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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1896
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- 1896-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1896
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- Deutsch
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5550 Nichtamsticher Teil. 212, 11. September 1896. ermuntert; wir vernehmen aber nicht, daß sic wirklich zum Abschluß und Ziel gelangt sei. »Bessern Erfolg hatte ein erneuter Ansatz zur Revision, der 1845 geschah. Die Besserung wurde als höchst wünschbar, sozusagen unerläßlich bezeichnet. Die Bibelgesellschaft sah sich als zu solchem Unternehmen berechtigt und kompetent an, erschrak auch nicht vor dem Gedanken, es könnte zu einer ganz neuen Bibelausgabe kommen. Wesentlich aber war die Erkenntnis, diese Arbeit müßte mit der äußersten Sorgfalt vorgenommen werden durch die Hand eines Mannes, eines eben so gläubigen wie gelehrten Theologen. Wieder verzog sich die Sache, wieder wurde sie aufgegriffcn, und nun an Pfarrer Passavant die An frage gerichtet, ob er das Werk übernehmen möchte. Trotz Bedenken machte er einen Versuch; aber dieser fiel nicht nach dem Wunsch der Gesellschaft aus. Trotzdem wurden diesmal die Bemühungen fortgesetzt. Es sollte die Luther'sche Ueber- sctzung nur verbessert werden, wo sie entschieden falsch war, und die Aendcrungen sollten in den stehenblcibenden Text einge fügt iverden. Für diese Arbeit ließ sich 1852 Rudolf Stier bereit finden. Die Proben, die Stier in rüstiger Folge vorlegte, gewannen Beifall und Billigung. Alles schien in gutem Geleis. Da ergab sich eine Schwierigkeit, die schwerlich jemand erwartet hätte, und die uns heute kaum recht ver ständlich ist. Stier nämlich machte seine weitere Arbeit von der Bedingung abhängig, daß er Citate und Parallelstellen aus den Apokryphen ansühren dürfe. Die Bibelgesellschaft spaltete sich in zwei Lager. Die einen wollten Stiers Bedingung nicht annehmen, da ohnehin seine Revision nicht in allen Teilen befriedigend sei. Die andern wollten nachgeben, da die Citate und Parallelen aus den Apokryphen doch eine allzu unwichtige Sache seien. Dieser milderen Ansicht trat der Präsident mit seinem Stichentscheidc bei. Daraufhin erklärte ein Mitglied sofort seinen Austritt aus der Bibelgesellschaft. Die übrigen be schlossen, den Entscheid zu verschieben, kamen drei Wochen später auf die Frage zurück und entschieden diesmal, es sollen keine Citate aus den Apokryphen zugelassen, der Vertrag mit Stier also aufgehoben werden. Der Präsident überließ es dem Schreiber, an Stier Mitteilung zu machen und ihm seine Arbeit mit einer Entschädigung wieder zu übersenden. »Damit war für die Basler Gesellschaft der Augenblick zur Herausgabe einer revidierten Uebersetzung verpaßt, und er kehrte nicht wieder. Die Sache freilich blieb nicht mehr liegen. Es wurden für eine neue Revisionsarbeit die Pro fessoren I. I. Stähelin und CH. I. Riggenbach und die da maligen Pfarrer S. Preiswerk zu St. Leonhard und I. Stock meyer zu St. Martin gewonnen. Aber nachdem im Jahre 1855 Stier seine verbesserte Uebersetzung als ein selbständiges Unternehmen hatte erscheinen lassen, wurden die genannten Bearbeiter ihres Auftrages von seiten der Bibelgesellschaft enthoben. Nicht als ob man der Ansicht gewesen wäre, es sei mit der Leistung Stiers nun alles Wünschbare und Er reichbare gethan. Man fragte sich vielmehr, wie weit Stiers Uebersetzung brauchbar sei für die Zwecke der Gesellschaft. Aber man hatte sich doch wohl zu lange mit der Sache und namentlich auch mit Stiers Arbeit beschäftigt, um nun, da immerhin ein gewisses Ziel erreicht ivar, gleichwohl mit allem Ernst und allem Nachdruck weiter zu drängen. Ein wenigstens zeitweiliges Nachlassen des Eifers ist nur natürlich und wohl begreiflich. »Wir sind nun aber auch schon den Zeiten näher gerückt, da man in weitern Kceisen der Kirche anfing, sich um die Verbesserung des Bibeltextes zu kümmern. In der Schweiz befaßte sich mit der Sache die evangelische Konferenz, d. h. eine Versammlung von Abgeordneten der verschiedenen kantonalen Kirchen. Diese Konferenz löste sich mit der Zeit auf; die von ihr ins Leben gerufene Uebersetzungsarbeit nahm ihren, freilich sehr langsamen Fortgang. Als Ergebnis derselben liegt seit einigen Jahren ein neues Testament mit Psalmen vor. Viel wichtiger ist, daß ähnliche Bestrebungen in Deutschland zu einem vollständigen Abschluß geführt worden sind. Man mag das Ergebnis verschieden beurteilen, Thatsache ist, daß für die nächste Zeit als deutsche Bibel der sogenannte Eisenacher Text zu gelten hat und verbreitet werden wird, und zwar auch bei uus in der Schweiz. Befriedigt dieser auch nicht alle Wünsche, so stellt er doch ohne Frage eine Verbesserung gegen über dem bisherigen Luthertexte dar. Darum dürfen und können auch wir nicht eigensinnig festhaltcn an der uns ge wohnten und vertrauten Gestalt der Bibel, auch wenn darin noch so viel treue und sorgfältige Arbeit verborgen liegt Wir müßten ja Gefahr laufen, dem Tode des Buchstabens zu verfallen, statt daß wir etwas spüren dürften vom Leben des Geistes.« Kleine Mitteilungen. Zum Entwurf eines neuen Handelsgesetzbuches. — lieber die sogenannte Konkurrenzklausel im Entwurf eines neue» Handelsgesetzbuches, die in diesem Blatte schon mehrfach besprochen worden ist, sagt die Denkschrift des »Centralverbandes deutscher Industrieller«, nach einem Berichte der Nat.-Ztg., folgendes: »Der Z 67 betrifft die Frage, inwieweit eine Vcrtragsbestim- mung zulässig ist, durch die sich der Handlungsgehilfe dein Prinzipal gegenüber sür den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses einer Beschränkung seiner gewerblichen Thütigkeit unterwirft, insbesondere die Verpflichtung cingeht, ein Konkurrenzgeschäft nicht zu errichten oder in ein solches als Angestellter nicht einzutretcn. Daß mi! diesen Konkurrcnzverboten, deren Beobachtung mit hohenKonventional- strafen gesichert zu werden pflegt, bedeutender Mißbrauch getrieben und dcnHandlungsgehilscn vielfach das fernere Fortkommen iveit über das Maß des berechtigten Interesses des Prinzipals hinaus erschwert wird, läßt sich nach der in der Denkschrift vertretenen Ansicht nicht bezweifeln. Klagen hierüber sind vielfach verlautbart. Auch die in der Recht sprechung gemachten Erfahrungen zeigen, daß von der Konkurrenz klausel häufig ein schonungsloser Gebrauch gemacht wird. Die Ge richte sind zwar bemüht, diese Mißstände zu bekämpfen; allein die Behelfe, welche das geltende Recht gegen die Vertragsklausel der in Frage stehenden Art an die Hand giebt, werden nicht als aus reichend angesehen, um der Rechtsprechung eine durchgreifende Gegenwirkung zu ermöglichen. Das Reichsgericht steht im allge meinen auf dem Standpunkt, daß die Konkurrenzklausel dann als unverbindlich zu erachten sei, wenn sie sich als eine gegen Sittlichkeit und öffentliche Ordnung verstoßende Beseitigung wirtschaftlicher Selbstbethäligung darstellt. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist nur in besonders schweren Fällen von Er folg; es werden daher andere Maßregeln zu ergreifen sein. Die Konkurrenzklausel schlechthin für unverbindlich zu erklären, ivic dies von manchen Seiten befürwortet wird, erscheint aller dings nicht angängig. Die Denkschrift erkennt an, daß unter Umstünden und innerhalb gewisser Grenze» eine Vereinbarung, durch welche sich ein Gewerbetreibender dagegen zu sichern sucht, daß ein aus seinem Geschäft austretender Angestellter die Kenntnis der Verhältnisse des Geschäfts, insbesondere der Kundschaft, un mittelbar zum Nachteil seines früheren Dienstherr» nusnntzt, als berechtigt anerkannt werde. Es wäre eine Unbilligkeit, wenn das Gesetz den Gewerbetreibenden die Möglichkeit völlig entzöge, auf dem bezeichnet«:» Wege ihre ost durch langjährige Bemühungen erlangte geschäftliche Stellung gegen unbefugte Eingriffe zu schützen. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb enthalte keine Be stimmungen, die sür die Entziehung solcher Befugnisse Ersatz ge währen könnten. Auch die Kommission für Arbeiterstatistik hat sich deshalb gegen ein allgemeines Verbot der Konkurrenzklauscl ausgesprochen; sie schlägt deshalb vor, bestimmte zahlenmäßige Grenzen festzustellen, welche ein vertragsmäßiges Konkurrcnzverbot hinsichtlich seiner räumlichen und zeitlichen Ausdehnung nicht über schreiten dürfe. -Eine solche Regelung kann nicht in Betracht kommen, wenn cs sich um Bestimmungen handelt, die sür alle Arten von Handlungs gehilfen Anwendung finden sollen. In Ansehung der Handlungs reisenden z. B., für welche, wie die Rechtsprechung zeigt, die Frage von ganz besonderer Bedeutung ist, erscheint eine gesetzliche Fest stellung der räumlichen Ausdehnung des Konkurrenzverbots von vornherein als ausgeschlossen. »Es fehlt auch nicht an anderen Vorschlägen, diese Materie zu regeln. Die Denkschrist führt aber aus, daß unter allen maß gebenden Umständen nichts übrig bleibe, als im Gesetz eine allgemeine Bestimmung dahin zu treffen, daß die Konkurrcnz- klausel in cincr der Billigkeit entsprechenden Weise nach Zeit,
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