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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1929
- Strukturtyp
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- 1929-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1929
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- Deutsch
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MMMMdmDeMlM VnäümM Nr. 277 (N. 146). Leipzig, Sonnabend den 30. November 1929. 96. Jahrgang. VAMronMer TA Bekanntmachung der Geschäftsstelle bctr. Verkaussordnung. Die in der Hauptversammlung des Börscnvcreins am L8. April 1929 angenommene und am l. Mai 1929 in Kraft getretene neue Verkaussordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum ist bereits in Nr. 109 des Börsenblattes vom 2. Mai d. I. ver öffentlicht worden. Wir legen -der heutigen Nummer ein mit Sachregister versehenes Exemplar der neuen Verkaufsordnung für den Handgebrauch bei. Weitere Exemplare stehen auf Grund besonderer Bestellung zur Verfügung. Leipzig, den 30. November 1929. vr. Heß. Der Ladenpreis und die neue Verkaussordnung. (Referat von Generaldirektor vr. Heß aus der Starnberger Tagung.) Zunächst möchte ich einiges zum Reverssystem bemerken. Es ist festzustellen, daß dieses System, sein Zweck und die -damit ver folgten Absichten immer noch nicht von allen richtig erkannt werden. Es muß als ein Mangel an Selbstverantwortung be zeichnet werden, wenn Sortimenter aus irgendwelchen Grün den die Unterzeichnung der Reverse ablehnen. Wir brauchen das System zur Durchführung von Prozessen bei den ordentlichen Gerichten gegen Schleuderer wegen unlauteren Wettbewerbs. Von denjenigen, welche die Unterschrift verweigert haben, wird eingewendet, daß erst -die Verleger die Reverse unterzeichnen müßten. Das wäre genau fo, wie tvenn -man die Forderung aus- stcllen wollte, die Gesetzgebung müsse eine Bestimmung treffen, wonach man einen Vertrag mit sich selbst abschließen könnte. Hält der Verleger bei -direkter Lieferung die Ladenpreise feiner eigenen Verlagsivcrkc nicht -inne, so -geht er des Schutzes der von ihm festgesetzten Preise verlustig. Der weitaus größte Teil des vertreibenden Buchhandels hat -die Reversverpflichtung ausge stellt. Wir können jetzt -schon mit gutem Gewissen den Gerichten gegenüber behaupten, daß -das Reverssystcm lückenlos durchge führt ist; die wenigen, die noch außcnstehcn, werden sicher noch folgen. Der Verlegerverein wird cs auch nicht ruhig hinneh men, daß Firmen nnter hinfälligen Gründen die Ausstellung des Vcrpfl-ichtungsscheins verweigern. Im übrigen sind ja auch die Nichtorganisierten Händler durch -die den Verlcgerfakturcn aufgedruckten Lieserungsbödin-gungen an die Jnnehaltung -des Ladenpreises gebunden. Vor zwei Jahren in Potsdam hat Herr Or. Kilpper einen Vortrag über die wirtschaftliche Berechtigung des Ladenpreis- systems gehalten. Er nahm dabei gegen :dtc Angriffe Stellung, die, vor allen Dingen veranlaßt durch die -Schrift von Winter- Hofs, gegen das System gerichtet worden waren. Diese Angriffe haben sehr nachgelassen, vermutlich deshalb, weil man auf Sei ten der Gegner des Systems cingesehcn -hat, daß die Schlußfolge rung, das System sei an Erscheinungen wie Überproduktion oder Übersetzung des Sortiments schuld, nicht zutrifft. Der Buchhandel brauchte sich auch m. E. -durch -die Gegnerschaft gar nicht so sehr beschivcrt zu fühlen. Wenn auch -das Buch bei diesen Ausein andersetzungen im Vordergrund stand, so ging doch und geht auch jetzt noch die Erörterung mehr ins Allgemeine: cs handelt sich schlechtweg um die Bekämpfung der Preisbindung der zweiten Hand oder wie man es wissenschaftlich ausdrückt, der nachfolgen den Wirtschaftsstufc. Das schärfste Geschütz, welches von den Gegnern dieser Preisbildung aufgefahren wird, ist die Forderung aus Beseitigung durch Gesetzesakt, also ein Art zwangswirtschast- liche Maßnahme. Das wäre dann ein Weiterbeschreitcn des Weges, den man mit dem bekannten K 9 der Kartellverordnung eingeschlagen halt von der Erschwerung der Preisbindung käme man zu völliger Verhinderung. Aber diese Pläne brauchen nicht zu schrecken. Ihre Durchführung wird auf -den eisernen Wider stand nicht nur des Handels, sondern vor ollem auch derjenigen Jndustrieziveige stoßen, die am Preisschutz -der sogenannten Markenartikel besonders interessiert sind. Die Stellung des Buch handels in dieser Frage ist klar und eindeutig: Er ist für das Ladenpreissystem, nicht nur weil cs rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich erprobt ist. Im übrigen ist kein Verleger, der vielleicht selbst Gegner der Ladenpreise sein sollte, zu seiner Anwendung gezwungen. Er kann einfach zum Nettopreis als Wiedervcrkäuferpreis liefern und die Preisbildung in -der zwei ten Hand fre-igeben; er kann auch bereits bestehende Ladenpreise herabsetzcn oder aufhoben, selbstverständlich dann in Beachtung der Schutzmaßnahmen für diejenigen Exemplare des betreffenden Werkes, die bereits im Handel sind. Voraussetzung -der Amvendung des Systems ist, daß es den rechtlichen Anforderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung und vernunftgemäßen wirtschaftlichen Anforderungen entspricht. Das trifft zu. Ich brauche nur auf die Kartellgerichtsentschei-dung vom 9. Mai 1925 und die Urteile des Obcrl-andesgerichts Frank furt vom 6. Mai 1929 sowie des Reichsgerichts vom 26. Oktober 1928 zu verweisen, durch welche die nachteilige Entscheidung des Obcrlandcsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 1928 als ausgeglichen gelten kann. Gerade in diesem Urteil wie auch in -den sonstigen Angriffen gegen das La-dcnpreissystcm spielen die Ausnahmen eine große Rolle. Es heißt, cs bestünden so viele Ausnahmen, daß sie die Regel'uberwucherten; -infolgedessen könnte man eben von einem System gar nicht mehr sprechen. Diese Darstellung kann nur von Leuten gegeben ivcvdcn, die von den Dingen kein rechtes Verständnis haben und -die Matcr-ie nicht genau kennen. Eines ist -sicher: bei den Ausnahmen muß sich der Buchhandel oder -der Börsenverein als Träger dieser Gesctzcsregel-ung immer dessen bewußt bleiben, -daß sich -diese Ausnahmen in wirtschaftlich und rechtlich vernünftigen Grenzen halten müssen. Dieser Forderung trägt die Regelung in der neuen Verkaussordnung durchaus Rechnung. Man könnte vielleicht einwcNden, daß die Vcrkaufs- ovdnung gar nicht alle Ausnahmen enthalte; denn daneben gäbe es noch die Möglichkeit territorialer abweichender Bestimmun gen, da den Kreis- und Auslandvereinen das Recht Vorbehal ten ist, Sondcr-bcslimmungen zu treffen. Ja -die neue Verkauss ordnung gäbe sogar dieses Recht jetzt sämtlichen Fachzweigen, während es insoweit -bisher nur für Musikalicn bestanden hätte. Diese Ausnahmsmöglichkeiten widersprächen doch völlig dem für 1249
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