Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1929
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19291130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192911307
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19291130
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1929
- Monat1929-11
- Tag1929-11-30
- Monat1929-11
- Jahr1929
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Xr 277, 30, November 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn.Buchhaaüel. die Berechtigung des Systems immer besonders betonten Ge sichtspunkt der gleichmäßigen Preisbildung über das gesamte Absatzgebiet. Diese Beweisführung ist aber unzutreffend. Zunächst ist hcrvorzuheben: Keine Bestimmung, die von Kreis-, Ausland oder Fachvereincn getroffen wird, erlangt Geltung ohne Zustim mung des Börsenvereinsvorstandes. In seiner Macht liegt cs also, die Einheitlichkeit zu gewährleisten. Außerdem spielen Aus nahmevorschriften der territorialen Verbände so gut wie keine Rolle mehr. Fachliche Sondccbcstimmungen aber haben ihre Be rechtigung; für Musikalicn, Kunstblätter, Lehrmittel sind sie in Anbetracht des besonderen Warencharakters nicht nur angebracht, sondern notwendig. Selbstverständlich dürfen auch dabei die großen einheitlichen Gesichtspunkte nicht verlassen werden, wor über das Aufsichtsrecht ebenfalls der Spitzenorganisation zusteht. Die neue Verkaufsordnung vom I. Mai 1929 hat siH ent gegen den vor ihrem Inkrafttreten von manchen Seiten geäußer ten Bedenken überraschend leicht eingcsührt. Nur wenige Zwei felsfragen sind bisher aufgetaucht. Auf diese möchte ich kurz ein- gehen. Im Vordergrund steht hierbei die Regelung des Mengen- prerses in H 12. Das ist verständlich; denn wenn auch an sich das Prinzip als solches in der alten Vcrkaufsordnung bereits enthalten war, so ist doch die Formulierung, wie sie K 12 jetzt enthält, weitergehend. Z 12 Abs. 1 besagt, daß der Verleger unter bestimmten Vor aussetzungen berechtigt ist, für größere Partien eines Werkes Mcngcnpreise festzusetzen. Dazu ist die Frage aufgeworfen wor den, ob denn der Sortimenter diesen Preisnachlaß gewähren darf, auch ohne daß ihn der Kunde ausdrücklich verlangt. Das ist selbstverständlich. Es ist m. E. nichts dagegen einzu wenden, wenn man dem Kunden, der eine den Mengenpreis rechtfertigende Bestellung ausgibt, von sich aus den Mengen preis offeriert. Natürlich wird vom Sortimenter nicht verlangt, daß er für den Mengenpreis Propaganda macht. Auch diese Frage ist an den Börsenverein gestellt worden. Es wurde der Wunsch ausgesprochen, der Börsenverein möchte ein Flugblatt drucken lassen, das zur Propagierung des Mcngcnprcises an die Kundschaft verteilt werden könnte. Davon ist jedoch abgesehen worden. Selbstverständlich darf aber der Mengenprcis nur ge währt werden, wenn der Verleger dies für seinen gesamten Ver lag oder für einzelne Werke ausdrücklich durch Anzeige im Bör senblatt gestattet hat. Weiterhin ist angefragt worden, ob es zulässig sei, bei Liefe rung eines Sammelwerkes z. B. eines Lexikons die verschiedenen Bände zusammenzuzählcn und dann, wenn die nötige Anzahl erreicht wird, diese verschiedenen Bände zum Mengenprcis zu liefern. Das mußte natürlich abgclehnt werden. Am zahlreichsten waren die Anfragen bezüglich der Be stimmung, die auch schon früher rechtens war, daß der Mengen- preis nur gewährt werden darf, wenn der Besteller Bestellung, Verteilung und Bezahlung selbst vornimmt. Es bestehen gar keine Zweifel, daß das so sein und warum es so sein muß. Be stellung, Verteilung und Bezahlung, ihre Konzentrierung in der Hand des Bestellers bildet den wirtschaftlichen Ausgleich, die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Gewährung des Mengen preises. Der Besteller nimmt dem Buchhändler diese Arbeits gänge ab und verschafft ihm dadurch wirtschaftlich die Möglich keit, den Nachlaß gewähren zu können. Die neue Vcrkaufsord nung hat diesen Grundsatz aus der alten einfach übernommen. Alle Wünsche, insofern eine Änderung zu treffen, mußten abge lehnt werden. Daß Ratenzahlung beim Mengenpreis nicht zugelassen ist, bestimmt die Verkaufsordnung ausdrücklich in H 12 Ziffer 4. Hätte man sie zugelassen, fo würde dadurch der Grundsatz der Arbeitsvereinfachung verschleiert worden sein. Selbstverständlich war infolgedessen ein hierauf gerichteter Antrag abzulehnen. Sehr eingehend hat den Vorstand die Frage der Belieferung der studentischen Fachschriften beschäftigt. Es stellte sich dabei her aus, daß der Begriff der studentischen Fachschast nicht immer ein heitlich ist und daß man beispielsweise bei der theologischen Fa- 1250 k-ultät darunter etwas anderes versteht als bei der medizinischen. Der Vorstand ist dazu gekommen, grundsätzlich die Belieferung der Fachschaftcn für zulässig zu erklären, aber nur unter der Voraussetzung, daß es sich nicht etwa um einen gewerbsmäßigen Bezug handelt. Die Fachschaft darf also den Bezug nicht syste matisch tätigen und Geschäfte damit machen. Nur gelegentliche Bestellungen von Fachliteratur für den Bedarf der ihr angehö- rendcn Studierenden sind zulässig. Eine iveitere Voraussetzung ist, daß es sich nur um die Befriedigung des örtlichen Bedarss handeln darf. Bildet eine Fachschast an einer Universität sich als Einkaussstcllc für die gesamten Fachschaftcn derselben Fakul tät an den übrigen Universitäten heraus, so ist die Lieferung an sie unzulässig, denn sie ist als Gewerbebetrieb anzusehen. Wo aber in einer Universität eine Fachschaft eine Mengenbestellung aufgibt und diese Bestellung sich lediglich auf Fachschaftsangehö rige der heimischen Universität beschränkt, würde nach der neue ren Stellungnahme des Vorstandes gegen die Belieferung zum Mcngcnpreis nichts einzuwcnden sein, selbstverständlich unter strenger Einhaltung der Bestimmungen des 8 12. Damit bin ich schon am Ende der zu H 12 aufgeworfenen Fragen. Hinweisen möchte ich noch auf die im Börsenblatt monatlich veröffentlichten Mcngenpreislisten. Diese Übersicht ge nügt manchen Sortimentern nicht. Sie fordern besondere Kennt lichmachung der Mengenpreise in der Bibliographie. Der Vor stand hat die Entscheidung hierüber zunächst zurückgestellt. Selbst wenn man dazu kommen sollte, würde diese Kennzeichnung höch stens mit dem Erscheinen des neuen Mchrjahresbandes möglich sein. Für die jetzt laufende Bibliographie ist sie nicht durch führbar. Der nächstwichtige Paragraph ist All. Er ist nur in einer grundsätzlichen Bestimmung gegenüber früher abgeändert, und ztvar, indem er die Gewährung von Vorzugspreisen gestattet, nicht nur bei mitwirkender Beteiligung von ausschlaggebender Bedeutung bei der Herausgabe, sondern auch beim Vertrieb. Was mitwirkcndc Beteiligung von ausschlaggebender Bedeutung ist, kann im Einzelfallc zweifelhaft fein. Das läßt sich generell kaum sestlegen. Es muß immer der einzelne Fall nach geprüft tuenden. Die Beschwerdeführer werden nicht immer mit der Entscheidung des Vorstandes einverstanden sein, wenn sie nämlich ihrer Auffassung entgegengesetzt ist. Das ist wie bei Gerichtsurteilen. Auch mit ihnen ist man nur zufrieden, wenn sie nicht gegen einen ausgefallen sind. Dem Vorstand muß das Vertrauen entgcgengebracht werden, und zwar nicht nur voin Sortimenter, sondern auch vom Verleger, gegen den sich die Entscheidung ja auch richten kann, daß er nach bestem Wissen und Gewissen die Unterlagen prüft und sein Verdikt fällt. Im übrigen haben sich zu H 11 Zweifelsfragen nicht ergeben. Nun brauche ich nur noch einige wenige Paragraphen zu erwähnen. Die Bestimmung über Provisionsgewährung in H S hät insofern zu Auseinandersetzungen geführt, als der eine oder andere glaubte, nun recht gute Geschäfte machen zu können, in dem er schon bei Bezug von zwei Werken Provision anbot. Das führte dazu, daß Fabriken oder Vereine oder auch einzelne, die sich die Bestellung eines Freundes sicherten, die Bestellung auf- gabcn und die Provision einsteckten. Hierzu hat der Vorstand eine grundsätzliche Bekanntmachung im Börsenblatt erlassen; in ihr find die Voraussetzungen, unter denen Provision gewährt werden darf, genau formuliert. Ich sehe davon ab, diese Be stimmungen hier im einzelnen aufzuführen und verweise auf die Bekanntmachung im Börsenblatt vom 10. Juli 1929. Man hat gefragt, was unter handelsüblichem Maß bei Ge währung von Zahlungsfristen im Sinne des A 8 Ziffer 1 zu ver stehen sei. Es heißt dort: Als unzulässiger Rabatt ist anzusehen die Gewährung übermäßig langer, das handelsübliche Maß überschreitender Zahlungsfristen. Von jeher hat sich der Vorstand auf den Standpunkt gestellt, daß als Maßstab hierfür die Grundsätze zu gelten haben, die der Verband der Reise- und Versandbuchhändler ausgestellt hat. Sie sehen aus diesen wenigen Fällen, daß die Anwendungs grundsätze der neuen Verkaufsordnung nur zu wenigen Zwei felsfragen Anlaß gaben. Diese Grundsätze sind genau die glei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder