von 1896 erlaubte Übersetzungen handelt es sich, die man aus Gründen der Billigkeit nicht unterdrücken will; keineswegs aber stehen hier in Frage die autorisierten Über setzungen, die allein geduldet würden, während a contrario die früher nicht autorisierten, wie alle nach dem 31. August 1907 erschienenen nicht genehmigten Übersetzungen als Ein griff in das ausschließliche Übersetzungsrecht zu unterdrücken wären. Die Stelle hätte übersetzt werden sollen mit x>aru licitsrasvt oder ä'uus ta?on psrwiss (vgl. Droit ä'^utsur 1888, S. 76; 1898, S. 2.) Die Divergenz ist, wie ich aus Anfragen weiß, durch aus nicht unerheblich. Beim Abschluß eines Übersetzungs vertrags — man denke z. B. an das Libretto einer Oper — wird der das Übersetzungsrecht zedierende Franzose aus dem Text herauslesen, daß nunmehr alle Übersetzungen, die er nicht erlaubt hat, zu verschwinden haben, da nur die von ihm autorisierten Übertragungen vom Übersetzer weiter ausgebeutet werden dürfen. Bestehen keine Übersetzungen letzterer Art, so wird er den Preis so stellen, als hätte er das ausschließliche Übersetzungsrecht für Deutschland zu vergeben. Der deutsche Verlagnehmer, der das Übersetzungsrecht erwerben will, muß nun aber dem Franzosen klar machen, daß, wenn frühere vertraglich erlaubte, wenn auch vom französischen Originalautor nicht genehmigte, sogenannte freie Über setzungen in Deutschland existieren, diese dort weiter benutzt werden dürfen, daß somit das zu erwerbende Übersetzungs recht in Wirklichkeit durch die Weiterduldung schon bestehen der Übersetzungen eine beträchtliche Einschränkung erfährt, also nicht so viel wert ist, wie ein Übersetzungsrecht, das absolut intakt wäre. Das Rechtsgeschäft vollzieht sich daher nach andern als den von einem Teil als richtig angenommenen Voraussetzungen, und der Preisunterschied zwischen Angebot und Nachfrage kann, wenn nicht die Erklärung der Fassung des Artikels 3 ausgleichend dazwischentritt, ein recht be deutender sein. Umgekehrt wird aber der Deutsche versucht sein, in Frankreich auf Grund des Wortlauts des Vertrags mehr Rechte zu verlangen, als der Franzose in Deutschland; der Deutsche kann nämlich die Worte »xaru avsc antorisatiou« anrufen und die Unterdrückung sämtlicher Übersetzungen, die bis jetzt in Frankreich ohne seine Genehmigung erschienen sind, also aller bisher erlaubten Übersetzungen als Grund lage für die Vertragsunterhandlung nehmen; ob er mit seiner Auslegung angesichts der Abweichung des Textes und entgegen dem klarliegenden, von Deutschland mehr als von Frankreich beeinflußten Vertragswillen durchdringen würde, ist freilich eine andre Frage. Nach dem französischen Wort laut des neuen Vertrags erscheint das Fortbestehen einer ungenehmigten, aber vor dem 13. Juli 1903 nach den damals geltenden kürzern Schutzfristen in erlaubter Weise erschienenen Übersetzung in Frankreich gefährdet. Allein trotz der Anwendung des Grundsatzes der unbedingten Rück wirkung zugunsten der Autoren haben jeweils die französi schen Gerichte gegenüber schon bestehenden, früher erlaubten Veröffentlichungen (»iss laits äs publicatiou accomplis äs bovvs toi«, siehe Huard und Mack, S. 369) ein Auge zu gedrückt. b) Aufführungsrecht. — In Erfüllung eines Wunsches (II) der Pariser Konferenz, es möchten die Ver bandsländer die Grenzen festsetzen, innerhalb welcher sich der Schutz der Werke der Tonkunst gegen nicht genehmigte Anf ührung zu bewegen habe, ohne daß die Anbringung eines Vorbehalts gefordert würde, wird vom neuen Vertrag der gegenseitige landesgesetzliche Schutz gegen öffentliche Aufführung vorgeschrieben, auch wenn die Komponisten diese nicht ausdrücklich untersagt haben. Damit wird eine langjährige Forderung der Tonkünstler eingelöst, die mit Recht, als die veraltete Institution des Vorbehalts für die übrigen Rechte fast überall beseitigt wurde, gegen diese Ausnahmemaßregel protestierten; denn die Anbringung des Vorbehalts führt zu unnötigen Konflikten mit den Verlegern oder zieht, wenn sie absichtlich oder durch Versehen unter blieben ist, den Verlust des wichtigen Aufführungsrechts nach sich. Vom Droit äi^utsur (1894, p. 67 u. 68) war schon rüher ausführlich die These verfochten worden, nach Artikel 8 des Vertrags von 1883 seien eigentlich die französischen Komponisten vom genannten Vorbehalt in Deutschland befreit. Diese These hatte noch mehr Beweiskraft erlangt, als von 1902 an das deutsche Gesetz im Inland keinen der artigen Vorbehalt auf musikalischen Werken mehr verlangte, somit beide Vertragsländer sich diesen bedingungslosen Auf führungsschutz auf Grund des genannten Artikels 8, verbunden mit Artikel 1 des Vertrags von 1883, zuzusichern schienen. Die gleiche Zeitschrift hatte daher im Jahre 1902, als ihr Aufsatz (S. 41) über die von Deutschland gewährte Besser behandlung der Amerikaner den Anstoß geben sollte zur Besserstellung der Autoren aus gewissen Verbandsländern, darauf hingewiesen, daß auch in bezug auf das Aufführungs recht der Konstatierung der zwischen Frankreich und Deutsch land bestehenden Reziprozität ebensowenig im Wege stehe wie hinsichtlich des Übersetzungsrechts. Dennoch wollten die beiden Regierungen für das Aufführungsrecht keine Änderung des Nechtszustandes eintreten lassen und beschränkten den Notenaustausch auf das Übersetzungsrecht. Die Berner Kon vention mit ihrer den Vorbehalt für die Ausführung musi kalischer Werke als obligatorisches Vertragsrecht feststellenden Bestimmung von Artikel 9 war somit hier Herrin ge blieben (vgl. m. Kommentar, S. 225). Jetzt wird sie durch eine neue Bestimmung des Vertrags direkt überholt. Die Befreiung vom Vorbehaltszwang ist somit zwischen Deutschland und Frankreich erst seit dem 31. August 1907 zur Tatsache geworden, und deshalb ist auch im neuen Ver trag die rückwirkende Kraft des Wegfalls des Vorbehalts eigens »vom Inkrafttreten«, also vom 31. August an datiert. Alle Behauptungen, daß schon früher dieser Rechtszustand zwischen beiden Ländern existierte, fallen damit dahin. Welcher Art ist diese rückwirkende Kraft? Die bisher ohne Vorbehalt veröffentlichten und daher gegen Aufführung nicht geschützten Werke genießen gleichwohl den erweiterten Schutz, oder wie die Denkschrift sagt, Absatz 3 des Artikel 3 gewährt ihnen nachträglich diesen Schutz. Derselbe wird nur insoweit eingeschränkt, als die freie ungenehmigte Auf führung wie bisher erlaubt ist, wenn die Aufführenden zwei Bedingungen erfüllen: a) wenn sie Partituren und Notenblätter benutzen, die ein Verbotsvermerk nicht tragen, und b) wenn diese Partituren und Notenblätter sich bereits vor dem 31. August 1907 in ihrem Besitz befunden haben. Der große Fortschritt, der in diesen Bedingungen liegt, erhellt auch hier durch die Rechtsvergleichung, und zwar ziehen wir zu derselben das interne Recht, das Deutsche Gesetz von 1901 herzu: 1213'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder