Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1921
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- 1921-08-30
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- 30.08.1921
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- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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202, 30. August 1921. Redaktioneller Teil. >««,>! — -»> —— 2. Das ausschließliche Recht zum Übersetzen steht dem Verfasser zu in einer Zcitperiode von 10 Jahren vom Tage der Herausgabe des Originaltextes an, vorausgesetzt, daß der Abdruck der Übersetzung sei tens des Autors im Laufe von 5 Jahren ab Datum der Herausgabe des Originaltextes stattftndet. 8. Eine umgekehrte Übersetzung in die Sprache des Originaltextes wird nicht zugelassen im Laufe der ganzen Zeitfrist des Autorenrechtes auf den Originaltext des Werkes. 8 35. Werke, die gleichzeitig in mehreren Sprachen erschienen sind, wer- oeu alle als Originale betrachtet und behandelt. 8 36. Die Übersetzer genießen das Autorenrecht auf ihre Übersetzungen. Dies Recht stellt aber kein Hindernis für andere Personen dar, das- iclbe Werk selbständig zu übersetzen. 8 37. Gesetze, Regierungsverordnungen, Beschlüsse der gesetzgeberischen Körperschaften, der Kreis- und Gemeinderäte, Standestagungen, öffent lichen Versammlungen, die Materialien und Angaben, auf deren Grund genannte Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse abgefaßt wurden, so wie die Urteilssprüche der Gerichtshöfe bilden keinen Gegenstand von Autorenrecht. 8 38. Reden, die in der gesetzgeberischen Versammlung vor Gerichtshöfen, in Kreis- und Gemeinderätcn, in Tagungen und sonstigen Versamm lungen öffentlich gehalten morden sind, dürfen ohne Einverständnis ihrer Autoren in den periodischen Publikationen sowie in besonderen Sitzungsberichten genannter Tagungen gedruckt werden. Dem Autor bleibt jedoch das ausschließliche Recht ans Separat- oder Sammlungs ausgaben seiner Reden Vorbehalten. 8 39. In den literarischen Werken werden kleine Auszüge (Zitate) schon herausgegebener fremder Werke zugclassen, sogar der gänzliche Abdruck kleiner Werke, vorausgesetzt, daß derartige Auszüge und Abdrucke in Werke eingesetzt werden, die ein selbständiges Ganzes bilden, oder in Schulbüchern und anderen zu lehrwissenschaftlichen und technische» Zwecken bestimmten Sammelschrifte». 8 40. 1. In Zeitungen, Zeitschriften und anderen periodischen Publika tionen ist der Abdruck von Nachrichten über laufende Ereignisse und TageSneuigkeiten zulässig, sowie von auswärtigen telegraphisch oder telephonisch übermittelten Mitteilungen, obgleich von eigenen Bericht erstattern bckanntgegcbeuc Aufsätze aus periodischen Publikationen je doch nur nachgedruckt werden dürfen, wenn dazu kein Verbot seitens des Autors besteht. 2. Ständiges Abdrucken von einer und derselben Publikation ist verboten. Das Veröffentlichen auswärtiger telegraphischer oder tele phonischer von Vcrbotsbcmerkungen begleiteter Mitteilungen in den lokalen Zeitungen wird nicht zugclassen im Laufe von 18 Stunde» vom Augenblicke ihres Erscheinens an. 8 41. Die Vorschriften dieses Kapitels haben Geltung in bezug auf das Autorenrecht auf geographische, topographische, astronomische und son stige Karten, Erdkugeln, Atlanten, naturwissenschaftliche Abbildungen, Bau- und andere technische Pläne, Croquis, Zeichnungen u. dgl., inso fern diese Werke ihrem Hauptzwecke und ihrer Bestimmung nach nicht in die Kategorie der künstlerischen Werke fallen. Drittes Kapitel. Autorenrechte auf musikalische Werke. 8 42. 1. Das Autorenrecht auf musikalische Werke umfaßt in sich auch das ausschließliche Recht des Kompositors, von seinem Werke Abkür zungen, Auszüge und Potpourris abzufassen, es teilweise oder gänzlich für eine oder mehrere Stimme», für andere Tonarten, für einzelne Instrumente oder für ganzes Orchester umzuarbeiten, die Instrumentie rung desselben zu verändern, sowie es auf jede Art technischer Instru mente (Disken, Platten, Zylinder u. dgl., zu Phonographen, Pianolcn u. a. bestimmt) anzuwenden. 2. Wenn zwecks Verkaufs der Kompositor persönlich oder eine andere Person mit seiner Erlaubnis das Recht ausgenntzt hat, das musikalische Stück Instrumenten anzupassen, die es mechanisch wieder- gcben (Phonographen, Grammophone u. dgl.), dann steht auch jeder ande ren Person, die innerhalb der Grenzen Bulgariens eine dazu geeignete mechanische Anstalt besitzt, das Recht zu, im Einverständnis mit dem Kompositor sein Werk zu reproduzieren. Falls der Kompositor sich weigert, darauf einzugehen, kann die Person dies Recht vom Gerichte fordern, das gleichzeitig mit der Bewilligung dieser Forderung auch die dem Kompositor zu zahlende Entgeltung rechtlich bestimmt, so wie die Bedingungen und die Anzahlnngsweise derselben. 8 43. Nachstehend bezeichnet« Handlungen werden nicht als Verletzungen fdes Autorenrechtes auf musikalische Werke betrachtet: 1. Ausgabe von Variationen, Transskriptivnen, Phantasien, Studien des ganzen Wer kes oder von Teilen eines fremden musikalischen Werkes, die Ent lehnung aus demselben überhaupt, wenn alle diese Kopien soweit von dem Original abweichen, daß dieselben als neue und selbständige musi kalische Werke betrachtet werden können. 2. das Zitieren zu Lehr- oder Wissenschaftszwecken, bcspielsweise einzelner Stellen eines schon heransgegebcncn oder öffentlich vorge- führten musikalischen Stücks. 8 44. Das Abdrucken von im Ausland hcrausgegebenen musikalischen Werken ist imKönigreichBulgarien nicht zulässig ohne Erlaubnis der Per sonen, die darauf ein Autorenrecht haben, laut den Gesetzen des Lan des, ivo das Werk herausgegebcn worden ist, insofern dies Recht nicht die durch vorliegendes Gesetz festgesetzten Zeitfristcn iibcrtrifft. 8 45. Der Kompositor darf den Text eines schon herausgcgcbcnen lite rarischen Werkes gänzlich oder teilweise benutzen. Die Herausgabe die ses Textes wird nur zusammen mit dem musikalischen Stücke oder separat im Konzcrtprvgramm ausgenommen zugelasscn. Die Benutzung eines literarischen Werkes, das eben dazu geschrieben ist, zum Text eines musikalischen Werkes zu dienen, wird dem Kompositor nur mit Einverständnis des Autors des literarischen Werkes gestattet. 8 46. Das Autorenrecht auf ein musikalisches Stück mit Text, der auf Bestellung seitens des Kompositors geschrieben ist, steht gänzlich dem Kompositor zu, das Recht auf eine Sonderausgabe eines derartigen Textes steht jedoch seinem Autor zu, falls andere Übereinstimmun gen fehlen. Viertes Kapitel. Das Recht zur öffentlichen Vorführung dramati scher, musikalischer und m n s i k a l - d r a m a t i s ch e r Stücke. 8 47. Das Versasserrecht auf dramatische, musikalische und dramatisch- musikalische Werke umfaßt in sich auch das ausschließliche Recht der öffentlichen Vorführung der Stücke. 8 48. Zu einer öffentlichen Vorführung eines musikalischen Stückes mit Text ist das Einverständnis des Kompositors genügend. 8 49. Die öffentliche Vorführung eines musikalischen Stückes ohne das Einverständnis des Kompositors wird zugelassen: 1. wenn die Vorführung weder eine direkte noch eine indirekte Gcwinncrzielung bezweckt; 2. wenn die Vorführung anläßlich nationaler Festlichkeiten statt- findct; 3. wenn der Gewinn ausschließlich zu Wohltätigkeitszmccken be stimmt ist und wenn die Vorführer kein Entgelt erhalten. Fünftes Kapitel. Autorenrecht auf künstlerische Werke. 8 50. Der Verkauf eines künstlerischen Werkes seitens des Künstlers gibt dem Käufer nicht das Autorenrecht darauf, sollte dies im Ver trag nicht erwähnt worden sein. 8 51. 1. Beim Fehlen einer anderssinnigen Übereinstimmung steht das Autorenrecht auf künstlerische Werke, die auf Antrag einer anderen Person ausgeführt wurden, dem Künstler zu. 2. Diese Verfügung betrifft nicht Porträts und Büsten. Das Recht, dieselben zu kopieren, auszustellen und herauszugcbcn, steht dem Eigentümer des Porträts und der Büste oder seine» Rechtsnach folgern zu. 8 52. Der Eigentümer eines künstlerischen Werkes ist nicht verpflichtet, dem Künstler das Benutzen seines Werkes zum Kopieren, Vervielfäl tigen oder Herausgeben zu gestatten. 8 53. Die Kopierausnahmc eines vom Künstler direkt für Kirchen, Mu seen, Rcgierungs- und öffentliche Anstalten geschaffenen Werkes ist mit Erlaubnis der zuständigen Stellen ohne Einverständnis des Künst lers zulässig. 8 54. Eine Verletzung des Verfasscrrechtes auf ei» künstlerisches Werk bildet das Kopieren, Vervielfältigen oder Herausgeben des Werkes gänzlich oder teilweise aus jede sich derselben Kunstart bedienenden Handlungsweise. 1301
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