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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1939
- Strukturtyp
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- 1939-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1939
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Mitteilung der Neichsschrifttumskammcr (Wiederholt aus Nr. 287/1938) Rcichsschul-Lchrgängc IS39 Die Termine für die Reichsschul-Lehrgängc des Jahres 1939 sind endgültig wie folgt festgesetzt worden: Januar-Lehrgang: 3. bis 28. Januar, Februar-Lehrgang: 31. Januar bis 25. Februar, März-Lehrgang: 8. März bis 2. April, April-Lehrgang: 11. April bis 4. Mai, Mai-Lehrgang: 9. Mai bis 4. Juni, Juni-Lehrgang: 12. Juni bis 8. Juli, August-Lehrgang: 7. August bis 2. September, September-Lehrgang: 5. bis 30. September, Oktober-Lehrgang: 9. Oktober bis 4. November, November-Lehrgang: 7. November bis 2. Dezember. Wie aus dieser Aufstellung ersichtlich, sind die Termine für die ersten Lehrgänge um einige Tage vorvcrlcgt worden. Hier auf werden ausdrücklich die Lehrhcrrcn aufmerksam gemacht, deren Lehrlinge zu einem dieser Lehrgänge cinberufen sind, weil sie infolge der Tcrminändcrnng ihre Lehrlinge nun etwas frü her als zunächst vorgesehen zur Reichsschule nach Leipzig be urlauben müssen. Die Lehrgänge bis einschliesslich März 1939 sind besetzt und geschlossen. Für die übrigen Lehrgänge werden jederzeit bei der Verwaltungsstelle der Rcichsschule, Leipzig C 1, Ge richtsweg 26, Vormerkungen angenommen. Bestimmten Termin wünschen wird nach Möglichkeit entsprochen. Sie können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sic mindestens vier Mo nate vor Lehrgangsbcginn dort vorliegcn. Die Einberufungen zum April-Lehrgang sind bereits ergangen. Die Lehrgänge April bis einschliesslich August kommen vor allem für die Lehr linge in Frage, die bereits im Frühjahr 1939 ihre Prüfung ob legen, zuvor jedoch auf der Rcichsschule nicht ausgenommen werden können, und für diejenigen, die sich im Herbst 1939 zur Prüfung stellen werden. Zu beachten ist wie bisher, daß mehrere Lehrlinge einer Firma nicht den gleichen Lehrgang besuchen sollen. Für die Leipziger Lehrlinge, die die Deutsche Buchhändler- Lehranstalt bis zum Ende ihrer Lehrzeit besuchen, gilt weiter die bekannte Sonderregelung. I. A.: Th ulke Die Bedeutung der neuen Arbeitszeitordnung für den Buchhandel Von Dr. Werner Spohr, Kiel (Nachdruck verboten!) Die neue Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (NGBl. I S. 417), zu der am 12. Dezember 1938 eine Ausführungsverordnung ergangen ist (NGBl. I S. 1799), ist am 1. Januar 1939 in Kraft ge treten. Die neue Arbeitszeitordnnng enthält im Vergleich zur alten Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 vor allem eine weitgehende Anpassung an die Bestimmungen des neuen Jugendschutz- gcsetze s*). Außerdem ist das Gesetz über den Ladenschluß am 24. De zember in die Arbeitszeitordnung einbezogcn worden, sind Unstim migkeiten und Auslegungszweifel beseitigt worden. Nachstehend sollen besonders diejenigen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung erörtert werden, die für den Buchhandel von praktischer Bedeutung sind. Für Einzelheiten sei auf meine eingehende gemeinverständliche Darstellung der neuen Arbeitszeitordnung verwiesen, die in Kürze im Fachvcrlag für Wirtschafts- und Steuerrecht in Stuttgart erscheinen wird. I. Der Geltungsbereich der Arbeitszeitordnung a) Der persönliche Geltungsbereich der Ar beit s z e i t o r d n u n g. Unter den Geltungsbereich der Arbeits zeitordnung fallen männliche und weibliche Gefolgschaftsmitglieder über achtzehn Jahre. Zu den Gefolgschaftsmitgliedern gehören alle in einem Arbeits- oder Lehrverhältnis Beschäftigten. Die Arbeits- zeitorduung gilt ferner auch für die einem Lehrverhältnis ähnlichen Ausbildungsverhältnisse (z. B. Volontäre). Dagegen fallen nicht unter die Arbeitszeitordnung: 1. Jugendliche, d. h. Personen unter achtzehn Jahren; für sic gilt das Jugendschutzgesetz: 2. Generalbevollmächtigte, z. B. der Handlungsbevollmächtigte im Sinne des Handelsgesetzbuchs und der gewerbliche Stellvertreter im Sinne der Gewerbeordnung; 3. die im Handelsregister eingetragenen Vertreter eines Unter nehmens, z. B. Prokuristen; 4. sonstige Angestellte in leitender Stellung, die Vorgesetzte von mindestens zwanzig Gefolgschaftsmitgliedern sind oder deren Jahrcs- arbeitsverdienst die im Versicheruugsgesetz für Angestellte für die Vcrsichcrungspflicht jeweils bestimmte Höchstgrenze (zur Zeit 7200 NM) übersteigt. b) Der sachliche Geltungsbereich der Arbeits- zeitorduuug. Da die Arbeitszeitordnung fiir Betriebe aller Art gilt, gilt sie auch für jede Buchhandlung, auch die kleinste. Die Arbeitszeitordnung gilt dagegen nicht für den Haushalt. *) Vgl. Börsenblatt 1938, Nr. 128. II. Der Begriff der Arbeitszeit Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich das Gefolgschaftsmitglied zur Verfügung des Unternehmers halten muß. Auch die Zeit der Arbeitsbcrcitschast gilt als Arbeitszeit. Nicht als Arbeitszeit gelten die Ruhepausen, jedoch nur solche Arbeitsuntcrbrechungen, die im voraus fcststchen und die für die Ruhe und Erholung bestimmt sind, in denen also keine Arbeit zu verrichten ist. Unvorhergesehene Unterbrechungen des Betriebes oder der Arbeit zählen dagegen nicht als Ruhepausen. III. Die Arbeitszeit im allgemeinen a) Die regelmäßige Arbeitszeit. In Deutschland gilt der sog. Achtstundentag. Infolgedessen bestimmt die Arbeits zeitordnung: Die regelmäßige werktägliche Arbeits zeit darf die Dauer von acht Stunden nicht über schreiten. Ein Verstoß dagegen hat gerichtliche Bestrafung sowie möglicherweise eine ehrengerichtliche Bestrafung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit zur Folge. Die Fest setzung von Anfang und Ende der Arbeitszeit sowie der Ruhepausen obliegt dem Betriebssichrer. In Betrieben mit in der Regel mindestens zwanzig Gcfolgschaftsmitgliedern hat diese Festsetzung nach den Be stimmungen des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit in der Betriebsordnung zu erfolgen. Von der gesetzlichen Regelung des Achtstundentages gibt es eine größere Zahl von Ausnahmen, die sämtlich eine Verlängerung der Arbeitszeit betreffen und nunmehr erörtert werden sollen, soweit sie für den Buchhandel in Betracht kommen. d) Andere Verteilung der Arbeitszeit. Von den Gründen, die eine bewegliche Arbeitszcitregelung au Stelle des starren Achtstundentages gestatten, kommen für den Buchhandel in Betracht: 1. Ausfall der Arbeitszeit au Werktagen in folge von Betriebsfeiern, Volksfesten, öffent lichen Veranstaltungen oder aus einem ähnlichen Anlaß berechtigt, die ausgefallene Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließendcu Wochen zu verteilen. Anlässe dieser Art sind: Betriebsappellc, Gemeiuschasts- empfang von Rundfunkübertragungen, Schützenfest, Kirmes, Fast nacht, allgemeine Veranstaltungen des Staates, der NSDAP., ihrer Gliederungen und der ihr angcschlosseucu Verbände, Luftschutzübuug, Feueralarm. 2. Ausfall der Arbeitszeit an Werktagen in Verbindung mit Feiertagen zum Zweck der Ge währung einer längeren zusammenhängenden
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