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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1926
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- 1926-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1926
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120, 27. Mni 1026, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Notophot AG. für graphische Industrie in Berlin. - Die General versammlung beschloß die Verteilung von 10?L Dividende ans die Vorzugsaktien und von ans die Stammaktien. Im neuen Jahre sollen die vorliegenden Aufträge bisher etwas geringer sein als im Vorjahre. Trotzdem hofft die Gesellschaft, ihren Betrieb im Verlaufe des Jahres wieder voll ausuutzen zu können. Mine Aufwertung der alten Tausendmarkschcine. Grundsätzliche Aeichsgcrichtsentschcidung vom 20. Mai 1026. — Die mit großer Spannung weitester Kreise erwartete Entscheidung über die Frage der Aufwertung der alten Tausendmarkscheine ist am Donnerstag, dem 20. Mai 1926 vom vierten Zivilsenat des Reichsgerichts endgültig entschieden worden, und zwar unter Bestätigung der Urteile des Kam mergerichts in verneinende m Sinne. Die persönlichen Kläger, der Oberfeuerwehrmann Jäutsch aus Dortmund und der Betriebsanwalt Winter aus Leipzig, waren mit einem Anhang von einigen hundert Interessenten vor dem Reichsgericht erschienen, doch erhielten außer den Klägern nur 50 Tausendmarkscheinsammler Zutritt zu der öffent lichen Verhandlung. Wie in den Vorinstanzcn beriefen sich die Kläger hauptsächlich aus die Nichtigkeit des 8 3 des neuen Bankgesetzes. Das Reich habe zu Unrecht und unter Verstoß gegen die Ncichsverfassung auf das verfassungsmäßige Hoheitsrecht verzichtet und der Neichsbank alle Rechte des Volkes auf sein Eigentum ausgeliefert. Gleich den Vorderrichtern vertritt die Neichsbank den Standpunkt, daß durch die Dawesgesetze die neue Neichsbank gezwungen gewesen sei, die alten Geldscheine aufzurufen und diese im Betrage von einer Billion gegen eine Reichsmark einzutauschcn. Aber selbst bei Nichtigkeit des 8 3 des neuen Bankgesetzes würde durch das Sperrgesetz vom Jahre 1914, das die Neichsbank von ihrer Einlösungspflicht aller Banknoten entbindet, das in dem ursprünglichen Bankgesetz vorhandene Goldversprechen auf gehoben sein. — Das Reichsgericht hat die Revisionen der Kläger z u r ii ck g e w i e s c n und damit die Entscheidungen des Kammerge richts im Ergebnis dahin bestätigt, daß eine Einlösung oder Aufwer tung der alten Tausendmarkscheine oder des alten Geldes überhaupt unmöglich ist. Auf die mündliche Mitteilung der Entscheidungsgründe hat der Vorsitzende verzichtet. (IV 004/25, 697/25. — 20. Mai 1926.) (Aus den »Neichsgerichtsbriofen« Karl Mißlack, Leipzig, Kochstr. 76.) Wertvolle Manuskripte. — Im Hotel Drouot in Paris wurden die Manuskripte der »Aphrodite« von Lo u y s und der »S a l o m e« von Wilde versteigert. Die Aphrodite erzielte 45100 Franken, die Salome 135 000 Franken. Ein Brief Oskar Wildes an Louys wurde mit 7000 Franken zugeschlagen. Deutsch-französisches Wissenschastsabkommen. — Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung gibt den zuständi gen Stellen ein zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich getrof fenes Abkommen über die Wiederaufnahme des Austa uschs von D o k t o r a rb e i t e n und akademischen Druckschriften bekannt. Im Neichsministerium des Innern wurde eine »Reichs ter uschstelle« errichtet: der Verkehr mit dieser Stelle hat zunächst durch Vermittlung des Kultusministers zu erfolgen, an den die für den Austausch in Frage kommenden Publikationen einzusendcn sind. Jedes Jahr werden an das französische Unterrichtsministerium sechs Exemplare akademischer Druckschriften (Universitätsprogramme, Rekto- ratSrcden nsw.), sechs Exemplare aller deutschen Jnaugural-Disser- tationen, ebenso aller Habilitationsschriften übersandt. Entsprechende Übersendungen erfolgen vom Französischen Unterrichtsministerium an die Tauschstelle im Neichsministerium des Innern. Anzahlungöschwindler. — Anfang März 1926 ist in BadKis- singen ein angeblicher E. Falkenberg aufgetreten, der bei Kurhaus und Hotelbesitzern Noklameinserate für das »Reichs-Bäder- A dreßbuch« sammelte und sich Anzahlungen und teilweise auch Vollzahlungen leisten ließ. Letztere erreichte er dadurch, daß er vor gab, bei Bezahlung des ganzen Betrags 10 bis 20A Nachlaß gewähren zu können. Für die Ausnahme der Inserate und die Rechnungsstellung verwendete der Schwindler ein Formular mit dem Ausdruck »Reichs- Branchen-Ferusprech-Verzeichniö, Bezirksdirektion für Mitteldeutsch land, Magdeburg«. Diese Geschäftsstelle existiert, stellt aber in Ver bindung mit anderen Geschäftsstellen das Neichsadreßbuch der ge samten deutschen Wirtschaftszweige mit Telefonanschlüssen her. Die Er hebungen in Magdeburg und Berlin beim Verlag haben ergeben, daß der angebliche Falkenberg dort nicht bekannt und nicht beauftragt ist, für das genannte Unternehmen zu arbeiten. Falkenberg steht in den vierziger Jahren, hat krankhaftes Aussehen, blasse dunkle Gesichts farbe und breite eingedrückte Nase. Bei evtl. Ermittelung des Schwindlers wird um Nachricht an die Polizeivcrwaltung Bad Kis- singen gebeten. (Deutsches Fahndungsblatt vom 21. Mai 1020.) Geschäftsstelle des Leipziger Meßamts für Österreich. — Im Hin blick auf die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Österreich hat das Leipziger Meßamt jetzt in Wien l, Seiler stätte 7, eine besondere Geschäftsstelle ins Leben gerufen, die von Herrn O. v. Schießler geleitet wird. Das Leipziger Meßamt hat außerdem noch eigene Geschäftsstellen in Belgrad, London, New Aork, Paris, Rotterdam, Stockholm und Zürich. Verbotene Zeitschriften. — Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin sind folgende französische Zeitschriftennummern Jahrgang 1926 beschlagnahmt worden: Oeus qui rient 165, 166, 167, 168, 169, 170; 1.6 ckouinal amusaut 358, 359, 360, 363; ? ari 8 ? I i r t 202, 203, 205, 206; ? a ii 8 k 1 ai 8 ir 8 45; 1.6 8 o u ii l 6 463, 407: 1.a Vis ?aii8i6un6 14. Das Schöffengericht Berlin-Mitte hat am 26. Januar 1926 für Recht erkannt: die beschlagnahmten Stücke der Nummern 443, 444, 446 der Zeitschrift 1.6 8 ouiiie werden ein gezogen, alle übrigen sind im Nahmen der 88 41, 42 des StrGBs. un brauchbar zu machen. LerkeSrsnachrlchteii. Berliner amtliche Devisenkurse. -m LS. Mo, IS2S OM 2«. Mol IS2S Geldkurs Briefkurs lS-Idlo-i Briefkurs . , F 20,400 20,452 2°,»2 20,454 168,54 1(8,96 168,96 BuenosAireSlPap.-Pes.) 1 Peso 1,679 1,683 1,685 OSlo . 100 Kr. 90.79 91,01 90,64 90,86 . 100 Kr. 110,21 110,49 110,16 110,44 Stockholm. . . . 100 Kr. 112,26 112,54 112,24 112,52 New York. . . i z 4,195 4.205 4,195 4,205 100 Frcs. 13,90 13,94 13,23 13,27 100 Lire 16,22 16,26 15,59 15,63 Paris 100 FrcS. 13,89 13,93 13,64 13,68 Schweiz. . . . 100 Frcs. 81,175 81.375 81,41 100 Pesetas 61.27 61,43 61,17 61,33 1 Milrcis 0,629 0.631 0,640 0,642 1 Yen 1,972 1,976 1,973 1,977 Prag 100 Kr. 12,418 12,458 12,423 12,463 10,555 21.475 10,595 21,525 10,55 21,435 10,59 3,06 3,07 3,045 7,40 7.42 59,27 59,41 59,245 5,865 5,885 5,855 100 Guld. 80,87 81,07 80,87 1 türk. ^ 2.245 2.255 2,285 Athen .... 100 Drachm. 5,69 5,61 5,59 Bukarest . . . . 100 Lei 1,615 1,635 100 Zloty 36,70 36,90 Riga 100 Lats 80,625 Reval .... 100 Estn. M. 1,118 1,124 Posen .... 100 Zloty 86,80 37.00 100 Lilas 41.32 41.53 Bücherzcttcl. — Zu der Frage der gemeinsamen Versendung von Bücherzetteln mit verschiedenen Aufschriften, die noch ungeklärt war, hat nunmehr das Neichspostministerium Stellung genommen. Es hat sich dahin geäußert, daß zwar mehrere von demselben Absen der herrtthrende Druckstückc zu einer Versendung vereinigt werden können; die einzelnen Stücke dürfen jedoch nicht mit verschiedenen Aufschriften versehen sein. Als Aufschriften im Sinne der Postordnung gel ten entsprechende Angaben, die in einem dafür vorgesehenen Anschrif tenraum oder über den gedruckten Mitteilungen oder an beliebiger Stelle außerhalb der gedruckten Mitteilungen in der üblichen An schristform gemacht sind. Unzulässig aber ist es, die Versendung von mehreren an verschiedene Verleger gerichteten Bücherzetteln unter gemeinsamer Umhüllung an einen Kommissionär gegen die Druck sachengebühr vorzunehmen. Es empfiehlt sich, auf die Einhaltung dieser Bestimmung genau zu achten, damit Beanstandungen seitens der Postämter vermieden werden. 675
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