Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19170209
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191702096
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19170209
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1917
- Monat1917-02
- Tag1917-02-09
- Monat1917-02
- Jahr1917
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
RedLklloneller Teil. ^1/ 33/34, 9. und 10. Februar 1917 Sprechsiial. tigcr Zeit überhaupt noch die Berechtigung hat wie in vergangene» Tagen, soll hier nicht untersucht werden, keinesfalls besteht aber ein Grund, das Agio zu erhöhen. T,. Ein neuer, aber sicherer Weg zum Erfolg beim Vertrieb von neu erschienenen Büchern. (Vgl. zuletzt Nr. 31/32: Die Stärkung der Kreis- und Ortsvercine und des Börsenvereins.) Uber die Krage, wie der Börsenverein die Zahl seiner Mitglieder beträchtlich verwehren könnte, habe auch ich nachgedacht. Es sei wir gestattet, von den Gedanken, die wir darüber gekom- wen sind, zunächst den einen, der wir aw vorteilhaftesten erscheint und schnell der Anwendung zugängig ist, hier zu erörtern. Tie Geschäftsstelle des Börsenvercins läßt von jede,» größeren Inserat unter Fortlassnng der Nettopreise und Bezugsbedingungen eine große Anzahl einseitig bedruckter Abzüge ansertigen und stellt sic den Lortiwenter-M'itglicdern des Börsenvercins ans deren Wunsch zur Beifügung, je nachdem der Sortiwcnter daraus abonniert. Tie Abzüge werden systematisch geordnet und den Abonnenten läglich als Drucksache zngesandt. Ein Beispiel: Ich habe ans die Abteilungen Medizin (20 Stück), Jurisprudenz (10), Pädagogik (70) und Schöne Literatur (100) abonniert. Gleich zeitig wit dein Börsenblatt, in welchen« Strntz' Komwcntar zum Kriegs- stenergesetz (geb. 16.50) angezeigt ist, erhalte ich 40 Abzüge der gleichen Anzeige ohne Nettopreise. Ich bin dadurch in der Lage, sofort an die 40 Juristen meiner Kundschaft die Anzeige über das neue Werk zu versenden. Man denke sich diese Art der vornehmen Reklame in ganz Deutschland in allen größeren und angesehenen Sortimenten ein geführt und man wird unschwer den ungeheuren Borteil, der sich ans ihr für Bcrlag und Sortiment ergeben muß, ermessen können. Unüberwindliche Schwierigkeiten darf es nicht geben, da die Kosten für neu anzustellendes Personal, für Papier, Druck, Änderung des Satzes und Versand von den Abonnenten mit getragen werden. Ihre Zahl wird unter den Kollegen in kurzer Zeit so gestiegen sein, daß auf jeden einzelnen ein winziger Bruchteil der Kosten entfällt. Es kann sogar damit gerechnet werden, eine erkleckliche Summe für WohltätigkeitSzwecke zu erübrigen. Wer die billige, praktische Einrichtung und die segensreiche Wir kung einer solchen Propaganda bestreitet, weiß nicht, ivic sie von jedem vorivärtSstrebenden Buchhändler seit langem geradezu ersehnt wird. Ich stehe nicht an, zu'erklären, daß mit ihrer Einführung nicht allein der Kreis der Mitglieder des Börsenvereins ständig wachsen, sonder» auch ein für Verlag und Sortiment ungeahnter Erfolg ein setze n muß. Bayreuth, 0. Februar 1917. G e o r g N iehrenhci m. Nabatterhöhung! Auch der Münchner Buchhändler-Verein hat seine Stimme für Er höhung des Verlegcrrabattes ans wissenschaftliche Bücher erhoben (s. Sprechsaal in Nr. 27). Wenn es zntrisft, daß das Sortiment leidet, «veil der wissenschaftliche Verlag zu wenig Rabatt gibt, wenn cs ferner zutrifft, daß der Vertrieb wissenschaftlicher Literatur, meist nur dnrchgesührt werden kann, «veil das Sortiment an der besser rabat- tierten Schönen Literatur, den Brotartikelu und Jugendschriften gut verdient, das; also der Verlag von Schöner Literatur nsw. teilweise die Kosten trägt, um den Apparat znm Vertrieb wissenschaftlicher Lite ratur lebensfähig zu erhalten, dann wäre cs doch folgerichtig, eine Verbesserung der Bezugsbedingungen lediglich dort anznstrcbcn, wo sie verbesserungsbedürftig sind. Wie kommt der Münchner Buchhänd- lervcrein ans den Gedanken, für Zwecke des wissenschaftlichen Verlags dem gesamten Verlag, auch dein reichlich rabattiercnden, eine Steuer znzumnten, indem er eine allgemeine Erhöhung des Meßagios vorschlägt! Die »nichtwisscnschaftlichen« Verleger werden diesen Vor schlag seltsam finden und sich hüten, für die »wissenschaftlichen« Kol legen ein neues Dpfer ans sich zu nehmen. Ist es doch schon ein eigen tümlicher und der Abänderung bedürftiger Zustand, daß der Sorti menter sagen muß: Am wissenschaftlichen Verlag verdiene ich nichts, darum muß ich von den Verlegern nichtwissenschaftlichcr Literatur (!) die höchsten Rabatte fordern. Der Münchner Vorschlag ist nicht gut erwogen, «veil er die falsche Stelle zu Dpsern hcranziehen will: er wird keinen Erfolg haben. Db die Gcwährnng von Mcßagio in hen- Zum Verkauf von Derlagsrvrrken. Ich habe sechs Monate nach Kriegsausbruch einige Gruppen mei nes Verlages verkauft, und zwar: Verlagsrecht«:, rohe, ungebundene und gcbnndene Vorräte, Klischees, Matern und Platten. Der neue Verleger hat nun nach einiger Zeit einen Teil der übernommenen Vorräte verramscht, und zwar wurde die bisher noch neue Erscheinung gezeitigt, daß in einigen Betrieben ein höhere r ursp r üngl i- cher Ladenpreis angegeben wurde, als er jemals bestanden hatte. So wurden z. B. Werke, die .// 2.— ordinär kosteten, in einem Berliner Warenhanse anstatt ».// 2.50« für ».// 1.90« ansgebotcn. Eine Ver- sandbnchhandlnng hat in Zeitungen eine Sammlung, deren Ladenpreis .// 1.80 betrug, als »Gelegenheitskans« für 2.— angezeigt. Die neue Verlagsfirma war trotz mehrfacher Aufforderung nicht zu be wegen, hierin Wandel zu schaffen, und ich mußte dies selbst tun, da die Bücher nach wie vor meine Firma auf dem Titelblatte trugen. Auf Grund dieser Vorkommnisse habe ich den neuen Verleger ersucht, das Ramschen mit Titelblättern meiner Firma zu unterlassen, da ich ihm nicht Restanflagcn, sondern Vcrlagswerke mit Rechten verkauft hätte, und habe verlangt, daß das Ramschen mit seinen und nicht mit meinen Titelblättern geschehen soll- Der Verleger hat dies kurzer hand abgelehnt, obwohl ich mich entgegenkommend bereit erklärt habe, ihm den Verkauf bereits gebundener Werke zu gestatten, und ihn er suchte, nur bei neuznbindenden mein Titelblatt ansznschalten. Wenn gleich mein Anwalt ans meinem Standpunkte steht, ist die betr. Firma zur Änderung der Titelblätter nicht zu bewegen, und ich würde gern die Ansicht der Kollegen über diesen Fall hören. X. Da der Herr Einsender in seinem Begleitschreiben die Redaktion bittet, sich gleichfalls zu der Frage zu äußern, so möchten ivir dazu bemerken, daß nach § 21 des Vcrlagsrechtsgesctzes der Verleger das Recht hat, den Ladenpreis zu ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers dadurch verletzt werden. Dagegen bedarf es zu einer Erhöhung des Ladenpreises stets der Zustimmung des Verfassers. Der alte Verleger scheidet dabei also ganz ans. Zudem fragt es sich hier, ob eine Erhöhung^des Ladenpreises überhaupt statt- gesunden hat. Aus der Darstellung des Herrn Einsenders ist darüber kein klares Bild zu gewinnen, da der geringe Unterschied bei den Ladcnprcisangaben sich auch mit der Wahl eines besseren Einbandes durch den neuen Verleger begründen ließe oder auf einen Irrtum des Warenhauses bziv. der Versandbnchhandlnng znrückgeführt werden könnte, für den diese einznstehen hätten. Ter neue Verleger könnte dafür nur dann in Anspruch genommen werden, wcnir-es sich um eine von ihm veranlaßtc oder begünstigte Täuschung des Publikums handelt. Läßt sich Nachweisen, daß eine tatsächliche Erhöhung des Laden preises erfolgt ist, so haftet dafür, «vie bemerkt, der neue Verleger nicht seinem Vorgänger, sondern nur den Autoren, denen er auch wegen des »Verrainschens« haftet, «venu er durch seine Maßnahmen die Preisunterbietung bzw. das Verramschen direkt oder indirekt ver schuldet hat. Auch in dieser Beziehung ist die Darstellung des Herrn Einsenders nicht eingehend genug, da allein ans der Tatsache, daß die Bücher billiger (in dem einen Falle ja sogar teurer) angcbotcn wurden, noch nicht ans ein »Verramschen« geschlossen werden kann. Hat der neue Verleger sie jedoch verramscht — was zu beweisen wäre . so liegt unzweifelhaft eine Schädigung des alten Verlegers, «venu auch nur rein ideeller Natur, vor, eine Schädigung deswegen, «veil das Verfahren nicht nur ans das Ansehen seiner Firma im allge meinen znrückwirkt, sondern auch in ungünstiger Weise den Absatz aller übrigen Artikel seines Verlags beeinflussen kann. Die Schwie rigkeit besteht nur in dem nach dein Gesetze von ihn« zu erbringenden Nachweise des Umfanges dieser Schädigung und der Festsetzung der Schadenersatzansprüche. Auch ist es zur Beurteilung der Sachlage nicht ganz belanglos, ob der ursprüngliche Verleger ans der Art des Verkaufs oder der Natur des Geschäfts des Käufers ivisscn mußte oder wissen konnte, In welcher Weise sein Rechtsnachfolger mit den übernommenen Werken umgehen würde. Konnte er annehmcn, das; sie auf reguläre Weise vertrieben würden, so fragt cs sich weiter, ob die Schädigung des alten Verlegers, «vie sic dieser in der Verwendung seiner Umschläge erblickt, sv erheblich ist, das; dem neuen Verleger die Kosten der Herstellung neuer Umschläge zugcmntct werden können. In der Schwierigkeit des Nachweises einer Schädigung liegt wohl der Hauptgrund, das; verhältnismäßig selten gegen Ramschvcrkänsc von den Beteiligten cingeschritten wird, so das; hier zwischen Theorie und Praxis eine weite Kluft gähn^. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Ter Börsen i> e r c i n der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändle^ans. D'-uck- R a m m L S e e m a n n. Sämtlich >n L^pzig. Adresse derNedaktton und Expedition: Leipzig. Gerichtsweg 2« lBuchhändlerbauS« 132
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder