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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1926
- Strukturtyp
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- 1926-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1926
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- Deutsch
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93, 22. April 1926. Redaktioneller TeU. ihrem Arbeitsaufwand für Behörden und Steuerzahler stattfinden, und deshalb ist der Hauptfeststellungszeitranm für die Feststellung der Einheitswcrte nach dem Rcichsbewertungsgcsctz >vom 1. Januar 1925 bis zum 31. Dezember 1926 ausgedehnt worden. Dies be deutet praktisch, daß regalmäßig eine Neuveranlagung der Ver- mögenstcucr für 1926 nicht stattfindct, sondern die für 1925 ge troffenen Feststellungen maßgebend bleiben. Der im Laufe des Jahres 1925 eingetrnencn wesentlichen Verschlechterung der all gemeinen Wirtschaftslage wird dadurch Rechnung getragen, daß die Vermögen st euer für 1926 nur zu Drei viertel erhoben werden soll, und zwar infolge Wegfalls der an sich im Mai fälligen Vorauszahlung. Somit ist die nächste Rate auf die Vermögensteuer erst am 15. August zu entrichten. Diese sche matische Regelung kann naturgemäß in vielen Fällen nicht das Richtige treffen, und darum ist die Möglichkeit einer Neu- und N a ch f e st st c llnn g im Sinne der KK 75, 76 des Reichsbcwer- tungsgesetzes dadurch erweitert worden, daß eine Neufeststellung des Vermögens in den Jahren 1925 und 1926 schon dann -vor zunehmen ist, -wenn aus irgendwelchen Gründen sich der Wert des Vermögens um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 109000 Mark ver ändert hat. Allerdings wird dies dadurch eingeschränkt, daß eine Neufeststcllung nur in Betracht kommt, wenn die Verände rung des Vermögenswcrtes auf einer Änderung des Vcrmögens- umfanges beruht lz- W- durch Anwachsen der Schulden, Ver lust von Warenbeständen), dagegen nicht, -wenn das seinem Umfang nach gleichgebliebene Vermögen sich lediglich in seinem Wert (z. B. durch Sinken der Warenpreise) verändert hat. Wer also glaubt, seit dem 1. Januar 1925 mehr als ein Fünftel seines damaligen Vermögens verloren zu -haben, muß eine Neufeststellung beantragen. Ebenfalls zeitlich begrenzt ist die Abänderung des Reichsbe-wertungsgesetzes durch die Ausdehnung des sog. Schachtelpri-vilegsbei wirtschaftlich gebotenen Betriebszusammenschlüssen, eine Frage, die die In dustrie äußerst lobhaft, den Buchhandel aber verhältnismäßig wenig interessiert. Dies gilt auch für die -Er m ä ß i g u n g der Fusionsstcuern aus dem -Gebiete der Kapitalverkehrbcstcue- rung. Bekanntlich konnten -wegen der Höhe dieser -Steuersätze wirtschaftlich gebotene Bctriebszusammenschlüsse vielfach nicht durchgesührt werden, wodurch der für die Umstellung der In dustrie auf das -verringerte Absatzgebiet erforderliche -Konzentra- tionsprozeß empfindlich gehemmt -wurde. Jetzt ist die Gesellschafts steuer für derartige -Betriebszusammenschlüsse auf 15L, die -Grund- crwerbssteucr aus 1i4?S ermäßigt und die Erhebung von landes- gcsetzlichcn Zuschlägen zur Grunderwcrbsstcuer sowie die Erhebung der Wcrtzuwachsstcuer ausgeschlossen worden, jedoch begrenzt aus die Zeit vom l. September 1925 bis 30. September 1926. End lich ist auch durch eine Sonderverordn-ung die Bewertung zwangsbe wirtschafteter Grundstücke in Abweichung von den -Bestimmungen des Reichsbe-wertungsgesetzes geregelt worden, indem die zu einem gewerblichen Betriebe gehörigen Grundstücke ebenso wie die übrigen Grundstücke behandelt werden, wenn sie einem der drei Wohnungszwangsbewirtschastungsgcsetze (Reichsmietengesetz, Mieterschutzgesetz, Wohnungsmangelgesctz) unterliegen. Hierüber ist des näheren bereits im Börsenblatt Nr. 87 vom 15. April d. I. berichtet worden. 3. Senkung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist mit Wirkung vom 1. April 1926 auf 0,75A ermäßigt worden. Die Vorauszahlung, die am 10. (17.) April zu leisten -war und für die Märzumsätze gilt, war noch in -der alten Höhe von 1A zu entrichten, sodaß die Herabsetzung des Steuersatzes erst bei der Mai-Voraus zahlung in Erscheinung tritt. Wie schon bei den früheren Umsatz steuerer Mäßigungen sind auch diesmal Übergangsbestim mungen ergangen, aus denen folgendes hervorzuheben ist: Lieferungen oder sonstige Leistungen, die nach den vor dem 1. April 1W8 geltenden Vorschriften einem Steuersatz von (Um satzsteuer) oder 714^ (Luxussteuer) unterlagen, sind mit 7V-°/«» zu versteuern, wenn bei der Versteuerung nach vereinnahmten Ent gelten die Vereinnahmun-g, bei der Versteuerung nach Leistungen -die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31. März 1826 liegt. Maßgebend ist die Versteuerungsart, die sür den Steuerpflichtigen am 1. März 1926 galt. Exporteure haben zu beachten, daß der Vergütungs anspruch -des Ausfuhrhändlers nach -H 4 des Um satzsteuergesetzes bis zum 31. J-uli 1926 in der alten Höhe von I bzw. 7^?L erhoben -werden kann, wenn a) bei Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach -ver einnahmten Entgelten die Vercinnahmuug des Entgeltes für den Umsatz in das Ausland, d) bei Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach Liefe rungen die Lieferung in das Ausland in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 1926 erfolgt. 4. Aufhebung der Luxus st euer. Der Börsenver- ein kann für sich ein nicht unerhebliches Verdienst an diesem -Er gebnis beanspruchen, das er im Zusammenwirken mit den Organi sationen des Antiquariatsbuchhandels und der Veredlungsindu strie endlich erreicht hat. Auch hier gilt dasselbe -wie bei der Um satzsteuer, -daß die Beseitigung erst für die Aprilumsätze gilt und infolgedessen die Luxussteuer-Vorauszahlung im April auf -Grund der Märzumsätzs noch mit 7)4^ zu entrichten ist. 5. Erleichterungen aufdem Gebiete derVer- brauchsbesteu-erung. Die -Weinsteuer und die Salz- st e u e r sind ab 1. April außer Kraft getreten, was sür den Wein handel eine Entlastung um 15?L des Kleinverkaussprcises be deutet. Ebenso ist die Schaumwein st euer, die zuletzt 22^ des Verkaufspreises betrug, bis zum Juli außer Erhebung gesetzt worden sodaß es sich empfiehlt, jetzt den Bedarf an diesem edlen Getränk zu decken, sofern der zusammengeschrumpfte Geldbeutel es noch erlaubt. Vom 1. Juli ab wird eine Banderolensteuer von I Mark für Traubenschaumweine und 0.20 Mark für Frucht schaumweine erhoben werden. Die Biersteuererhöhung, die am 1. April in Kraft treten sollte, ist bis zum 1. Juli 1927 aus gesetzt worden, wogegen allerdings der Reparationsagent Ein spruch erhoben hat, sodaß im Wege des Schiedsverfahrens darüber entschieden werden muß. 6. Erst nachträglich ist in die -Steuervorlage des Reichs finanzministers vom Reichstag eine Bestimmung über die Frie - bensmiete eingefügt worden, wonach die Miete von 100?L der Friedensmiete bis zum 31. März 1927 nicht überschrittenwerden darf. Damit ist in finan zieller Hinsicht zunächst einmal die Wohnungszwangswirt-schaft um ein Jahr verlängert. Dom Felde der Haus- und Dertriebszeitschriften. Von Kurt Loele. (Zuletzt Bbl. 1926, Nr. 15.) Man hat in letzter Zeit viel von der Nationalisierung der Buch werbung gesprochen. Es ist dies ein Problem, bei dessen Lösung nicht vorsichtig genug vorgegangen werden kann. Das Buch ist keine Gat tungsware, keine Ware für jedermann. Sein individueller Charakter weist mehr auf eine Individualisierung als auf eine Rationalisierung der Werbung hin. Betrachtet man Las Absatzgebiet, so bekommt man das Bild vielfältiger Interessentenkreise, deren Peripherien sich zwar berühren und schneiden, die aber dem Charakter der Ware entspre chend fiir die Werbung stets eine Sonderbehandlung verlangen. Nir gends kommt dies deutlicher zum Ausdruck, als bet der großen inneren und äußeren Verschiedenheit der zahlreichen Werbeblätter. Hier wäre eine Nationalisierung nur durch Zusammenlegung des Gleichartigen möglich. Es könnte demnach von- allgemeinem Interesse sein, das Feld der Hans- und Vertriebszeitschristen einmal weniger von dem Gesichtspunkte ihres Werbewertes aus zu betrachten, sondern festzu stellen. an welche Interessentenkreise sie sich wenden, was sie au Ge meinsamem answeisen und inwieweit eine Verschmelzung von Gleich artigem und damit eine Vereinfachung und Verbilligung dieser Art buchhändlerischer Werbung möglich wäre. Den Grundsätzen des Barsortimentsgedankens, -die wichtigsten und gangbarsten Bücher an einer Stelle zu vereinigen und dabei völlig neutral zu verfahren, entspricht -die nun schon im 26. Jahrgänge ste hende Vertriebszeitschrist Blätter für Bücherfreunde. Lite rarische Neuigkeiten. Illustrierte periodische Übersicht über Neuerschei nungen in der Literatur bei Koehler L Volckmar in Leipzig. Der Bericht erstreckt sich im allgemeinen auf die schöne und populärwissen schaftliche Literatur. Kritik wird nicht geübt. An ihrer Stelle wirken 505
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