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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1896
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- Deutsch
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212, 11. September 1896. Nichtamtlicher Teil. 5551 Ort und Gegenstand begrenzt sein muh. Die Frage, ob eine Vereinbarung die hiermit bczeichncten Grenzen überschreitet, sei alsdann nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Durch eine solche Regelung wird es möglich, dem richterlichen Er messen einen erheblich weiteren Spielraum zu gewähren, als ihm das geltende Recht gestattet. Eine unerfüllbare Aufgabe wird den Gerichten damit nicht gestellt. Aehnliche Entscheidungen haben sie z. B. nach dem 8 337 des bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle des Antrags auf Herabsetzung einer unverhältnismäßigen Vertrags strafe zn treffen. In dieser Weise wird eine die Verhältnisse des praktischen Lebens und die in Betracht kommenden Interessen in sachgemäßer Weise berücksichtigende Rechtsprechung am sichersten dahin gelangen, die Mißbräuche, die zur Zeit mit der Verwendung der Konkurrenzklausel getrieben werden, zu beseitigen. -Auf diesen Gesichtspunkten beruhen die Vorschriften, die im 8 67 Absatz 1 des Entwurfs enthalten sind. Darnach ist eine Ver einbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, durch die dieser für die Zeit nach der Beendigung des Dienstver hältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, für den Handlungsgehilfen nur insoweit verbindlich, als die Beschrän kung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen über schreitet, durch die eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird. -Einen iveiteren Schutz gewährt dem Handlungsgehilfen die Vorschrift im Absatz 2 des § 67, nach der dem Prinzipal ein An spruch aus der Konkurrenzklausel überhaupt nicht zusteht, wenn er, ohne daß in der Person des Gehilfen ein genügender Grund vor liegt, das Dienstverhältnis seinerseits auslöst. -Hinsichtlich der Personen, die in einem Handclsgcwerbe zu anderen als kaufmännischen Dienstleistungen angestellt sind, be wendet cs bei den für das Arbeitsverhültnis dieser Personen gel tenden Vorschriften. Im 8 74 ist dies besonders ausgesprochen. Der Artikel 65 des Handelsgesetzbuchs enthält einen ähnlichen Satz, jedoch in zu enger Begrenzung, da er sich nur auf Personen bezieht, die bei dem Betrieb eines Handelsgewerbes Gesindedicnste ver richten. Es handelt sich aber in der Haupsache nicht um Personen in Gcsindestellung, sondern um geiverbliche Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung. - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. — Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb hat bereits einige Entscheidungen hervorgcrufcn, die früher nicht möglich gewesen wären. Die Neu heit dieser Rechtsprechung und ihre gleichmäßige Anwendbarkeit auf den Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige möge es rechtfertigen, wenn wir in Nachfolgendem einen Rechtsfall Mitteilen, bei dem die Parteien weder dem Buchhandel, noch einem seiner Nebcnzweige angehören. Das Hotel -Schwarzer Bär- in Altenburg hatte sich in In seraten als -das einzige Hotel in Geschäftslage, das beste und besuchteste Speiserestaurant am Platze« bezeichnet. Der Besitzer eines anderen dortigen Hotels, des -Wettiner Hofs-, stellte gegen diese ihn benachteiligende Reklame bei Gericht den Antrag, dem Besitzer des -Schwarzen Bären« zu verbieten, diese Worte wciter- zuführen, und das Gericht ordnete durch einstweilige Verfügung an, daß sich der -Schwarze Bär- künftig, gemäß 8 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt seien, der Angabe über seine geschäftlichen Verhältnisse -einziges Hotel in Geschäftslage- zu enthalten habe, während die Angabe -das beste und besuchteste Speisercstaurant« nicht zu beanstanden sei. Das dem Lpzgr. Tgbl. vorliegende Erkenntnis sagt von der elfteren Angabe: Ihrem Inhalte und Zwecke nach sei die angeführte Anpreisung geeignet, bei den Lesern, insbesondere den Geschäftsreisenden, die Meinung hcrvorzurusen, daß hinsichtlich des Abschlusses von Geschäften der -Schwarze Bär- das einzige vor teilhafte Hotel sei. Dies sei aber unwahr, da sich auch noch andere Hotels in guter Geschäftslage befänden, darunter auch der -Wet tiner Hof-. Der Reklamepassus -bestes und besuchtestes Speise restaurant am Platze- sei dagegen nicht als -unrichtige Angabe thatsächlicher Art» im Sinne des 8 1 des Gesetzes anzusehen, da die Worte -beste- und -besuchteste- nur ganz allgemeine An preisungen enthielten und sich als Urteile, nicht aber als Behauptungen von Thatsachen darstclltcn. — Wegen der Zu lassung des zweiten Teiles der Reklame legte der -Wettiner Hof» Be schwerde ein; aber die erstinstanzliche Entscheidung wurde bestätigt. Auch das herzogliche Landgericht sah in den Worten nur eine all gemeine Anpreisung und führte in seiner Entscheidung aus: -Das in Frage stehende Gesetz unterscheidet die erlaubte und die uner laubte Reklame im 8 1 von dem Gesichtspunkte aus, ob sich die Anpreisung im Rahmen von Treu und Glauben hält oder nicht. Es nimmt also dem Gewerbetreibenden keineswegs das Recht, seine Ware bez. sein Geschäft zu loben. Deshalb sind auch allgemeine Anpreisungen, wie »beste Ware-, -Prima-Qualität», -billigste Preise-, -reichste Auswahl- und schließlich auch -bestes und be- Dreünidsechjlgsicr Jahrgang. suchtestes Speise-Restaurant-, nach wie vor zulässig, selbst wenn sie Uebertreibungen enthalten, sofern sic lediglich eine belobigende Beurteilung seitens des Anprcisenden darstellen. Dieses subjektive Moment läßt sich auch durch den Zusatz -am Platze- nicht wcg- lcugncn. Das Ganze ist nichts weiter, als eine überschwängliche, aber zulässige Selbstbeurteilung. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Ilinriobs' 1?ünkjabrs-l!atalog äsr iw äsutsebsn Lusbbanäsl sr- eebisnsnsn Lüebsr, 2sitsobri1ton, lianäkartsn sto. Nä Vitsl- vsrrsiebnis nncl 8aebrsgistsr. blsnntor llaacl 1391—1895. Os- arbsitst von Usinrieb VVoiss. 18. Illstsrang: ülsin— Lrura- waobsr. 4". 8. 673 — 720. 1,sip2ig 1896, Vsrlag clor .l. 6. Ilinriobs'sobsn kuebanälung. Oibliograpliis Hatiouals. Oietioniiairo äss serivarus bolgss st o-rtalogus äs Isars xublieations 1830—1880. Vows III. 5" 1i- vraison: 8obilä — 8tas. gr. 8". 8. 385—480. llrüsssl 1896, Vsrlag von ?. IVsisssnbraob. Zum Gedächtnis Philipp Melanchthous. — Am 16. Fe bruar 1897, dem Tage der vierhundertsten Wiederkehr des Geburts tages Philipp Melanchthons, soll in Brette» an der Stelle des Ge burtshauses Melanchthous am Markte der Grundstein zu einem in spätgotischem Stile zu errichtenden Gcdächtnishause gelegt werden. Das Haus soll eine Ehrenhallc mit Statuen und Bildnissen Melanch thons und hervorragender Zeitgenossen, sowie ein Museum von Handschristcn Melanchthons, Bildern, Büchern, Medaillen rc. zur Geschichte seines Lebens und seiner Zeit, vor allem aber eine voll ständige Sammlung seiner gedruckten Schriften und Werke, sowie der Schriften seiner Freunde und Gegner enthalten. Etwa 200000 V«! sind erforderlich, wovon die Gemeinde Breiten allein 27000 ^ aufge bracht hat. Ein zur Ausführung des Vorhabens gebildeter Verein, der unter dem Protektorat des Großherzogs von Baden steht, erließ soeben einen Aufruf zu Beiträgen an Geld und Gegenständen. Zuweisungen wollen an Herrn Abgeordneten Köglcr oder Herrn Stadtrat Wörncr in Breiten (Baden) gerichtet werden. Jubiläum der »IZiblro tüsgus univorssllo». — In Genf wurde vor einigen Tagen im dortigen -Athenäum- das hundert jährige Bestehen der bekannten Zeitschrift-Ilibliotbsguo univsrsslls- <im Beginn -Libliotksgus brilannigus-), die jetzt in Lausanne er scheint, gefeiert. Der Allgemeinen Zeitung entnehmen wir über die Gründung und Entwickelung dieser angesehenen Zeitschrift folgendes: Die Begründung und die ersten Jahre ihres Bestehens fallen in eine Zeit der Unruhe, der Revolutionen und Kriege. Genf hatte damals eine der schwierigsten Perioden seiner Geschichte durchzu machen. Es hatte sich gegen den Andrang der Jakobiner und gegen die Raublust des Direktoriums zu verteidigen. Den vielfachen Jn- triguen, Versprechungen und Drohungen eines Barras, eines Rewbcll und Gen. entging es noch mit großer Mühe und Ausbietung seiner ganzen Kraft; aber am 15. April 1798 erlag es der Gewalt und fiel unter französische Herrschaft, in der es 16 Jahre lang verblieb und die ehemals freie Republik zu einer einfachen französischen Präfektur erniedrigt wurde. Die Begründer der neuen Zeitschrift ivarcn die drei Genfer Frsd. Guillaume Maurice, Marc-Auguste Pictet und dessen Bruder, der Diplomat Charles Pictet de Roche- inont. Alle drei vereinigte ein lebhaftes Gefühl fürs Vaterland und eine hohe sittliche wie geistige Bildung. Pictet de Rochemont übernahm die Artikel über die Litteratur und Agronomie; Wissen schaft und Kunst wurden seinem Bruder Marc-Auguste übertragen, der im Jahre 1786 als Nachfolger von H. B. de Saussure zum Professor der Philosophie an der Genfer Akademie ernannt worden war und als solcher vornehmlich Physik zu lehren hatte. F. G. Maurice hatte die Leitung und Verwaltung der Libliotbsgus bri- tannigus, worauf dieser sich ausgezeichnet verstand, und seinen An strengungen hatte es die neue Zeitschrift zu verdanken, daß sie mitten in den Stürmen und Kriegen der politischen Umwälzungen jener Zeit sich aufrecht erhielt. Ihm gelang cs, in England den Astro nomen Hcrschel, den Chemiker und Physiker Davy und den Entdecker der Kuhpockenimpfung Jenner für die , Oibliotbsgus" zu gewinnen. Auch der Erdumsegler und Naturforscher Banks, der Physiker und Philanthrop Rumford, die Schriftstellerin Maria Edgeworth und der durch seine vielen Erfindungen bekannte Charles Lord Stanhope interessierten sich für die Genfer Zeitschrist, die sich vor allem die Aufgabe gestellt hatte, die Ideen und wissenschaftlichen Forschungen Großbritanniens in Frankreich zu verbreiten. In Paris gewann die -Uibliotbsguo" als Freunde und Gönner den Mineralogen Dolomieu, den Littcraten und Journalisten Suard, den Publicistcn Dupont de Nemours n. a. Die Zahl der Abon nenten während der ersten 20 Jahre war nicht beträchtlich. Ende des Jahres 1816 zählte sie 700 Abonnenten, unter denen sich die allerhöchsten Herrschaften und hervorragendsten Staatsmänner und 753
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