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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1930
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- Deutsch
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211, 11. September 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.b.Dtschn. Buchhandel. Im Ergebnis ist also dem RG. durchaus zuzustimmen, wenn es hier einen unerlaubten Nachdruck annimmt. Denn es kommt noch eine andere, für die Leser des Bbl. übrigens besonders inter essante Erwägung hinzu. Das RG. hatte die Behauptung des Beklagten zu prüfen, ob nicht aus der liebenswürdigen Fassung der brieflichen und wohl auch mündlichen Äußerungen des Klä gers G. zu K. zu schließen sei, daß die Sache rechtlich nicht so ernst genommen werden dürfe und daß G. tatsächlich sich un genau, weil zu liebenswürdig, ausgedrückt hatte. Das RG. sagt darüber: »Diese bei aller freundschaftlichen Bittform doch be stimmte und für den Empfänger in ihrem Sinne durchaus klare Einschränkung wurde in dem Begleitbriefe noch zwiefach be gründet und gerade dadurch besonders eingeprägt . . .«. »Aller dings sind der Brief an S. und die Vollmacht auf ihn, beide vom 8. Juni 1927 mit G.s Unterschrift, in merklich schärferem Tone gehalten als G.s Brief vom l. Juni 1927 an K. Doch darf nicht übersehen werden, daß der Brief vom I. Juni zugleich und in erster Reihe den Dank für die Zusendung des Buches enthielt. Dadurch allein schon erklärt sich die mildere Fassung. Eine be stimmte und endgültige Absicht des G., von rechtlichem Ein schreiten völlig abzusehen und es für die Urheberrechtsverletzung lediglich bei freundschaftlicher Rüge bewenden zu lassen, ist dem Briefe vom 1. Juni 1927 nicht zu entnehmen.- Diese Sätze zeugen von feinstem menschlichen Verständnis für den ernsten Gehalt auch in konzilianten Formen gefaßter Äußerungen und einen scharfen Sinn für Unterscheidung beim suavitor in mocko kortitor in re. Aber es wäre nur zu wünschen, daß die Gerichte solches genau so anwenden, wenn nicht zwei Gelehrte, sondern wenn Autor und Verleger miteinander reden oder korrespondieren; da habe ich ja leider in meinen Berichten Entscheidungen Mitteilen müssen — so eine vom OLG Dresden —, wo aus geschäftlich konzilianten Sätzen eines Briefes der Schluß gezogen wurde, der Verleger sei mit allem einverstanden gewesen, da er nicht deutlicher geredet habe! (Ich erinnere an den in Nr. 128 v. 3. Juni 1930 besprochenen ersten Fall.) Honorar für eine Arbeit der Gebrauchsgraphik und Wciter- bcnutzung? Es kam zu einem Streit darüber, ob die Beklagte gegen die Klageforderung aufrechnen kann, weil die Klägerin einen von der Beklagten gelieferten Entwurf zu einem Reklameplakat nicht bezahlt und ihn sogar noch überdies bei einem anderen vom Kunstmaler M. geschaffenen Reklameplakat benutzt und dieses verwendet habe. Ob eine Vergütung zu zahlen war, ist nicht ausdrücklich ausgemacht worden, sodaß das Gericht es durch Aus legung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu ent scheiden hatte. Das Urteil des LG. Dresden vom 7. Mai 1930 (Gew.Rsch. u. UrhR. 1930, 818) entschied zu Gunsten des Künst lers. Es führt zutreffend aus: »Belanglos würde es sein, wenn die Klägerin den inneren Willen gehabt haben sollte, sich zur Bezahlung einer Vergütung nicht zu verpflichten; vielmehr gilt ohne Rücksicht auf den wirklichen Willen der Beteiligten die Ent geltlichkeit kraft Gesetzes als gewollt, wenn tatsächlich, nach den Umständen des Falles, die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung erwartet werden konnte: cs entscheidet die ob jektive Sachlage und nicht die Meinung der Parteien. Eine Ver gütung gilt nicht als vereinbart, wenn die Veranstaltung eines Wettbewerbes in Frage kommt, der Besteller gleichzeitig mehrere Firmen beauftragt hat. Doch muß dem Künstler erkennbar ge wesen sein, daß es sich um einen Wettbewerb handelte. Es würde für das ausschreibende Unternehmen oft ganz untragbar sein, wenn es sämtliche eingehende Entwürfe bezahlen sollte. Im vor liegenden Falle hat es sich aber um keinen derartigen Wettbewerb gehandelt . . .<- »Aber auch ohne einen von der Klägerin ver anstalteten Wettbewerb würde die Beklagte für ihren Entwurf nichts verlangen können, wenn es sich nur um Vorarbeiten ge handelt haben sollte, die sie ohne Hinweis aus eine Vergütung freiwillig und nur in ihrem eigenen Interesse, um nämlich den Druckauftrag zu bekommen, angefertigt hat.- Aber auch dies war nicht der Fall. Dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten hat sich das Gericht angeschlossen, indem es seststellte, daß die Klägerin mit dem Zeugen St. als Beauftragten der Beklagten über Ände rungen und Ergänzungen des Entwurfs verhandelt, solche nicht ausdrücklich kostenlos verlangt habe und dadurch die geforderte, angemessene Vergütung schuldig geworden sei. Es ist ferner richtig, wenn das LG. betont, daß das Urheberrecht schon an Ent würfen und Vorentwürfen und nicht lediglich erst an dem fer tigen Werke bestehe. Die Klägerin durste also nicht ohne Zustim mung der Beklagten deren Entwurf nachahmen, die Nachahmung vervielfältigen lassen und zur Reklame verwenden (K 1ü KUG.). Deutsches Post- und Zeitungswesen in fünf Jahrhunderten. Von vr. Johannes Kleinpaul. So weit wir ihre Geschichte zürückvcrfolgen können, geht bas Postwcsen mit dem Zeitungswesen Hand in Hand. Seit jeher nennt man eine Nachricht, je nach ihrer Art, eine gute oder schlimme »Post«, weil eben in der Regel die Post sie bringt. Auch eine erst vor etwa zehn Jahren etngegangene große Berliner Zeitung nannte sich schlechtweg »Post«, und die »Augsburger Postzeltung« erinnert so gar an beide Einrichtungen mit ihrem Titel. Noch viel wichtiger sind die Wechselwirkungen, die beide aus einander ausiibtcn, und die die Entwicklung der einen wie der andern bestimmten. Zuerst machte das Bedürfnis, Neuigkeiten — Bries- zeitungen, Zeitnngsbrtefe — zu versenden, Botengänge nötig, und auch im weiteren Verlaufe patzten diese sich den Erfordernissen des Nachrichtenverkehrs an. Später wiederum wurde durch die Regel mäßigkeit und Häufigkeit des Botenlauss die Erscheinungsweise der Zeitungen, ihre Periodizität, bestimmt; bis in die jüngste Ver gangenheit nannten sich viele Blätter — »Montagszeitung«, »Don nerstagszeitung« usw. — nach dem Tage, an dem die Post den Drucker» Nachrichten brachte oder die fertigen Zeitungen mit fort nahm. Bevor es dazu kam, war man bei der Übermittlung von Neuig keiten aller Art säst ausschließlich auf die Gefälligkeit gelegentlicher Boten angewiesen; fahrende Scholaren, reisende Kaufleute und Schiffer brachten und nahmen mündliche und schriftliche Kunde mit. Nur einzelne große Herren, die sich das leisten konnten, brachten — nach Bedarf — Kuriere auf den Weg, deren manche ungeheure Strecken durcheilten; in den »Fuggerzeitungen«, und nicht dort allein, werden solche erwähnt, die von Sizilien durch ganz Italien und Südfrankreich nach Spanien reisten. Den ersten einigermaßen beständigen, noch nicht regelmäßigen aber doch häufigen Nachrichtendienst richteten die frühmittelalter lichen Gebetsbrüdersch asten ein. Wenn einer ihrer Ange hörigen das Zeitliche gesegnet hatte, schickte das Kloster, in dem er gelebt, einen Mönch mit einer »Totenrotel« zu allen Niederlassungen desselben Ordens nah und sern, damit des Verstorbenen überall beim Totenamt gedacht werden könne; manche solche Boten waren monate lang unterwegs und brachten ihrerseits allerlei frohe und traurige Kunde wieder mit. Schon in spätmittelaltcrlicher Zeit sahen sich auch einzelne deutsche Fürsten genötigt, im Interesse häusiger Nachrichtenübermittlung geregelte Verkehrseinrichtungen ins Leben zu rufen. Zuerst, soweit bekannt, stellte Herzog Albrecht von Sachsen, als er im Jahre 1498 die kaiserliche Statthalterschaft über Westfriesland über nahm, eigene Boten an, dis — zu Roß und zu Fuß — die Beförde rung von Besehlen und Berichten zwischen Slutorp und Meißen besorgten. Nach seinem Tode verbesserte Herzog Georg von Sachsen diesen Betrieb im Jahre 1514, indem er zwischen beiden Orten ->W e ch s e l p o st e n« einrichtete; an bestimmten Punkten warteten die Boten einander ab und tauschten, was sie — jeder nur eine Strecke weit — mitbrachten, aus. Ebenso sorgte Kurfürst August von Sachsen, als er 1555 zum Reichstag nach Augsburg und zwanzig Jahre später nach Regensburg reiste, dafür, bah er durch »laufende Posten« in immerwährender Verbindung mit seiner Kanzlet tn Dresden blieb. Und so noch öfter. Am 5. Juli 1568 schrieb Kurfürst August seinem Kanzler Kiesewetter: »Nachdem uns auf unsrer Jagbreise allerlei Händel fürsallen, dazu wir bekannte gewisse Boten, denen wir trauen möchten und wegkundlg sein, bedürfen, als ist unser Begehren, Ihr wollet unfern geschworenen Boten durch unser» Boten meister befehlen lassen, daß sie sich, soviel derer vorhanden, zu uns verfügen«. 879
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