Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1927
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- 1927-05-30
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eine neue Ausdrucksform gefunden worden, und wir müssen uns mit der Tatsache abfinden, daß das Buch nicht mehr das einzige und wichtigste Ausdrucks- und Verbiudungsmittel geistiger Art ist und sein wird. Aber wenn wir nun auch mit diesem Wettkampf des Auges mit dem Ohr zu rechnen haben und wenn wir uns dabei als Buchverleger immer nur an das Auge wenden können, so glaube ich doch, daß wir unsere Betrachtungen nicht in Pessi mismus ausklingen lassen dürfen, sondern daß wir, wie ich mich, ausdrücken möchte, mit gläubiger Zuversicht der Zukunft entgegen sehen sollen. Wir wollen hoffen, daß der Historismus des letzten Jahrhunderts einer neuen, starken, schöpferischen Epoche Platz machen wird und daß auch unsere heutige, materiell und technisch orientierte Zeit einer Vergeistigung entgegengeht. Der Geist hat noch stets die Materie besiegt, und daraus werden sich auch dem Buchhandel, wenn er sich nur richtig einzuordnen versteht, neue und große Wirkungsmöglichkeiten erschließen. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegervereins Unvollständige Ausführung eines Druckauftrages. Frage: Welche Rechte stehen dem Verleger gegen eine Druckerei zu, die eine geringere Anzahl von Exemplaren, als bestellt war, zur Ablieferung bringt? Der anfragendc Verlag hat einer Druckerei einige Verlagswerke zum Druck übergeben. Nach der Vereinbarung zwischen Verlag und Druckerei sollten von jedem Werke 1500 Exemplare gedruckt werden. Die Druckerei hat nur je 1400 bis 1450 Exemplare abgeliefert, jedoch 1500 Exemplare jedes Werkes berechnet. Der zwischen dem anfrageirden Verlag und der Druckerei abge schlossene Vertrag ist ein Werkvertrag i. S. der 88 631 slg. B.G.B. Der anfragende Verlag hat nach diesem Vertrag einen Anspruch daraus, daß ihm von der Druckerei je 1500 Exemplare eines jeden Werkes ge liefert werden. Kommt die Druckerei dieser Verpflichtung nicht nach, sondern liefert sic nur eine geringere Anzahl von Exemplaren, so ist der ansragcnde Verlag nach 88 634 und 636 B.G.B. berechtigt, der Druckerei eine Frist zur Lieferung der noch fehlenden Exemplare zu stellen, und kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist entweder Wande lung oder Minderung verlangen. Macht er von dem Rechte der Wande lung Gebrauch, so hat er der Druckerei die hergestellten Exemplare zurllckzugeben, während ihm der bereits gezahlte Werklohn von der Druckerei zu erstatten ist. Das Recht der Wandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, baß die Druckerei die ihr zurückzugebenden Exemplare nicht gewerbsmäßig vertreiben darf, ohne sich einer Verletzung des Ver lagsrechtes schuldig zu machen, daß also diese Exemplare nur Maku laturwert besitzen. — Praktischer und für den Verleger empfehlens werter ist es aber zweifellos, wenn er anstelle der Wandlung Minde rung verlangt, d. h. eine verhältnismäßige Herabsetzung des verein barte» Werklohnes fordert. Soweit etwa bei der Druckerei »Unregelmäßigkeiten« in dem Sinne vorgekommen sein sollten, daß zwar die nach dem Vertrage zu lie fernde Anzahl von Exemplaren hcrgestellt, aber nur ein Teil an den Verlag abgeliefert worden ist, während die fehlenden Exemplare auf eigene Rechnung oder durch Dritte in Verkehr gebracht werden sollen, liegt eine Verletzung des Verlagsrechtes vor, die den anfragcnden Ver lag berechtigt, gegen die Druckerei in gleicher Weise vorzugehen, wie gegen jeden Dritten, der unbefugt das Werk nachdruckt und verbreitet. Leipztg, am 4. April 1927. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Rücktrittsrccht des Verlegers vom Vcrlagsvcrtrag? Der anfragende Verlag hat mit einem Verfasser einen Verlags vertrag geschlossen, in dem der Verfasser dem Verleger das Verlags recht eines als Jahrbuch gedachten Werkes übertragen hat. Eine Ver- vielsältigungs- und Verbreitungspslicht des Verlages besteht zunächst nur für einen Jahrgang. Im übrigen hat der Verlag nur das Vor recht aus die weiteren Jahrgänge des Jahrbuches. Der Verfasser hat das Manuskript geliefert und das gesamte ihm für den ersten Jahr gang zustehende Honorar erhalten. Der Verlag fragt an, ob er mit Rücksicht darauf, daß von anderer Seite fast völlig gleiche Jahrbücher inzwischen mehrfach herausgekom men sind, berechtigt sei, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Verviel fältigung und Verbreitung des jetzt in Frage stehenden Jahrbuches zu unterlassen. Die Frage ist zu verneinen. Mit der Übertragung des Verlags rechtes erhält der Verleger nicht nur das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, sondern er ist auch zur Vervielfältigung und Verbreitung dem Verfasser gegenüber verpflichtet. Vgl. 8 1 des V.G. Aus dem vorliegenden Vertrag ergibt sich eine Abweichung von dieser gesetzlichen Regel nicht. Von dieser nach dem Inhalt des Vertra ges nur auf das erste Jahrbuch beschränkten Verpflichtung wird der Verleger nicht dadurch frei, daß nach Abschluß des Verlagsvertrages Umstände eingetreten sind, die bei dem Abschluß des Vertrages nicht vorauszusehen waren und den Verleger bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von dem Abschluß des Vertrages abgehalten haben würden. Ein solches Rücktrittsrccht kennt 8 36 des Verlagsrechts zwar für den Verfasser, nicht aber für den Verleger. Der Verfasser kann also Erfüllung des Vertrages verlangen und braucht sich nicht durch das gezahlte Honorar für abgefunden zu erklären. Für die späteren Bände des Jahrbuches besteht eine Verpflichtung des Verlags nicht, soweit nicht etwa, wie der Vertrag vorsieht, bereits über das Erscheinen des nächsten Jahrbuches mit dem Verfasser bin dende Abmachungen getroffen worden sind. Leipzig, am 28. Februar 1927. vr. H i l l i g, Justizrat. llbersetzungsrrcht von in den Vereinigten Staate» i» englischer Sprache erschienenen Werke» in Deutschland. Sind Werke von Verfassern, welche Staatsangehörige der Ver einigten Staaten von Nordamerika sind, wen» die Werke vor dem Krieg in englischer Sprache erschienen sind, in Deutschland »nachdruckfrei«, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren in Deutschland nicht in einer deutschen Übersetzung erscheinen, und fällt das »Verlags recht« an einem derartigen Werk dem nach dem Zeitraum von 10 Jah ren herauskommenden ersten Übersetzer zu? Der Urheberrechtschutz zwischen Deutschland einerseits und den Ver einigten Staaten von Nordamerika andererseits beruht aus dem Über einkommen vom 15. 1. 1892, wieder in Kraft getreten durch das deutsche Gesetz vom 18. 5. 1922, welchem Gesetz die Erklärung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 25. 5. 1922 entspricht. Nach dem angezogenen Abkommen genießen die Bürger der Ber einigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Ent sprechend diesem Grundsatz ist ein in den Vereinigten Staaten in eng lischer Sprache erschienenes Werk eines noröamerikanischen Staats bürgers nach deutschen Gesetzen für die Dauer des Urheberrechtschutzes in Deutschland, also 30 Jahre von Ablaus desjenigen Tages ab ge rechnet, an dem der Verfasser verstorben ist, auch gegen Übersetzung in die deutsche Sprache geschützt; denn Deutschland schützt das Über setzungsrecht für die Dauer des ganzen Urheberrechtschutzes, wie das auch den Vorschriften der revidierten Berner Übereinkunft entspricht. Gleichgültig ist es dabei, ob das betreffende Werk noch in den Ver einigten Staaten Urheberrechtschutz genießt oder nicht. Die in der Anfrage ausgesprochene Meinung ist deshalb unrichtig. Ebensowenig ist die weitere Ausfassung begründet, daß das Ver lagsrecht an einem derartigen Werke dem nach dem Zeitraum von 10 Jahren herauskommendcn ersten Übersetzer zufällt. Der Übersetzer hat überhaupt kein Verlagsrecht, sondern nur ein Urheberrecht an seiner Übersetzung. Das Verlagsrecht steht regelmäßig dem Verleger zu. Der Urheber der Übersetzung, sei es, daß die Übersetzung mit Genehmigung des Verfassers des Originalwcrkes, sei es, daß sie ohne diese Geneh migung herausgckommen ist, hat an seiner Übersetzung ein selbständi ges Urheberrecht, dessen Inhalt und Dauer nach deutschem Recht be- urteilt wird. Ist die Übersetzung ohne Genehmigung des Verfassers des Ortginalwerkcs vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist erschienen, so ist ihre Verbreitung von der Genehmigung des Verfassers des Original werkes abhängig. Leipzig, am 7. Februar 1927. Or. Hilli g, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann. Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 16
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