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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1907
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- Deutsch
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9308 vürl-nriLtt f. d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 219, 19. September 1907. Gesetz vom 19. Juni 1901, 8 61. Der durch dieses Gesetz ge währte Schutz gegen Aufführung kann nach dessen Inkrafttreten einem Werke der Tonkunst, für welches das Aufführungsrecht bis dahin nicht Vorbehalten war, da durch gesichert werden, daß das Werk nachträglich mit dem Vor behalt versehen wird. Jedoch ist die Aufführung eines solchen Werkes auch ferner ohne Ein willigung des Urhebers zulässig, sofern nicht bei der Aufführung Noten benutzt werden, die mit dem Vorbehalt versehen sind. Vertrag von 1907, Art. 3. Abs. 3. Von dem Inkraft treten der gegenwärtigen Über einkunft an genießt ein bereits veröffentlichtes musikalisches Werk den Schutz, auch wenn es bis dahin Mangels eines aus drücklichen Verbots gegen öffent liche Aufführung nicht geschützt war. Jedoch ist die öffentliche Aufführung eines solchen Werks ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, wenn die Aufführenden Partituren oder Notenblätter benutzen, die einen Verbotsver merk nicht tragen und die sich bereits vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Besitz befunden hatten. ^JWie man sieht, braucht im zwischenstaatlichen Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich nicht noch nachträglich der Vorbehalt auf ein denselben bis jetzt nicht tragendes Werk gesetzt zu werden, um vollen Auffllhrungsschutz zu er langen, sondern jedes französische oder deutsche Musikstück, trage es den Vorbehalt oder nicht, ist nunmehr gegen Auf führungen grundsätzlich geschützt. Im internen deutschen Recht können die zur Aufführung benutzten Noten weiter von Hand zu Hand gegeben werden. Im zwischenstaatlichen Recht aber ist dies ausgeschlossen, da, wie die Motive sagen, nachgewiesenermaßen der Benutzer bereits vor Inkraft treten des Sondervertrags in ihrem Besitz gewesen sein muß; er selbst muß bei einer Einsprache im Zivilprozeß diesen Nachweis leisten, oder er kann bei einer Strafklage, wenn er einen solchen Besitz behauptet, hierüber vom Unter suchungsrichter befragt werden. (Vgl. Dr. Mittelstädt in »Musikhandel und Musikpflege« v. 29. Aug. 1907.) Darum sagt Senator Millaud in seinem Bericht (S. 5) ganz treffend: »Ose mssuros transitoireZ orAaui86S8 par l'artiels 3 iwp08snt Lux oxssutaute Io ellar^s ä'ötoklir gu'ils sovt sn ävoit ä'invogusr I'sxesption äout Ü8 sntsnäsnt bsvsüeisr«. Auch hier herrscht eine allerdings praktisch unerhebliche Divergenz im Text, indem das deutsche Wort »Notenblätter« im Französischen mit »morsssux äs wueigus« wiedergegeben ist, statt mit »motörisl äsmrwigus« oder »N0ts8« (vgl. Droit ä'^utsur, 1901, S. 89). Die neue Bestimmung hat eine große Tragweite hin sichtlich der Frage der Abgrenzung der dramatisch-musikalischen und der musikalischen Werke. Die erstern werden als unbedingt gegen Aufführung geschützt angesehen, mögen sie einen Vorbehalt tragen oder nicht. So will es zweifellos die Berner Konvention Artikel 9. Allein bei der Aufführung von älteren, keinen Vorbehalt tragenden musikalischen Werken kann ein Aufführer, der die oben angegebenen Bedingungen erfüllt, Befreiung von allen Tantiemen beanspruchen wollen. Daß diese Bewegungsfreiheit einzuschränken ist, liegt auf der Hand. Die Frage, die mit Bezug auf die Wagnerschen Musik dramen in Deutschland aufgeworfen wurde, ob sie, wenn sie im ganzen oder in einzelnen, besondern, nur als Musik gedachten Teilen bloß musikalisch oder rein konzertmäßig aufgeführt werden, den Vorbehalt tragen müssen oder nicht *), wird durch einen ts8t eoes vor der höchsten Instanz in Leipzig zum Austrag zu bringen sein. Man wird darüber ins klare kommen müssen, ob der Begriff »musikalische Werke« auch die musikalischen, nichtszenischen Teile der Bühnen werke umfaßt oder ob ein musikalisch-dramatisches Werk in allen seinen Teilen (Ouvertüren, Präludien, Intermezzi, *) S. Mainz, Civilgericht I. Instanz, 9. Juli 1904; Landgericht, 23. Dez. 1905. Näheres in m. Kommentar zur B. ff., S. 227. Trauermärschen rc.) unbedingt als solches aufzufassen und je und je als vom Vorbehalt befreit zu denken ist, so daß also musikalische Werke nur diejenigen wären, die ohne jede Ver bindung mit Bühnenwerken geschaffen wurden. Große Inter essen sind hier auf dem Spiele, da sehr viel keinen Vorbehalt tragendes Notenmaterial der ersten Kategorie vorhanden ist. o) Aufführungsrecht an Übersetzungen. — Diese Frage ist geregelt durch eine Verbindung der Artikel 2 und 3 des neuen Vertrags betreffend übersetzungsrecht und des Artikels 9, Absatz 2 der Berner Konvention, der lautet: Die Urheber von dramatischen oder dramatisch.musikalischen Werken, sowie ihre Rechtsnachfolger werden gegenseitig, während der Dauer ihres ausschließlichen übersetzungsrcchts, gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Über setzung ihrer Werke geschützt. Da nunmehr das Übersetzungsrecht dem Verviel fältigungsrecht gleichgestellt ist, so erhält auch letztere Be stimmung ihre volle Sanktion. Wenn aber der Übersetzungsschutz aus irgend einem Grunde dahinfällt, dann zieht er auch den Verlust des Auf führungsrechts an der Übersetzung nach sich; mit andern Worten, die Einschränkungen, die sich der Originalautor in Bezug auf sein Übersetzungsrecht gefallen lassen muß, spielen auch hinüber auf das Gebiet des Aufführungsrechts. Nun hat aber der Originalautor keine Kontrolle über die früher erlaubterweise hergestellten Übersetzungen. Deshalb darf der Verfasser einer Übersetzung, die vor dem 31. August 1907 erlaubterweise ganz oder teilweise erschienen ist, diese nicht nur weiter durch Vervielfältigung und Verbreitung aus nutzen, sondern auch frei aufführen. Dadurch kann das Aufführungsrecht an den neuen, nur noch mit Genehmigung abzufassenden Übersetzungen faktisch stark beschnitten werden. (Vgl. das Nähere in meinem Kommentar zur Berner Über einkunft, S. 273/274.) 6. Allgemeine Rückwirkung des Vertrags. Die Rückwirkung des Vertrages ist, wie die Denkschrift betont, auf die Übergangsbestimmungen zu Art. 2 beschränkt. In allen andern Punkten sind daher hier die Vorschriften der Berner Konvention anzuwenden, speziell was das Ver vielfältigungsrecht und die freie Aufführung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke anbelangt. Deutschland hat diese ganze Materie für den internationalen Verkehr wohl geordnet (s. m. Kommentar zur Berner Übereinkunft, S. 272—274; 348 — 351) und für den Fall, daß ein Ver trag wegfällt, Vorsorge getroffen. Also ist, abgesehen vom Spezialartikel 3 des neuen Vertrags, an der eigentlichen Schonung der sogenannten wohl erworbenen Rechte, wie sie sich im Laufe der Jahre durch das Verbandsrecht ausgebildet hat, in Deutschland nichts geändert morden. 7. Geteiltes Verlagsrecht. Die vertragliche Regelung dieses Rechts ist dahinge fallen. Der Artikel 11 des Vertrags von 1883 bestimmte, daß hinsichtlich musikalischer oder dramatisch-musikalischer Werke, an denen das Vervielfältigungsrecht einem Verleger für eines der beiden Länder mit Ausschluß des andern abge treten wurde, die in das letztere Land bewerkstelligte Einfuhr von Exemplaren, die auf dem Titel und Umschlag mit dem Vermerk »In Deutschland (Frankreich) verbotene Ausgabe« versehen waren, als Verbreitung von Nachdruck angesehen werden solle; die Durchfuhr nach einem dritten Lande war erlaubt. Das geteilte Verlagsrecht, das sich übrigens nur auf die angegebenen Kategorien von Werken bezog, wurde offenbar deshalb nicht weiter als vertragliche Institution beibehalten, weil die neue deutsche Gesetzgebung (Ges. von 1901, Art. 8, Abs. 3; Ges. von 1907, Art. 10; s. Allfeld,
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