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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1926
- Strukturtyp
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- 1926-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1926
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jsp. SS, 24, April 1926. Redaktioneller Teil. Mit dem zweiten Mangel, der Einzelabrechnung, haben auch die entgegenkommendsten Verleger nicht zu brechen gewagt, weil sic glauben, diese für ihre Absatzstatistik nicht entbehren zu können. Es sollte aber nicht schwer fallen, diese Schwierigkeit zu umgehen. Gegenüber der sehr umständlichen und nur scheinbar genauen deutschen Abrechnungsweise ist mir die Abrechnung nach dem im internationalen Verkehr üblichen System immer sehr einfach vor- gckommen. Jeder Kollege, der einmal im internationalen Buch handel tätig war, wird mir zugebcn, daß dieses System rasch und einfach arbeitet. Eine Trennung zwischen Kommissions- und Barlicferungen findet nicht statt, vierteljährlich wird abgerechnet, aber nur da durch, daß ein Pauschalbetrag bezahlt und die zwecklos auf dem Lager stehenden Bücher zurückgesandt werden. Eine Einzelai- rechnung findet nur in besonderen Fällen statt, im übrigen ver last! man sich darauf, daß sich das Konto durch die Bestimmung von selbst reinigt, daß nach einer gewissen Zeit, einem halben oder einem ganzen Jahr nach Empfang, kein Buch mehr zurückgenom men wird. Ein solches Konto wird folgendermaßen aussehen: Rechnung 1S25. 15. Januar Feste Sendung Mk. SO.— 1. Februar Kommissionslieferung „ 40.- 2. März Feste Sendung „ lO.- 15. März Kommissionsliefcrung „ 60.- 1. April Reniittenden Zahlung L conto (fest Mk. 60.— und etwa 2SH von Mk. 100.— Ml. 30.— in Kommission) Übertrag auf das „ 85.- 2. Vierteljahr „ 45. Wortrag auf das Mk. 160.— Mk. 160.— 2. Vierteljahr Mk. 45.— IS. April Feste Sendung „ SO.- 20. April Kommissionslieferung „ 60.- I. Mai Feste Sendung „ SO.— 1. Juni Kommissionsliefcrung „ 40.- 1. Juli Remittend-cn Zahlung a conto (fest Mk. 100.— und 25?S von Mk. 145.— in Mk. 30.— Kommission) Übertrag auf das „ 136.— 3. Vierteljahr Vortrag ans das „ 79.— Mk. 245.— Mk. 24S.— 3. Vierteljahr usw. usw. Mk. 79.— Es ist kein Nachteil des Buchhandels, sondern ein Vorzug, daß er konservativ ist, wie jeder Organismus, der im Laufe von Jahrhunderten gewachsen ist. Wenn aber zugegeben wird, daß unser Neuigkcitenvertricb im argen liegt, so sollte man allen Ernstes untersuchen, was die Ursachen sind, und ihnen abzuhelfen suchen. Nicht alles liegt in den Verhältnissen. Ich bin auch nicht so naiv, zu glauben, daß mit meinem Vor schlag ein Allheilmittel geschaffen ist. Ein Einzelner kann diese Frage gar nicht lösen, denn er kann gar nicht übersehen, ob das, was ihm für seine Bedürfnisse praktisch erscheint, sich auch auf andere Betriebe mit Nutzen anwenden läßt. Darum geht meine Bitte dahin, der Verlag, insbesondere die Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger möge prüfen, ob und in welcher Weise sich unser Abrechnungswesen vereinfachen läßt. Wird die gleiche Prüfung auch auf Seiten des Sortiments vorgenommen, so kann man zu Vorschlägen kommen, die es er möglichen, eine einheitliche Form zu finden. Die alte Ostermeß abrechnung hat über ein Jahrhundert bestanden, sie läßt sich nicht wieder erwecken, aber unsere Aufgabe ist es, den alten Wein in neue Schläuche zu füllen. München. S14 Um die Schutzfrist. Von Robert Voigtländer. Es bereitet sich — wieder einmal — eine lebhafte Ausein andersetzung vor über -die Dauer der Schutzfrist an Werken der Literatur, der bildenden und der Tonkunst. Soll die Schutzfrist 30 oder so Jahre nach dem Tode des Verfassers währen? Auf die so Jahre arbeitet seit Jahrzehnten hin die von Victor Hugo gegründete Lssoclation litlörairo et artistiquo, also im wesentlichen die Franzosen. Da vielleicht schon im Jahre 1927, keinesfalls viel später, in Rom ein Kongreß der an der Berner Übereinkunft beteiligten Staaten stattsinden soll, so wird das zweifellos zu einem starken Druck aus die --Drcißigjährigen- benutzt werden. In Deutschland gibt das nahe bevorstehende Freiwerden der Schöpfungen von Johannes BrahmS (gest. 3. April 1897) diesmal den Anlaß zu dem Bestreben der geldlich Beteiligten (Leibeserben hatte der Junggeselle Brahms nicht), noch vor Tores schluß sich weitere 20 Jahre zu sichern. Da unleugbar manches dafür spricht, mindestens das Aufführungsrecht an Werken der Tonkunst länger zu schützen als Schriftwerke, so benutzt ein Teil der Musikverleger die Gelegenheit, aus allgemeinen Grün den sich für die Schutzverlängerung einzusetzen. Ganz ähnlich war die Sachlage vor Erlaß des Nachtrags von 1910 zu den deutschen Urheber-Gesetzen von 1901 im Hinblick auf das damals bevorstehende Freiwerden der Werke Richard Wagners. Der An sturm ist nicht geglückt; es blieb bei den 30 Fahren. Diese dreißigjährige Schutzfrist hat 1819 der Wahlaus schuß der deutschen Buchhändler vorgeschlagen. Der Börsen verein hat sie seit je gefördert und verteidigt; noch im vorigen Jahre, Kantate 192S, hat die Hauptversammlung sich in diesem Sinne Verhalten. Was wird nun werden? Zweifellos werden die Vertreter der 30 Jahre demnächst in Rom keinen leichten Stand haben, weil die Hauptgegner Fran zosen und Belgier sind und das amtliche Deutschland sich an Er- süllungspolitik gewöhnt hat. Gibt es doch auch sonst Leute ge nug, die sich einreden oder einrcden lassen: die SO Jahre kommen doch einmal, denn es muß alles international, hübsch gleich wer den; wozu da noch lange Widerstand leistenl Der bekannte Sirenengesang, bei dem nur leider Deutschland und deutsche Eigenart Pi kurz kommen! Die deutschen Ver treter können sich -aber, wenn sie dürfen und wollen, einen recht guten Stand sichern, indem sie darauf Hinweisen, daß Ruß land nur 2S Jahre nach Veröffentlichung des einzelnen Werkes schützt, Nordamerika nur 28. In beiden Ländern ist das oben drein für Ausländer nur papierenes Recht, denn wer kann dort Rechtsvcrsolgung wagen, wegen der Kosten und der Unsicherheit des Erfolges? Oder wer glaubt, daß der Deutsche in dem heu tigen Frankreich den gleich sicheren Rechtsschutz fände wie der Fran zose in Deutschland? Ich sage das nur, weil man In Deutsch land nur zu sehr geneigt ist, papierene Rechtsgleichheit mit wirk licher zu verwechseln. — Die Schweiz hat sich -erst 1922 abermals für 30 Jahre entschieden, Schweden ist 1919 von SO aus 30 zurück- g-egangen, Japan schützt auch nur 30. Das sind aber alles sehr wichtige Länder. Namentlich ist noch lange nicht daran zu denken, daß vncl« Sam sich der Berner Übereinkunft anschließen wird, solange er kürzere Fristen nützlicher findet. Darin ist man dort sehr nüchtern veranlagt. Wer weiß, ob die Welt nicht noch mit russischen und amerikanischen Nachdrucken überschwemmt werden wird! Wenn es nicht geschieht, -dann ganz gewiß nicht aus Edel mut. Also, dabei könnten unsere Vertreter in Rom beharren: ehe nicht wirklich eine volle Einigung aller Kulturstaaten erreichbar und eine so zuverlässige Rechtsprechung, wie in Deutsch land, gesichert ist, kann der Ilmfall Deutschlands allein auch die von den Franzosen so ersehnt« Allerwelts-Gleichheit nicht hcrbei- sührcn; stellen wir also die Schutzfristvorlängcrung einstweilen ganz beiseite. Ich möchte meinen, mit dieser Logik und Taktik wäre In Rom durchzukommen. Es versteht sich, daß die eigentlichen Gründe gegen die SO Jahre — ich persönlich möchte sagen: gegen den Irrtum der SO Jahre — weit tiefer liegen. Ernst Reinhardt.
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