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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1930
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- 1930-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1930
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- Deutsch
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Redaktioneller TA Bekanntmachung des Gesamtvorstandes. Betr. Herbstversammlung. Auf die Tagesordnung der Mitglieder-Versammlung am 21. September in Goslar wird als erster Punkt gesetzt: Die Preissenkungsaktion der Rcichsregierung. Referent: vr. Heß. Auf Veranlassung des Werbeausschusses werden am 20. September 19 Uhr im unteren Saal des „Achtermann" Werbe filme der Hauptgcmeinschaft des Deutschen Einzelhandels vorgefuhrt. Der Besuch dieser Vorführung wird den Tagungsteilnehmern dringend empfohlen, zunial Werbefragen in der Mitgliederversammlung besprochen werden. Leipzig, den 10. September 1930. Dr. Friedrich Oldenbourg, Erster Vorsteher. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander Elster. (Zuletzt Ml. Nr. 177.» Doppclvcrgcbung eines libersctzungsrcchts. Wenn die Überlassung eines Ubcrsetzungsrechts für eine fremde Sprache lange zurücklicgt und vielleicht ein Belegexem plar der Übersetzung dem das Recht vergebenden Verleger nicht cingesandt worden ist — oder aus anderen Zufälligkeiten —, kann sich ein Irrtum einstellen und der unglückliche Fall ein- treten, daß ein solches Recht versehentlich — oder weil man die erste Vergebung für nicht zustandcgekommen oder für inzwischen erledigt ansah — noch einmal vergeben wird. Ein solcher Tat bestand war jetzt Gegenstand eines Rechtsstreits, der bis vor das Reichsgericht gegangen ist und am 30. April 1930 (I 330/29) ent schieden wurde. Der Tatbestand war in großen Zügen dieser: Im September 1927 verkaufte die jetzt verklagte offene Han delsgesellschaft <A.), in deren Verlag im Jahre 1910 der Roman -St.- erschienen war, an die Klägerin, einen Verlag in Buka rest (B.) zum Preise von 500 RM. das Recht, diesen Roman ins Ungarische zu übersetzen. Die Vereinbarung kam durch Brief wechsel zustande. Hierbei übersah die Beklagte, daß sie jenes llbcrsetzungsrecht schon im Jahre 1912 an einen Verlag in Buda pest (C.) vergeben hatte. Dieser wiederum hatte das Recht wcitcrübertragcn an einen anderen Verlag (D.). Dieser (D.) veröffentlichte den Roman im Herbst 1927 in ungarischer Sprache und vertrieb ihn in Heften innerhalb der an Rumänien abgetretenen Gebiete unter einem neuen Titel. Anfang Oktober 1927 erwirkte die Klägerin deshalb eine einst weilige Verfügung, die die weitere Veröffentlichung untersagte. Nachdem sie aber von der Beklagten die Mitteilung erhalten hatte, daß dem D. älteres Recht gebühre, schloß sie am 7. No vember 1927 mit dem D. einen Vergleich, wonach sic die weitere Veröffentlichung des Romans gestattete und 5000 RM. Schaden ersatz empfing. Die Beklagte zahlte die von der Klägerin emp fangenen 500 RM. alsbald zurück und focht am 21. Oktober 1927 den mit ihr geschlossenen Vertrag wegen Irrtums an. Die Klägerin behauptet: Durch die nunmehr nutzlos gewordene Über setzung, durch den Druck der ersten Hefte und durch Kosten und Spesen sei ihr ein Schaden von mehr als 7 000 000 Lei entstan den. Mit der Klage fordert sie 50 000 RM. Teilbetrag. Die Be klagten bestreiten den Anspruch nach Grund und Höhe. Das Landgericht hat nach Erhebung von Beweisen die Klage abgcwicsen, das Kammergericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Reichsgericht dieses Urteil aufgehoben. Sehr wichtig ist zunächst in einem solchen — für die Ver lagspraxis überaus lehrreichen! — Fall, welches Recht darauf anzuwenden ist. Das Reichsgericht bemängelt, daß dies weder vom LG. noch vom KG. geschehen sei, und stellt fest: Im Jahre 1912 war Österreich-Ungarn nicht Mitglied des Verbandes der der Berner Übereinkunft angehörenden Staaten; es galt das Übereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland vom 30. Dezember 1899. Sollte also ein in Deutsch land erschienenes Werk in Ungarn übersctzungsschutz erlangen, so mußte mach Art. 3 BÜ. den Vorschriften beider beteilig ter Staaten genügt sein. In Ungarn war der ausdrückliche Vor behalt des Übersctzungsrechtes aus dem Titel des Originals for male Voraussetzung des Schutzes, und außerdem war Bedingung der Beginn der Übersetzung binnen bestimmter Frist (Art. 3 Abs. 3), nämlich innerhalb eines Jahres nach dem Erscheinen des Originals; binnen drei Jahren mußte sie vollendet sein; Be ginn und Vollendung waren amtlich — beim ungarischen Han dels- und Jndustrieministerium — einzutragen. »Das Be rufungsurteil ergibt nicht, ob diese Voraussetzungen für die Be gründung des Ubersetzungsschutzes in Ungarn Vorgelegen haben; die Entscheidungsgründe sprechen sich über ihre Prüfung nicht aus. Namentlich besteht insofern ein Zweifel, als bisher un gewiß bleibt, ob die einjährige Frist zwischen dem Erscheinen des Werkes im Ursprungslande Deutschland (1910) und dem in Un garn eingetragenen Übersctzungsbeginn hätte gewahrt werden können, wenn der Vertrag der Beklagten mit dem Verlage C. erst 1912 geschlossen worden wäre. C. hat seine Befugnisse nach-
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