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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1930-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1930
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- Deutsch
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>6 211, II. September 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. her unstreitig an D. wciterübertragen. Wäre die Übersetzung rechtzeitig herausgekommen, so hätte das übersetzungsrecht des ungarischen Erwerbers fünf Jahre nach dieser. Herausgabe ge endigt. Der Schutz hätte also im ganzen höchstens acht Jahre dauern können. - Jnzwischen aber löste sich Österreich-Ungarn auf und Un garn trat 1922, Rumänien 1927 der BÜ. bei, also bevor die Par teien den Vertrag vom Herbst 1927 geschlossen haben, um den es sich in dem Prozeß handelt. Da nun der Schutz für den Roman St. in Deutschland noch nicht abgclausen war, so kam das den neu der BÜ. beitretenden Staaten zugute. »Diesen Ubersetzungsschutz erhielt grundsätzlich der Urheber. Und wenn dieser die Befugnis zur Übersetzung durch Rechtsgeschäft an einen andern veräußert hatte, so fragt sich, was durch solche Veräußerung an den Erwerber übergegan gen war.« Die Beklagte macht geltend, das übersetzungsrecht für Ungarn sei bereits vor Abschluß des Vertrages vom Herbst 1927 erloschen gewesen, sodaß der Verlag C. und D. kein Recht mehr hatten. Das RG. Prüft, ob diese Auffassung zutrisst, und sagt u. a.: -Übersetzungen, die vor dem Beitritt eines Landes zum Berner Verband erlaubterweise in einem Verbandsland erschienen sind, dürfen zwar vom Übersetzer auch während der Fortdauer des Urheberrechts weiter vervielfältigt und verbreitet werden. (RGZ. 102, 134/137 f.; 111, 14/16.) Das beruht jedoch auf einer inner deutschen Vorschrift (VO. v. 12. 7. 1910, RGBl. 989, Nr. 3) und gilt nur für Deutschland; allgemeiner Satz des zwischen staatlichen Rechtes ist es nicht (RevB.ll. Art. 18 Abs. 3 S. 2). Wie dergleichen Fälle in den Gebieten geregelt sind, die 1912 Ungarn angehörten, jetzt zum Teil Rumänien angehören, haben die Parteien bislang unerörtert gelassen. Es bedarf jedoch der Prüfung. Denn von Amts wegen zu beachten ist das geltende Deutsche Recht einschließlich der Sätze des zwischenstaatlichen Privatrechts...-. »Auf dieser rechtlichen Grundlage wäre zu ermitteln gewesen: 1 ob der Verlag D. aus dem Vertrage mit der Beklagten (1912) ein übersetzungsrecht an dem Roman im damaligen Ungarn er langt hatte. 2. Bejahendenfalls, ob s) dieses Übersetzungsrecht im Herbst 1927 noch bestand und b) sofern es vorher erloschen war, ob nach den dortigen ungarischen oder rumänischen llbcr- gangsvorschriften zur RevBll. der Verlag D. wenigstens berech tigt war, die Übersetzung noch im Herbst 1927 zu verbreiten.» Die Außerachtlassung des zwischenstaatlichen Rechtes veranlaßte das RG. zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das KG. Man erkennt aus diesen Darlegungen, wie verwickelt die Verhältnisse in solchen Fällen sind und aus wie vieles der Verlag dabei achten muß. Neben einigen anderen Gesichtspunkten, die in dem Urteil erörtert werden, ist noch einer, der besonderes Interesse verdient, nämlich die Frage, ob die Klägerin nicht arglistig ge handelt hat, da sie von dem Vorhandensein einer ungarpcyen Übersetzung des Romans wußte, als sie bei der Beklagten um die Überlassung des llbersetzungsrechts einkam! Denn gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt es, wie auch das VG. hervorhebt, »wenn eine Partei beim Vertragsschluß Um stände, von denen sie wußte oder sich sagen mußte, sie seien für den Willensentschluß des anderen Teils von wesentlicher Bedeu tung, vorsätzlich oder fahrlässig verschweigt oder darüber unrich tige Angaben macht». Jedoch besteht »keine allgemeine Rechts- Pflicht, den Gegner bei Vcrtragsverhandlungen über solche Um stände aufzuklären, die ihn möglicherweise vom Bertragsschluß abhalten könnten, zumal wenn solche Umstände dem Geschäfts kreise angehören, dessen genaue Kenntnis dem andern Teil ohne dies zuzutraucn ist». Nun hatte im vorliegenden Fall die Klä gerin, die eine ungarische Übersetzung des freilich unter anderem Titel erschienenen Romans St. sich in >00 Exemplaren beschafft hatte, bei der Beklagten angefragt, ob die Ubersetzungsrechte ins Ungarische und Rumänische noch frei seien, und die ganz be stimmte Antwort erhalten, daß dies der Fall sei; deshalb sagt das RG. abschließend: »Wenn das Berufungsgericht (wie der 878 Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt) gegenüber den be stimmten und nachdrücklichen Angaben der Beklagten vom 26. September 1927 die Klägerin zu keiner weiteren Zwischen frage und Mitteilung für verpflichtet erachtet, so liegt darin kein Verstoß gegen Rechtsgrundsatze. Die Klägerin durfte angesichts der klaren Versicherung der Beklagten, daß 'das ungarische . . . übersetzungsrecht noch frei und ihr Eigentum' sei, damit rechnen, eine etwa schon im Verkehr befindliche ungarische Übersetzung ermangle der genügenden Rechtsgrundlage. Daß sie aus die vor liegende Übersetzung besonders hinwies, war nicht erforderlich, die Unterlassung des Hinweises keine Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben im Verkehr und somit kein Ver schulden bei den Vertragsverhandlungen selbst, wenn man hierbei die Regeln des deutschen Rechtes und die Auf fassungen des Inlands zu Grunde legt.« Peinlich bleibt aber doch, daß hiernach Loyalität und Recht nicht dasselbe sind, und es will mir scheinen, daß es doch nicht ganz dem richtigen Recht entspricht, wenn man bei solcher Sachlage der Klägerin etwa einen großen Schadenersatzanspruch zubilligt. Abdruck eines vom Autor überlassenen, als unscrtig bczeichncten Manuskripts. K. hat von G. Aufzeichnungen über okkultistische Erfahrun gen erhalten und diese in seinem Buch teilweise abgedruckt. G. klagte darauf gegen K. und seinen Verleger. Diese behaupteten, K habe die Handschriften von G. »zu beliebiger Verwertung« er halten. Auf die Auslegung dieser Überlassung kam es an. OLG. und RG. erkannten der Klage gemäß. Die Frage war zunächst, ob der übernommene Teil im Rahmen des Ganzen nicht zu geringfügig sei, um als Teil des Werkes angesehen zu werden. Das RG. wies darauf hin, daß es sich um rund 200 Zeilen von rund 1400 Zeilen der G.schen Auf zeichnungen- handelt und daß dies in dem Buche von K. 11 Seiten von 700 Seiten ausmacht. Das sei keineswegs ge ringfügig und »dazu kommt, daß die übernommenen Berichte durch ihren sachlichen Gehalt, namentlich durch die Neuheit und Eigenart der in ihnen nicdergelegten Versuchsbeobachtungen, wichtig und wertvoll sind. Es handelt sich sowohl für die Auf zeichnungen, aus denen ein Teil entnommen, wie für das Buch, in welches das Entnommene eingefügt worden ist, um beträcht lichen Inhalt, dem innerhalb des Ganzen großes Gewicht zu kommt. Das Berufungsgericht nennt die entlehnten Teile der Handschriften ein Glanzstück des K.schen Buches. Zwar führt die Revision aus, die beanstandeten Stellen seien nicht das Kern stück des Buches. Dem ist jedoch entgsgenzuhalten, daß K. selbst durch einleitenden Hinweis auf G.s Kenntnisse und Gewissen haftigkeit den hohen Wert betont, den er dessen Versuchsberichten beimaß. Die vom Berufungsgericht angewandte Würdigung entspricht somit anerkannten Grundsätzen ständiger Gesetzesaus legung, wonach Teil-Nachdruck dann vorliegt (§ 41 LitllrhG.), wenn ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung des Entnom menen erheblicher Teil (gemessen am ganzen Schriftwerk) aus dem fremden Schriftwerk übernommen worden ist.» Hierin ist dem RG. durchaus beizupflichten. Wenn es, wie ja feststeht, auch einen unerlaubten Nachdruck von Werk teilen gibt, so ist das hier der Fall, und es kommt erschwerend hinzu, daß cs sich sogar um Abdruck unveröffentlichter, also in gewissem Sinne anvertrauter Niederschriften handelte. Denn die weitere Frage ist die, wie die Erlaubnis zur Ver wertung auszulegcn war. Das RG. prüft da die wiederholte, briefliche und telephonische Betonung G.s, daß es sich um un ser t i g e Niederschriften handle, und sagt u. a.: »Mit Recht würdigt das Oberlandesgericht das Ferngespräch dahin: K. konnte und durfte G.s Erklärung — nach Treu und Glauhcn mit Rück sicht auf die in' Kreisen der Forscher und wissenschaftlichen Schriftsteller herrschenden Anschauungen und Gebräuche — nur im Sinn einer sehr beschränkten Verwcrtuugserlaubnis auffassen. Er konnte nicht von allem Anfang an glauben, er dürfe in seinem neuen Buche die noch .unfertigen', also noch nicht zur Veröffent lichung reifen G.schen Auszeichnungen ohne Beschränkung verwerten.»
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