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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1895
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- Deutsch
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1570 Nichtamtlicher Teil. 60, 12. März 1895. Absatz den bestehende» Zustand abändert, angenommen werden sollte; diese Neuerung würde den Kolportage- bnchhandel einfach vernichten! Bei der Durchsicht des Gesetzentwurfs und der Motive finden wir keine Andeutung, daß auch der Buchhandel durch diese Gesetzes - Novelle betroffen werden sollte; mit keinem Worte ist davon die Rede, daß irgend welche Unzuträglich- keitcn beim Betriebe des Kolportagebuchhandels sich heraus- gestcllt Hütten oder daß irgend welche Gewerbetreibende durch die Detail-Reisenden des Buchhandels geschädigt seien. Da weder in den Motiven noch in den Ausführungen der Herren Ncgicruugsvertreter in den Reichstagsverhand- luugen vom 29. Januar und 1. Februar 1895 irgend welcher Vorwurf erhoben morden ist, so müssen wir annehmcn, daß wirkliche und erhebliche Beschwerden durchaus nicht geltend gemacht oder gar amtlich als berechtigt festgestellt worden sind. Aber leider sind wir durch den Herrn Reichstags-Ab geordneten Professor Hasse eines anderen belehrt worden, nämlich daß seitens der hohen verbündeten Regierungen die Ansicht ausgesprochen worden ist, daß der Buchhandel durch die neue Bestimmung des Artikels 7 allerdings mitbetroffen nnd keineswegs geschont werden sollte. Also verurteilt ohne llrteilsgründe. Verurteilt zum Tode! Das wäre hart uud ungerecht, doppelt ungerecht um deswegen, da sich der llrteilstcnor nur schwer als ungerecht darthun läßt, wenn man weiß, welchen Erwägungen der Nichterspruch entflossen ist. Wir würden fast verzagen, wenn wir nicht aus dem Gange der Verhandlung vom 29. Januar und 1. Februar d. I. zu unserer Freude und Genugthuung ersehen hätten, daß sich in der Beurteilung des Kolportage-Buchhandels gegen früher doch ein erheblicher Umschwung vollzogen hat und daß die Redner der verschiedensten Parteien sich der dankenswerten Mühe unterzogen haben, von den Einrichtungen des Kolportagebuchhandels eingehend Notiz zu nehmen. Wir sehen somit, daß unsere Bestrebungen, dem hohen Reichstage thunlichst Einsicht in die Verhältnisse dieses für das geistige Leben Deutschlands unentbehrlich gewordenen Geschäftszweiges zu verschaffen, nicht vergeblich gewesen sind. Wir empfinden dankbar die Gewissenhaftigkeit der Herren Abgeordneten, welche den in unseren früheren Petitionen dar- gclegtcn Verhältnissen näher getreten sind uud unsere An gaben vor dem hohen Reichstage verifiziert haben. Wir gestatten uns im folgenden zunächst einige weniger hcrvorgetretcne Punkte zu berühren: 1. Durch den Kolportage-Buchhandel, welcher überall als stehendes Gewerbe betrieben wird, werden andere stehende Ge werbe in keiner Weise geschädigt. Es gicbt zwar, wie überall so auch hier, eine Gegnerschaft in Kreisen des Sortimentsbuch handels. Indessen diese Gegnerschaft ist in Wirklichkeit im Schwinden begriffen; denn ein großer Teil der Sortiments- buchhändlcr, welcher nur aus einem gewissen Korpsgeiste heraus sich dem Kolportage-Buchhandel glaubte feindlich gegen über stellen zu müssen, ist dahinter gekommen, daß es für ihn vorteilhafter ist, die neuen Erscheinungen dem Publikum iu der Wohnung vorlegen zu lassen, als sich auf den Eindruck seines Schaufensters zu verlassen; er hat sich mit geeigneten Personen als Vertretern (Detail-Reisenden) versehen; ein anderer Teil beschränkt sich auf den Vertrieb der Schulbücher rc., hält Leihbibliotheken und Lesezirkel und findet hierin seinen Er werb. Diesen Geschäften wird durch den Kolportagebuch- handcl doch nur sehr wenig entzogen. Mit den mittleren Städten hört aber diese Vertretung des Buchhandels auf, in den kleineren Städten und auf dem Lande ist der Buchhandel als Sortiments-Buchhandel naturgemäß gar nicht vertreten. Mit der Vernichtung des Kolportagebuchhandels würden somit große Absatzgebiete für den Buchhandel völlig verloren gehen, ohne daß es ersichtlich wäre, daß einem anderen Ge werbetreibenden eine Zuwendung, eine Vergrößerung des Ab satzes zu teil werden könnte; also ein absoluter uud enormer Ausfall für alle mit der Herstellung und dem Vertrieb von Büchern und Kunstblättern beschäftigten Personen, vom Schrift steller und Künstler, vom Holzschneider und Buchdrucker, vom Papierfabrikanten und Buchhändler durch den ganzen Bau herab bis zum Detailrcisenden und Kolporteur! Om bono? Das ist die Frage, welche weder die Motive noch die Ver handlungen im Reichstage beantwortet haben. Es giebt keine Antwort, mithin giebt es auch keine Gründe, Ausnahmegesetze gegen den Kolportage-Buchhandel zum Zwecke des Schutzes des Mittelstandes zu erlassen. Der Kolportage-Buchhandel schädigt niemand, er betreibt ein stehendes Gewerbe, er thut seine Pflicht und Schuldigkeit in der Kommune, in welcher er seinen Wohnsitz hat, wie jeder andere Gcwerbsmann, er ge hört somit selbst dem ordentlichen, fleißigen Mittel stände an, welchen doch die verbündeten Negierungen thunlichst stützen wollen. Also wozu ihn »totschlag en«, warum Tausende und Abertausende von Existenzen vernichten, die seit Jahren sich einen Erwerb geschaffen und eifrig bestrebt sind, sich, ihre Familie und ihren Stand vorwärts zu bringen und zu heben? Es giebt keine andere Antwort, als daß ticfeingewurzclte Vorurteile vorhanden und daß eine eingehendere Kenntnis des Geschäftsbetriebes der Kolportage-Buchhändler bei vielen maß gebenden Personen noch nicht vorhanden ist. Nun soll nicht bestritten werden, daß auch der Kolportage- Buchhandel Zeit gebraucht hat, bis er sich in seine Rolle ge funden und bis er sich feste Geschäftsnormcn gebildet hat an der Hand der Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung. Aber diese Zeit ist vorüber, diese Normen bestehen, sind allgemein anerkannt und angewandt, und dankbar wird es von allen Angehörigen dieses Gcwerbezweiges empfunden, daß man so weit gekommen ist! Diese Normen haben aber auch die Feuerprobe bestanden; angezwcifelt von einzelnen Ver waltungsbehörden habeil die Organisationen des Kolportage- Buchhandels dafür gesorgt, daß die streitig gewordenen Fragen durch die Instanzen verfolgt worden sind, und mit Genugthuung sind wir imstande, zwei letztinstanzliche Er kenntnisse der Oberlandesgerichte von Celle und Jena vorzu- legcn, in welchen die Richtigkeit der Ansichten, welche in den »Anweisungen für den gesetzmäßigen Betrieb des Kolportage-Buchhandels« nicdergelegt sind, als allein zutreffend anerkannt worden sind. Diese »Anweisungen« verdanken wir einem der her vorragendsten Vertreter des Verlagsbuchhandels, dem Verlags- buchhändler Freiherru von Biedermann in Leipzig. Bei der Wichtigkeit derselben zur Beurteilung des Be triebes des Kolportage-Buchhandels lassen wir sie in der Anlage folgen. Desgleichen in Anlage II und III die vorgedachten Ent scheidungen, welche feststellen, daß das Vorlegen von Probe heften nicht als Feilbieten im Umherziehcn zu betrachten ist, daß also die angestelltcn Kolporteure und Detail-Reisenden der seßhaften Kolportage-Buchhändler nicht als Hausierer an gesehen werden dürfen. Nun soll dieser mühsam geschaffene und erkämpfte Ncchts- boden mit einem Male durch einen rauhen Eingriff der Gesetzgebung uns entzogen und vernichtet werden! Vergeblich fragen wir, wodurch haben wir das verdient? Wir glauben, daß die Rechtssicherheit, die Zuverlässigkeit und das Ansehen unseres Gewerbebetriebes und unseres Standes sich durch mühsame Arbeit im Laufe der Jahre wesentlich gehoben Hütten; wir fragen, womit haben wir es verdient, plötzlich anders behandelt zu werden, als bisher? ja zurück-
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