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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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219, 19. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 9303 Berlagsanstalt M. Brnckmann A -G. in München. 9359 *Asüssoclieek, Lörxsrlrultur ckss ^Vsibss. 2. ^nü. 3 ^ 80 4 80 Hermann Walther in Berlin. 9320/58 Loölis, vs.z tVsialiirllisr. 4 Asd. 5 Sartorius, 22 Jahre kgl. preußischer Oberlehrer. 4 Erich Weber in Berlin. 9354 Ilricunäliebs Ositräxs rur Osseöleöls äss dürAsrliodsn kseöts- ALnkses. 6anä I: Ois llutsrsuobull^ üb. ck. irais. Hokxsricbt ?.o Rottresil, von Hobler. "Zanä II: Das obsraaliZs baissr- licbs l/anÜAsriebt s.uk cksr liSutbirobsr Lslcks unä in clor llirs, von 6ut. 2 ^ 60 -ß; 8^5. 3 20 Nichtamtlicher Teil. Der neue deutsch-französische Literarvertrag vom 8. April 1907 und seine Auslegung von Professor Ernst Nöthlisberger-Bern. (Der Wortlaut der Übereinkunft ist abgedruckt in Nr. 188 des Börsenblattes.) (Schluß aus Nr. 218 d. Bl.) II. Die Einzelbestimmungen. Auf der oben gewonnenen Grundlage können wir nun den Vertrag im einzelnen untersuchen, wobei aber auch der aufgehobene Vertrag von 1883 noch zu befragen ist. Denn das neue Abkommen ist nicht nur interessant durch das, was es vorschreibt, sondern auch durch das, was es entgegen früher» Regelungen nicht mehr vorsieht. 1. Rechtssubjekte. Der Kreis der geschützten Personen ist durch den neuen Vertrag nicht erweitert, sondern verengert worden. Der alte Vertrag schützte die Staatsangehörigen der beiden Länder ohne Rücksicht auf den Erscheinungsort der Werke; er schützte also einen sein Werk in Russisch-Polen ver öffentlichenden Franzosen ebenso wie einen sein Werk in den Vereinigten Staaten veröffentlichenden Deutschen. Der gleiche Grundsatz des freien Erscheinens — der Wohnort des Autors kommt überhaupt nicht in Betracht — gilt auch noch jetzt in den Beziehungen zwischen Nordamerika und Deutschland. Die deutschen Gesetze (Ges. v. 1901, Art. 54; Ges. v. 1907, Art. 51), die der Nordamerikaner kraft des Vertrags vom 12. Januar 1892 anrufen darf, schützen die Autoren und Künstler für alle ihre Werke, gleichviel, ob sie erschienen sind oder nicht und mögen sie im Inlands oder im Auslande erschienen sein. Das Werk eines amerikanischen Bürgers ist überhaupt in Deutschland unantastbar, ganz abgesehen vom Veröffentlichungsort. Nicht so weit geht der Sondervertrag, der sich an das von der revidierten Berner Konvention aufgestellte System der Nationalität des Werkes hält. Schutz wird danach gewährt für alle durch Verlag auf dem Gebiet der beiden Vertragsstaaten zum ersten Male herausgegebenen Werke Staatsangehöriger oder Fremder (Art. 2 §1 u. 2: »Die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in dem Gebiete eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht worden sind« usw.), oder wie die Denkschrift sagt: »Der Schutz steht allen Urhebern, gleichgültig, welchem Staate sie angehören, zu, falls sie nur ihr Werk in einem der beiden Vertragsstaaten verlagsmäßig veröffentlicht (herausgegeben) haben«. Dagegen ist der Schutz des neuen Vertrags versagt den zum ersten Male außerhalb dieses engern Gebiets herausgegebenen Werken der beiderseitigen Staatsangehörigen. Von den nicht veröffentlichten Werken zu sprechen, hatte der Vertrag keine besondre Veranlassung. Hier gilt allein die Berner Konvention, wonach die nicht herausgegebenen Werke der Staatsangehörigen eines Verbandslandes geschützt sind, also nach der interpretierenden Erklärung von Paris auch diejenigen, die noch vor der ersten auf Unions gebiet zu vollziehenden Herausgabe zum ersten Male außer der Union aufgeführt oder ausgestellt worden sind, da Auf führung und Ausstellung keine Veröffentlichung bedeuten. Wir bekommen also folgende Schutzabstufungen in den deutsch-französischen Beziehungen: 1. Hat ein Deutscher, ein Franzose oder Fremder das Werk außerhalb der Berner Union herausgegeben, so genießt er im gegenseitigen Verkehr weder den Schutz der Berner Konvention, noch den des neuen Vertrags. 2. Hat ein Deutscher, Franzose oder ein Fremder das Werk zum ersten Male in einem Unionsstaat außerhalb Frankreichs oder Deutschlands hcrausgegeben, so kann er in den beiden letztgenannten Staaten (neue Abkommen natür lich Vorbehalten) bloß den Schutz der Berner Konvention an rufen, d. h. den in Artikel 5 derselben festgesetzten geringer» Übersetzungsschutz (den bloß zehnjährigen Übersetzungsschutz in den Beziehungen zu Schweden und Norwegen, den durch die Zusatzakte erweiterten Übersetzungsschutz in den Beziehungen zu den übrigen Verbandsländern), und ebenso nur den durch Artikel 9 der Berner Konvention gewährten, mit der Ver pflichtung der Anbringung des Vorbehalts behafteten Auf- sührungsschutz. 3. Erst wenn der Deutsche, Franzose oder Fremde das Werk entweder in Deutschland oder Frankreich heraus gegeben hat, genießt er den durch den Sondervertrag fest gestellten vervollkommneten Schutz. 4. Für nicht herausgegebene Werke ist nur der deutsche und französische Staatsangehörige nach Maßgabe der Berner Konvention schutzberechtigt. Die praktische Folge des neuen Abkommens wird sein, daß alle fremden Autoren, die ein Interesse an einem mög lichst weitgehenden Schutz, namentlich des Übersetzungsrechts, besitzen, z. B. Österreicher und Russen, ihre Werke auf diesem engern Gebiete der beiden Länder in Verlag geben werden. Ferner werden sich deutsche und französische Staatsangehörige davor zu hüten haben und auch hüten, ihr Werk anderswo als in ihrer Heimat oder wenigstens anderswo als in der Berner Union zum erstenmal zu verlegen. Jedes »Verlags schwärmen« ist für sie vom Übel, und der für sie beherzigens werteste Spruch ist der: »Ans Vaterland, ans teure, schließ' dich an«. 2. Rechtsobjekte. a) Photographien. Einzig die Photographien haben im neuen Vertrag eine besondre Erwähnung gefunden. Der Grund hierzu springt nicht sofort in die Augen, und auch die »Denkschrift« begnügt sich, darauf aufmerksam zu machen, daß die Vorteile des Vertrags diesen Werken zugesichert seien. Wie weit geht der neue Vertrag denn über die Berner Konvention hinaus? In der Pariser Zusatzakte ist eine Bestimmung enthalten, die wir zu derjenigen des Ver trags in Parallele setzen: 1212»
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