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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1929
- Strukturtyp
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- 1929-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1929
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- Deutsch
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Nr. 38 (R. 28). Leipzig, Dienstag den 12. Februar 1929. 86. Jahrgang. Redaktioneller TA. Bekanntmachung. Delr. Deutsche Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig. Die Deutsche Buchhändler-Lehranstalt ist am 1. Oktober 1928 in den Besitz und in die Verwaltung unseres Vereins übergegangen. Sie ist eine höhere Fachschule und steht als gewerbliche Schule im Sinne des sächsischen Gesetzes vom 3. April 1880 unter der unmittelbaren Aufsicht des Rates der Stadt Leipzig und unter der Oberaussicht des Wirtschastsministeriums zu Dresden. Wir richten an unsere Mitglieder die Bitte, ihre Söhne und Töchter entsprechenden Alters, die dem Buchhandel bereits angehören oder ihm zugeführt werden sollen, und die jüngeren Gehilfen und Gehilfinnen zu deren weiterer beruflichen Ausbildung den Einjährigen Fachkursus der Anstalt besuchen zu lassen. Im Lehrplan sind folgende Gegenstände vorgesehen: I. Pflichtfächer (Stundenzahl in Klammer): Deutsche Literatur (8), Weltliteratur (3), Wissenschastskunde (2), Buchgewerbekunde (2), Buchhandelsbetriebslehre (4), Buchhändlerische Rechtskunde (3), Volkswirtschaftslehre (2), Buchhaltung (4), Deutscher Schriftverkehr <2), Kaufmännisches Rechnen (3), Geschichte des Buchhandels, Bibliographie und Bibliothekskunde (2), Kunstgeschichte (2), Musikgeschichte (2). II. Wahlfächer (Stundenzahl in Klammer): Englisch (2), Französisch (2), Latein (2), Kunstschrift (2), Kurzschrift (2), Maschinenschreiben (2). Wir empfehlen unfern Mitgliedern, sich die Satzungen und den Lehrplan durch die Kanzlei der Lehranstalt (Deutsches Buchhändlerhaus, Platostraße 1a) schicken zu lassen und die Anmeldungen bei dem Leiter der Anstalt, Herrn Oberstudiendirektor Professor vr. Frsnzel, der zu jeder Auskunft grn bereit ist, bewirken zu wollen. Leipzig, den 8. Februar 1929. Der Gesamtoorstand des Dörsenoereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder, Erster Vorsteher. Geistig-gewerblicher Rechtsschutz. -Gewerblicher Rechtsschutz« ist der eingebürgerte Deckname für eine Anzahl verschiedenartiger Rechtsgebiete, die neben der umfassenden Gesetzgebung über das bürgerliche Recht und das Handelsrecht durch Sondergesetze nach und nach geregelt worden sind. Die Gesetzgebung griff an den Punkten ein, wo ein dringen des Bedürfnis nach eigenartigem Rechtsschutz hervortrat, und wo die Nöte des Verkehrslebens nach Sicherung und Festigung der Redlichkeit riefen. So entstanden getrennt voneinander die Gesetze über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, an Werken der bildenden Künste und der Photogra phie, an Mustern und Modellen (nebst dem Verlagsgesetze): ferner zum Schutze von Gebrauchsmustern und Warenzeichen; sodann das Patcntgcsetz und endlich das Gesetz gegen den un lauteren Wettbewerb. Zur gerechten Beurteilung muß man sich darüber klar bleiben: es handelt sich nicht wie beim Eigentum oder dem Kaufverträge um seit Jahrhunderten ausgeprägte Rechtsinstitute, bei denen nur eine bessere juristische Gestaltung des Begriffes und der Rechtsfolgen in Frage stand. Der Ge setzgeber mutzte vielmehr selbst den Gegenstand seiner Normie rung schöpferisch erst bilden: aus den vielgestalteten Tatbestän den das Wesentliche und das Typische zu klarer Erkenntnis herausarbeiten und Normen entdecken, die der Eigenart jedes erkannten rechtlichen Interesses gerecht werden können. Datz dies angesichts der neuen und schwierigen Probleme nicht nach einem allumfassenden Prinzips geschehen konnte, ist begreiflich. Daher die vielfachen Versuche zur Verbesserung und der in heu tiger Zeit so übliche Ruf nach Reform und Neugestaltung. Auf vielen Tagungen und internationalen Konferenzen werden Be ratungen gepflogen und Beschlüsse ausgearbeitct. Man wird ihnen ernste Beachtung nicht versagen, darf jedoch die Haupt frage nicht unterdrücken, ob wir bereits den Berus haben und reif sind für eine wirklich gute, einen gewissen Dauerzustand verbürgende Rcformgcsctzgebung. Haben sich unsere Bcrkehrs- zuständc bereits ausreichend befestigt und hat sich die für jede Neuordnung unentbehrliche einheitliche Überzeugung im Rechts- bewutztscin der Bolksgcsamthcit ausgcbildct? Eine wahre Re form müßte in der planmäßigen Zusammenfassung und Neu ordnung des gewerblichen Rechtsschutzes als einer juristisch klar erfaßten Einheit bestehen. Wir befinden uns insoweit noch in einem Übcrgangszustand. Die Rechtsprechung ist mit Erfolg be müht, rechtsschöpferisch neue Grundsätze zu bilden, um dem Fort schritte der Technik und der sich anbahnendcn Läuterung unserer Verkehrs- wie Sittenanschauungen gerecht zu werden; und die Wissenschaft ist eifrig bedacht, diese Entwicklung zu einer zeit gemäßen bewährten Praxis durch die Ausbildung fester, norma tiver Grundsätze zu fördern. Diesen Werdegang sollte die harte Hand des Gesetzgebers nicht mit den beliebten Ausbesserungen verderben. Zu dieser Überlegung gibt das Werk von A. Elster *) be deutungsvollen Anlaß. Wir besitzen eine große Anzahl von Schriften und ausgezeichneten Kommentaren, in denen jedes Spezialgebiet mit größter Gründlichkeit durchforscht wird. Die lang vermißte umfassende Darstellung des ganzen Rcchtsbaues des geistig-gewerblichen Rechtsschutzes wird uns hier zum ersten Male dargeboten. Das ist von größtem Werte für alle an dem gewerblichen Leben praktisch Beteiligten und nicht minder für *j Elster, vr. iur. Alexander: Urheber- und Erfinder-, Waren zeichen- und Wettbcwerbsrecht. Zweite Auflage. Berlin: B. de Gruyter L Co. 1928. XII, 811 S. Geb. 19.L« Mk. 161
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