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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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33/34, 9. und 10. Februar 1917. Redaktioneller Teil. Kleine Mitteilungen. Verfügung, betreffend Anzeigen auf dem Stcllcnvcrmittlnngs- markt. — I. Fiir die Dauer des Krieges werden auf Grund des tz 9d des Ge setzes über den Belagerungszustand verboten folgende Anzeigen in der Tages- und Fachpresse sowie in den periodisch erscheinenden Zeit schriften und Zeitungen, ohne Rücksicht darauf, ob kriegs- oder privat wirtschaftliche Betriebe in Frage kommen: 1. Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, soweit sie u) der Anwerbung gewerblicher männlicher oder weiblicher Arbeits kräfte — einschließlich der Werkmeister und Vorarbeiter — dienen oder 6) Stellungsgesuche männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte ent halten. Ausgenommen von dem Verbote sind Anzeigen, die kaufmänni sche, technische und wissenschaftliche Angestellte (in weiterem Sinne), den Neucintritt von Lehrlingen (männlichen oder weiblichen), Haus personal jeder Art und landwirtschaftliche Arbeitskräfte betreffen. Tie Angabe nicht gewerbsmäßiger Arbeitsnachweise, zu denen auch die Deutsche Arbeiterzentrale gehört, ist nicht als Deckadresse an- znsehcn. Gewerbsmäßige Arbeitsnachweise bedürfen, falls sie ihren Rainen als Anzeigennterschrift benutzen wollen, der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde. 2. Anzeigen jeder Art, in denen: а) ein Hinweis auf hohe Löhne oder besondere Vergünstigungen enthalten ist, б) eine Zusage auf Befreiung oder Zurückstellung vom Heeres dienst oder auf Stellung eines entsprechenden Antrages des Ar beitgebers gegeben wird oder e) von Arbeitsuchenden Zurückstellung vom Heeresdienst angestrebt wird. 3. Anzeigen, in denen Arbeit im neutralen oder feindlichen Aus land angebvten oder gesucht wird. 4. Anzeigen, die einen direkten oder indirekten Hinweis ans das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst enthalten, soweit sie nicht vom Kriegsamt oder Kriegsamtsstellen ansgehcn oder genehmigt sind. Anzeigen in den Zeitungen usw. glcichznachten sind in den Fällen unter Z. 1—4 Plakate, Flugblätter (Handzettel), sowie vervielfäl tigte Werbeschreiben jeder Art. II. Wer de» vorstehenden Bestimmungen znwiderhandelt oder zu ihrer Übertretung anfsordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Fahr bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ans Haft oder Geldstrafe bis zu 4500 erkannt werden. III. Unsere den gleichen Gegenstand betreffende Verfügung vom 26. August l016 (der Presse durch M. I.-Nachr. 1785 v. 11. 0. 16 mit geteilt) wird aufgehoben. Dresden und Leipzig, den 1. Februar 1917. Die stellv. kommandierenden Generale des XII. Armeekorps des XIX. Armeekorps gez. v. Broizem. gez. v. Schweinitz. (Leipziger Zeitnng Nr. 32 vom 8. Februar 1917.) Zum Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Amerika und Deutschland. - Obwohl aus dem Abbruch der diplomatischen Be ziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutsch land noch nicht auf einen kriegerischen Konflikt geschlossen werden kann, so dürfte doch der nachstehend wiedergegebcne F r e u n d s ch a f t s - und Handelsvertrag zwischen Preußen und den Ver einigten Staaten von Amerika vom 11. Juli 1709 Artikel XXIII (in den bestehenden Vertrag vom 1. Mai 1828 über nommen) interessieren, der wie folgt lautet: Im Falle eines Krieges zwischen den vertragschließenden Teilen soll cs den Handclstreibenden der beiden Länder, die zur Zeit eines solchen Falles in einem oder dem anderen der beiden Län der ansässig sind, gestattet sein, dort 0 Monate zn bleiben, um Außen stände einzutrciben und ihre Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Sie sollen die Freiheit besitzen, mit ihrem ganzen Eigentum abznreisen ohne irgendwelche Schwierigkeiten oder Hipdernisse. Frauen, Kinder, Gelehrte aller Fakultäten, Bauern, Künstler, Handwerker und Fischer, soweit sie nicht bewaffnet sind und in Städten, Dörfern oder nicht befestigten Plätzen wohnen, im allgemeinen alle diejenigen, deren Wirksamkeit dem Unterhalt und dem Wohl der Menschheit dient, dürfen ihrem jeweiligen Beruf weiter nachgchen. Sie sollen in ihrer Person in keiner Weise belästigt werden, ihre Häuser oder Güter sollen nieder niedergebrannt noch zerstört werden, noch ihre Felder durch die Hecresmacht des Feindes,' in dessen Gewalt sie etwa durch die Kriegsereignisse geraten, verwüstet werden, und falls sie irgend etwas an die Hecresmacht liefern müssen, sollen sie dafür angemessen bezahlt werden. Uber die Gültigkeit dieses Vertrages für das Deutsche Reich besteht kaum ein Zweifel, da Teile des Vertrages in ihrer Geltung auf das Deutsche Reich ausgedehnt worden sind. Der Vorstand des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhänd ler erläßt in Nr. 6 der »Osterr.-uugar. Buchhändler-Correspondenz« vom 7. Februar folgende Bekanntmachung: Jene Mitglieder unseres Vereins, welche uns rechtzeitig ihren Bedarf an Mark angegeben und infolgedessen auf Grund der ihnen gesandten Instruktion sich Markwährung durch unsere Vermittlung bei der Deviseuzentrale be schaffen können, ersuchen wir dringend: 1. Die ihnen gesandte Instruktion genau einzuhalten: insbe sondere hinsichtlich der Vorschrift, wie Zahlungen durch die Postspar kasse an die Anglo-Osterreichische Bank zu leisten sind. 2. Bei ihren Anforderungen nach Martwährung ihr Verlangen nach jenen Beträgen, die für die Bezahlung vor dem 23. Dezember 1916 bezogener Bücher und Musikalien dienen sollen, streng von dem Verlangen nach Betrügen zu trennen, die später bezogene oder künftig zu beziehende Bücher und Musikalien betreffen. Die beiden Arten der Anforderungen müssen in getrennten Briefen geschehen und jedem die entsprechenden Unterlagen beigelegt werden. Bekanntmachung, betreffend ausländische Hetzliteratur. — Seitens des feindlichen Auslandes wird versucht, Deutschland und die verbün deten Länder mit Hetzlitcratur niedrigster Art zu überschwemmen. Abgesehen davon, daß es fiir einen Deutschen unwürdig ist, diese wert losen Machwerke des feindlichen Lügcufeldzuges in die Hand zu neh men, wird durch die Einfuhr nur eine Abwanderung deutschen Geldes in das feindliche Ausland erreicht. Auf Grund des § 0'» des Gesetzes über den Belagerungszustand wird daher die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, sowie der Ver trieb aller ausländischen Druckschriften und Bücher deutschfeindlichen Inhalts im Bereiche des XII. und XIX. Armeekorps verboten. Svivcit derartige Bücher von staatlichen oder städtischen Biblio theken zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden, ist in jedem ein zelnen Falle die besondere Genehmigung des zuständigen stellv. Ge neralkommandos eiuzuholen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sind alle literarischen Erzeug nisse des feindlichen und neutralen Auslandes vor Vertrieb oder Ausfuhr, bzw. Durchfuhr, der Presseabteilung des stellv. General kommandos XIX in Leipzig — und zwar auch für den Bereich des Stellv. Generalkommandos XII — vorzulegen. Die Tageszeitungen fallen nicht unter diese Verfügung. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Ge fängnis bis zu einem Jahr bestraft. Beim Vorliegen mildernder Um stände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 erkannt werden. Diese Bekanntmachung ist unterm 1. Februar von den stellv. kom mandierenden Generalen des XII. und XIX. Armeekorps erlassen wor den, doch ist wohl anzunehmen, daß, soweit noch nicht geschehen, auch von de» anderen Generalkommandos ähnliche Ausnahmebestimmungen für de» Bezug solcher Hetzlitcratur zu wissenschaftlichen Zwecken erlas sen werden. Für alle änderen Zwecke verbot sich ja für den deutschen Buchhandel schon bisher jede Beschaffung derartiger Bücher von selbst. Deutsche Biihueugcnosscuschaft. Die Delegiertcuversammlungen der Deutschen Bühnengenossenschaft sowie die ordentlichen Vertreter- versammlungcn der Pensionsanstalt finde» am 4., 5. und 6. April in B erli n statt. Personalimchrlchteii. Julius Bernstein f. - Wie der »Voss. Ztg.« aus Halle gemeldet wird, ist dort der Geheime Medizinalrat Professor vr. Julius Bern stein, der frühere langjährige Leiter des Physiologischen Instituts der Universität Halle, im Alter von 78 Jahren an einem Herzschläge ge storben. Von größeren Arbeiten ist vor allem sein »Lehrbuch der Physiologie« zu nennen, sodann seine Untersuchungen über den Er- regttngsvorgang im Nerven- und Muskelsystem« und die fesselnd ge schriebene, auch in Laienkreisen viel beachtete Schrift »Die fünf Sinne des Menschen . Josef Hirn -j-. Der ordentliche Professor für österreichische Ge schichte an der Wiener Universität, Hofrat I)r. Josef Hirn, ist dort im Alter von 69 Jahren gestorben. Von seinen Werken verdienen »Erzherzog Ferdinand von Tirol' (1885/87) und Welsersagcn« (1889) hervorgehobeu zu werden. 131
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