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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1939
- Strukturtyp
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- 1939-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1939
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- Deutsch
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Freizeit an die Gefolgschaft: Wenn der Betriebssichrer die Arbeitszeit an Werktagen in Berbindnng mit Feiertagen ans fallen läßt, nm seinen Angestellten oder einzelnen von ihnen eine längere zusammenhängende Freizeit zn gewähren, so ist er berechtigt, die ausfallende Arbeitszeit ans die Werktage von siinf zusammen hängenden, die Ausfalllage cinschließenden Wochen zu verteilen. Bor aussetzung der anderen Berteilnng der Arbeitszeit ist, dag der Aus fall der Arbeitsstunden an Werktagen unmittelbar vor oder nach dem Feiertag erfolgt. e) Vor- und A b s ch l u ß a r b e i t e n: Bezüglich der Vor- und Abschlusjarbciten sind, soweit der Buchhandel in Betracht kommt, folgende Gründe der Verlängerung der Arbeitszeit zu unterscheiden: Neinigungs- und Jnstandhaltungsarbeitcn und Zuendebcdienen der Kundschaft in Verbindung mit notwendigen Ansräumungsarbeiten. Als Vor- und Abschlngarbeiten gelten hierbei nur solche Arbeiten, die die Dauer von zwei Stunden täglich nicht überschreiten. Beim Zuendcbedienen der Kundschaft (wozu nicht die Zusendung von gekauften Büchern usw. nach Ladenschluß gehört) einschließlich der damit verbundenen Aufränmnngsarbeiten darf die Arbeitszeit nm eine halbe Stunde, jedoch höchstens bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden. Da bei offenen Verkaufsstellen (Läden) der Be- triebsschluß regelmäßig mit dem Ladenschluß zusammenfallen wird, der in der Regel auf 19 Uhr werktags festgesetzt ist, darf das Ver kaufspersonal bis spätestens 19^ Uhr mit Abschlußarbeiten beschäftigt werden. ck) A n d e r e Verlängerungen der Arbeitszeit: Außer zu Vor- und Abschlußarbeiten kann die Arbeitszeit ans drei Gründen verlängert werden: nach allgemeiner gesetzlicher Ermächti gung an dreißig Tagen im Jahr, durch Tarifordnung, durch das Ge- werbeaufsichtsaint. Für den Buchhandel kommt die Verlängerung der Arbeitszeit an dreißig Tagen im Jahr in Betracht: Die Gefolg schaftsmitglieder dürfen an dreißig Tagen im Jahr über die regel mäßige Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit bis zu zwei Stunden täglich, jedoch nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Die Mehrarbeit darf nur für den ganzen Betrieb oder eine Betriebs abteilung angeordnet werden. (Für einzelne Gefvlgschaftsmitglicder darf Mehrarbeit nur angeordnet werden, sofern eS sich um eine andere Verteilung der Arbeitszeit, nm die Ausführung von Vor- und Abschlußarbeiten oder um außergewöhnliche Fälle handelt.) Weibliche Gefolgschaftsmilglieder dürfen auch bei Verlängerung der Arbeitszeit ans zehn Stunden auf Grund der soeben erörterten Er mächtigung an Sonnabenden nicht über 8 Stunden beschäftigt werden. Für die Mehrarbeit an dreißig Tagen ist ein Lohnzuschlag zu zahlen (vgl. nachstehend). e) Arbeitsfreie Zeiten und Ruhepausen: Allen, auch den erwachsenen männlichen Gefolgschaftsmitgliedern ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Den männlichen Gefolgschaftsmitgliedern sind bei einer (werk täglichen oder auch sonntäglichen) Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens eine halbstündige Ruhepause oder zwei viertel stündige Ruhepausen zu gewähren, in denen eine Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet ist. Zeiten der Arbeitsbereitschast gelten nicht als Ruhepausen. Durch Aushang bzw. Betriebsordnung sind Anfang und Ende der regelmäßigen Ruhepausen bekanntzugcben. Wenn die tägliche Arbeitszeit über 8)H Stunden ausgedehnt wird, ist eine Ver längerung der Ruhepausen über die gesetzliche Grenze von ^ Stunde bzw. zweimal ^ Stunde regelmäßig erforderlich. Für den Aufenthalt während der Pausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthalts- ränme oder freie Plätze bereitzustcllen, eine Bestimmung, deren Durchführung im Buchhandel vielfach auf Schwierigkeiten stoßen wird. k) Notfälle und außergewöhnliche Fälle: Die vorstehend behandelten Vorschriften über Dauer der Arbeitszeit, ar beitsfreie Zeiten und Ruhepausen finden auf vorübergehende Ar beiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unab hängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, keine Anwendung. In diesen Füllen ist eine Verlängerung der Arbeitszeit und eine Verkürzung der arbeitsfreien Zeiten und Ruhepausen zulässig, ohne daß es einer behördlichen Genehmigung bedürfte. Die Bestimmungen über den er höhten Frauenschutz bleiben jedoch unberücksichtigt. Notfälle sind unglückliche und unvorhergesehene Ereignisse. Zu den Arbeiten in Notfällen gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Not standes oder zur Abwendung einer Gefahr sofort vorgenommcn wer den müssen, ferner aber auch dringende Arbeiten, die durch Todes fälle, Erkrankungen, unvorhergesehene erhebliche geschäftliche Zwischen fälle nsw. erforderlich werden und nicht auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können. Dagegen kann nicht etwa schlecht hin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet werden. Außer gewöhnliche Fälle liegen z. B. vor beim Ausbleiben des elektrischen Stromes, bei Verkehrsstörungen usw. 8) M e h r a r b e i t s v e r g ü t u n g. Eine Mchrarbeitsvergütnng ist im Buchhandel für die werktägliche Mehrarbeit in folgenden Fällen zu zahlen: 1. wenn die Mehrarbeit vom Betriebsführer an dreißig Tagen des Jahres angcordnet wird (vgl. vorstehend ck); 2. wenn Mehrarbeit infolge außergewöhnlicher Fälle geleistet wird (vgl. vorstehend k), die nicht als Notfälle, Naturereignisse, Unglückssälle oder andere unvermeidliche Störungen anznsehen sind. Dagegen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Mehrarbeits vergütung für die an Werktagen geleistete Mehrarbeit in folgenden Fällen: 1. wenn die Arbeitszeit infolge anderer Verteilung der Arbeits zeit verlängert wird (vgl. vorstehend b); 2. wenn die Arbeitszeit zum Zwecke der Ausführung von Vor- und Abschlußarbeiten verlängert wird (vgl. vorstehend e); 3. wenn die Arbeitszeit infolge von Notfällen, Naturereignissen, Unglückssällen oder anderen unvermeidlichen Störungen verlängert wird. Die Mchrarbeitsvergütnng, die allen Gefolgschaftsmitgliedcrn mit Ausnahme der Lehrlinge zusteht, ist rechtlich ein Anspruch für die über die normale Arbeitszeit (96 Stunden in der Doppelwoche) hinaus geleistete Arbeitszeit, und zwar »auf eine angemessene Vergütung über den Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit hinaus«. Als ange messene Vergütung gilt, wenn nicht die Beteiligten (z. B. auch in einer Betriebsordnung) eine andere Regelung vereinbaren oder der Neichstreuhändcr der Arbeit eine abweichende Regelung trifft, ein Zuschlag von fünfundzwanzig vom Hundert. Dieser Zuschlag ist von dem regelmäßigen Verdienst für die entsprechende Zeitspanne, bei Leistungslohn also von diesem zu berechnen. Wenn die Mehr arbeitsvergütung in einer Tarifordnung sestgclegt ist, so ist sic nur zugunsten des Gefolgschaftsmitgliedes abdingbar. Das Gefolgschafts mitglied kann den Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung vor dem Ar beitsgericht einklagcn. Eine Vereinbarung, welche den Anspruch auf die gesetzliche Mehrarbeitsvergütung ausschließt, ist nichtig. IV. Der erhöhte Schutz für Frauen Für Frauen gilt ein erhöhter Schutz, der sich — soweit der Buch handel in Betracht kommt — auf die Höchstarbeitszeit und auf die Ruhepausen bezieht. a) Höchstarbeitszeit: Das weibliche Gefolgschaftsmitglied kann während der Schwangerschaft und während der Stillzeit z. B. Befreiung von Vor- und Abschlußarbeiten, ferner von Mehrarbeit, die vom Betriebssichrer an dreißig Tagen im Jahr nach seiner Wahl zu leisten ist (vgl. vorstehend III ä I), verlangen. Mit Vor- und Ab- schlnßarbciten (vgl. vorstehend III e) dürfen weibliche Gefolgschafts mitglieder höchstens eine Stunde über die für den Betrieb oder die Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden. An den Tagen vor Sonn- und Feiertagen darf die Arbeits zeit acht Stunden nicht überschreiten. b) Ruhepausen: Den weiblichen Gcfolgschaftsmitglicdern müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine oder mehrere im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer innerhalb der Arbeitszeit gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen: bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit zwanzig Minuten, bei mehr als sechs bis zn acht Stunden eine halbe Stunde, bei mehr als acht bis zu nenn Stunden dreiviertel Stunden, bei mehr als neun Stunden eine Stunde. Bei mehr als acht bis zu achteinhalb Stunden Arbeitszeit dürfen die Ruhepausen auf eine halbe Stunde verkürzt werden, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden dazu dient, durch andere Verteilung der Arbeitszeit einen Frühschlnß vor Sonn- und Feiertagen herbeizuführen. Als Ruhepausen gelten'nur Arbeitsunterbrechungen von min destens einer Viertelstunde. Die Ruhepausen dürfen nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen. Für den Aufenthalt während der Pausen sind nach Möglichkeit besondere Anfenthaltsräume bercit- zustcllen. Der Aufenthalt in den Arbeitsränmen darf nur gestattet werden, wenn die Arbeit in den Teilen des Betriebes, in denen die weiblichen Gefolgschaftsmitglieder sich aufhalten, während der Pansen völlig eingestellt und auch sonst die notwendige Erholung nicht be einträchtigt wird. V. Werktäglicher Ladenschluß 1. Offene Verkaufsstellen jeder Art (Ladengeschäfte, sonstige Ver kaufsstände, Etagengeschüftc, feste Kioske, Filialen usw.) müssen von neunzehn bis sieben Uhr für den geschäftlichen Verkehr geschlossen 15
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