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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1903
- Strukturtyp
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- Band
- 1903-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1903
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- Deutsch
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3240 Nichtamtlicher Teil. ^ 93, 24. April 1903. des Unterrichtsministeriums Stellung nehmen, die bestimmt, daß nur gebundne Schulbücher zur Approbation eingereicht werden dürfen und daß der k. k. Schulbücherverlag fast alle seine Bücher in ganzen Auflagen bei Fabrikanten binden läßt. Das geschieht aber doch wieder nur in anerkennens wertem Interesse des Publikums, damit das Schulbuch mög lichst billig in die Hand der Schulkinder, bezw. deren Eltern gelangt. Was die Hoffnung der Buchbinder betrifft, daß die gut situierten Leute mehr Bücher binden lassen würden als bis her, so muß ich darauf erwidern, daß jene Bücher, die einen guten Einband wert sind, meist heute schon broschiert be zogen werden können; ich muß aber als Buchhändler leider konstatieren, daß sehr viele Bücher gedruckt werden, die nicht einmal das Lesen, also noch viel weniger das Binden wert sind. Der größte Teil der belletristischen Literatur kommt nur broschiert in den Handel, und wenn der Inhalt eines Buchs dem Käufer entsprochen und zu wiederholtem Lesen angeregt hat, so wird er es wie bisher bei seinem Buch binder binden lassen. Der von den Papierfabrikanten ohne jede Rücksicht auf den österreichischen Buchhandel geforderte Zoll würde zur Folge haben, daß jene Verleger, die ihren Verlag nur ge bunden in den Handel bringen, gezwungen würden, die Herstellung ihrer Werke nach Deutschland zu verlegen, weil sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen und können, für Rücksendungen ihres eignen Verlags Zoll zu bezahlen. Aber auch jene Verleger, die den größten Teil ihres broschierten Ver lags in Deutschland absetzen, dürsten sich veranlaßt sehen — und zwar infolge der in unserm Kampf eingenommenen unfreundlichen Haltung der Papierfabrikanten — ihre Ver lagswerke in Zukunft in Deutschland Herstellen zu lassen, wo die Herstellungskosten ohnehin viel geringer sind. Daß die Buchdrucker von dem Ernst der Situation überzeugt sind, beweist ihr Zusammengehen mit uns trotz aller Angriffe, denen sie deswegen ausgesetzt sind. Ich wäre in der Lage, auch eine Anzahl Buchbinder zu nennen, die nicht nur keinen Vorteil durch den Zoll auf gebundne Bücher für sich voraussehen, sondern einen empfindlichen Nachteil, da sie mit vollem Recht glauben, daß sie die Kund schaft jener Verleger, die in Zukunft in Deutschland binden lassen würden, verlieren, oder daß ihnen eventuell eine unerwünschte Konkurrenz deutscher Großbuchbindereien erwachsen würde. Ebenso gibt es Papierfabrikanten, die in der Nötigung der Verleger, in Zukunft im Ausland zu publizieren, eine empfindliche Schädigung für sich befürchten. Daß die Möglichkeit, den Preis der Bücher zu kal kulieren, verloren gehen würde, da man nicht wissen kann, wieviel von den in Kommission erhaltnen Werken Absatz findet, wievielmal also der bezahlte Zoll auf den Preis des Buchs aufgeschlagen werden müßte, will ich nur nebenbei bemerken. Mit Nachdruck will ich jedoch betonen, daß aller Export von ausländischen gebundnen Büchern aus Wien nach allen Teilen der Welt — und wir haben Firmen, die einen solchen ausgebreiteten Bücherverkehr haben — in Zu kunft nach Deutschland oder nach andern Ländern verlegt würde, da naturgemäß alle aus Österreich bezognen Werke um den Zoll teurer würden, als wenn sie aus Deutschland beziehungsweise dem Ursprungsland direkt bezogen würden. Es würde also ein blühender Ast am Baum des Buch handels, der trotz aller nationalen Wirren, trotz täglichen Zurückgangs des deutschen Sprachgebiets bis jetzt immer noch lebensfähig ist, mit einem Mal abgesägt werden, während der von den Buchbindern und Papierfabrikanten erwartete Vorteil sicherlich ausbleiben würde. Ebenso würde der österreichische Buchhandel die Kund schaft aller Bibliotheken verlieren, da diese die gebundnen Bücher zollfrei erhalten würden, also ihren Bedarf an gebundnen und dann vielleicht auch an broschierten Büchern aus dem Ausland decken dürften. Auch die Antiquare müßten, wenn sie ganze Bibliotheken im Ausland kaufen, unerschwinglichen Zoll bezahlen, was ihre Ausschaltung aus dem Weltmarkt bedeuten würde, da ja dann alle antiquarischen Bücher in Österreich gleichfalls um den Bücherzoll teurer würden als anderswo. Allgemeiner Deutscher Suchhandlungs-Gehilfen-Verband. Kanfmannsgerichte. Der Vorstand des Allgemeinen Deutschen Buch handlungs-Gehilfen - Verbands zu Leipzig hat in Verbindung mit einigen andern kaufmännischen Vereinigungen folgende Eingabe an den Bundesrat gerichtet: -Durch den in der Tagespresse veröffentlichten Gesetz entwurf betr. die Schaffung von Kaufmannsgerichten ist der erste Schritt zur Verwirklichung einer Forderung erfolgt, die namentlich die deutschen Handlungsgehilfen seit vielen Jahren nachdrücklichste erhoben haben. Wir, d. h. die Unter zeichneten Kaufmännischen Vereine mit zusammen mehr als 216 000 Mitgliedern, können freilich nicht umhin, unserm lebhaftesten Bedauern darüber Ausdruck zu geben, daß der Gesetzentwurf nicht der von jeher von uns vertretenen und von der Regierung geteilten Ansicht, daß diese Sondergerichte an die Amtsgerichte angegliedert werden müßten, Rechnung trägt. Wir sind auch heute noch der Meinung, daß der Anschluß an die Amtsgerichte zweckdienlicher wäre. Sollten sich aber, wie es den Anschein hat, der Verwirklichung dieses Gedankens unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstellen, dann halten wir zum mindesten eine Abänderung des Entwurfs gemäß den nachstehend aufgeführten Vorschlägen für unerläßlich, wenn durch die geplante Neuerung für den deutschen Kaufmannsstand, insbesondre für den in abhängiger Stellung befindlichen Teil desselben, etwas Ersprießliches erreicht werden soll. »Unsere Bedenken gegen die Vorlage gipfeln zu nächst darin, daß jeder beliebige Nichtkaufmann (8 8 Abs. 1) als Vorsitzender des Kaufmannsgerichts zulässig sein soll, und daß an Orten, an denen ein Gewerbegericht bereits besteht, in der Regel dessen Vorsitzender und seine Stellver treter — die bekanntlich nicht Juristen zu sein brauchen und es auch in vielen Fällen nicht sind — zugleich den Vorsitz in dem geplanten Kaufmannsgericht sollen über nehmen können (tz 7 Abs. 3). Die Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Kaufmannsgericht zum Austrag kommen werden, sind durchschnittlich durchaus nicht so einfacher und gering wertiger Natur wie diejenigen, die der Entscheidung der Gewerbegerichte unterliegen. Soll das Kauftnannsgericht seine Ausgabe wirklich erfüllen, so kann es der Mitwirkung eines juristisch gebildeten Vorsitzenden nicht entbehren, und deshalb mutz die Rechtskunde des Vorsitzenden im Gesetze gewährleistet werden. Im Interesse der Wirk samkeit der Kauftnannsgerichte ist es dringend geboten, im Gesetze festzulegen, daß der Vorsitzende des Kaufmanns gerichts ein zum Richteramt befähigter Jurist sein muß. »Um ferner nicht nur den an Orten mit mehr als 20 000 Einwohnern beschäftigten Kaufleuten, sondern jedem Angehörigen des deutschen Kauftnannsstands die Anrufung der Kauftnannsgerichte zu ermöglichen, enrpfiehlt sich eine Abänderung der bezüglichen Bestimmungen des Absatzes 1 des Entwurfs dahin, daß Gemeinden mit 20 000 und weniger Einwohnern durch das Gesetz verpflichtet werden, sich zur Errichtung eines gemeinsamen Kaufsmannsgerichts zu ver einigen. Die Landes-Zentralbehörde hat die Errichtung anzuordnen.
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