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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1929
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- 1929-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1929
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X- 277, 30, November 1929, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. chcn wie in der alten Berkaufsordnung, nur, wenn ich mich so ausdrückcn darf, in einigen tvcnigen Bestimmungen moderni siert, Weil in der Hauptsache an Altem und Bewährtem fest gehalten worden ist, hat der Vorstand auch davon abgesehen, be sondere Erläuterungen herauszugeben. Diese Erläuterungen könnten doch nur eine Art Motivsammlung sein. Dagegen wird man die Herausgabe einer Spruchsammlung, vielleicht zusam men dann mit den Motiven, also die Herausgabe einer Art Kom mentar für den Handgebrauch des Buchhändlers im Auge zu be halten haben. Nur dürfte es sich empfehlen, hierfür die weitere Entwicklung abzuwarten. Das bisher vorliegende Material ist, wie ich glaube dargetan zu haben, doch noch zu wenig umfang reich, Derfahrensrechtliche Fragen aus dem Schundliteraturgesetz. Von Landgerichtsdircktor vr. Albert Hcllwig, Potsdam, In dem Schundliteraturgesetz sind die Grundsätze für das Prüfverfahren leider nur in höchst lückenhafter Weise entwickelt. Es ist fast alles !der Wissenschaft und der Rechtsprechung der Prüfstellen überlassen worden. Das hat allerdings den Vorzug, daß die Prüfstellen viel weniger durch starre Normen gebunden sind als etwa die ordentlichen Gerichte im Zivilprozcß oder im Strafprozeß, Auf der anderen Seite steht aber der große Nach teil, daß Privatpersonen und Behörden, die an dem Verfahren der Prüfstellen interessiert find, oft genug nicht wissen und nicht wissen können, wie sie sich verhalten müssen, um ordnungsgemäß zu prozedicrcn. Auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Wis senschaft und Praxis, ja sogar auch zwischen .den Prüfstellen find unvermeidlich. Je mehr aber die Obcrprüfstellc Gelegenheit hat, auch zu verfahrensrcchtlichen Fragen in maßgebender Weise Stellung zu nehmen, wird es nach und nach gelingen, diese für alle Beteiligten unerfreuliche Rechtsunsicherhcit zu beseitigen. In der Entscheidung vom 10, Dezember 1928 (Prllfnummcr 73/75) hat die Oberprüfstelle u, a. auch eine verfahrensrechtliche Frage beantwortet, und zwar in Übereinstimmung mit meinem Kommentar und mit dem Kommentar von Matz-Seeg er. Es handelt sich dabei um die Frage, ob die Landes zen t r a l b e h L r d e n und die Landesjugendämter, wen n die Oberprüf st clleeincnAntrag auf Auf nahme einerSchriftindie Listeder Schund- und S ch m u tz s ch ri f t c n ab g e l c h n t h a t, t r o tzde m i n d e r Lage find, den Antrag wieder von neuem zu stellen. Daß ein Antragsbcrechtigtcr, der immer wieder, mit der gleichen Begründung, den Antrag erneuern würde, nicht sach gemäß handeln würde, kann allerdings keinem Zlveifel unter liegen, Es wäre das keine sachgemäße Ausübung des Antrags- rcchtcs, sondern ein nicht scharf genug zu verurteilender Miß brauch, Würden solche Fälle, wenn auch nur vereinzelt, Vor kommen, so müßte nicht nur im wirtschaftlichen und ideellen Interesse der betroffenen Verleger und Schriftsteller, sondern auch zur Wahrung des Ansehens und der Würde der Oberprüsstellc dafür gesorgt werden, daß künftig ein derartiger Mißbrauch nicht mehr möglich ist. In Wirklichkeit allerdings wird derartiges wohl niemals Vorkommen. Wohl aber muß man mit «der Möglichkeit rechnen, daß ein Antragsbercchtigter nach kürzerer oder längerer Zeit seinen An trag wiederholt und ihn neu begründet, ja unter Umständen auch, daß er den Antrag mit der gleichen Begründung wie bisher er neut stellt. Bei der ständig wechselnden Zusammensetzung der Prüfstellen nnd der Oberprüfstelle ist es kaum zu vermeiden, daß auch einmal bloße Zufallscntscheidungen herauskommen. Man kann cs in solchen Fällen den Antragstellern kaum verdenken, wenn sie versuchen, durch erneute Einleitung eines Prüfverfah rens die ihrer Ansicht nach vorliegende offenbare Fehlentschei dung zu korrigieren. Aber auch davon abgesehen, können Jrr- tümer bei den Prüfstellen Vorkommen, da es sich bei ihren Ent scheidungen vielfach um Fragen handelt, die eindeutig schwer zu entscheiden sind. Und da Zweifel sich immer zugunsten des be treffenden Buches auswirken werden, liegt die Gefahr, daß zu unrecht ein Antrag auf Ausnahme in die Liste abgelehnt wird, erheblich näher als die Gefahr, daß zu unrecht ein Buch, das es nicht verdient, auf die Liste gesetzt wird. Daß allerdings auch ein Irrtum zu unguustcn eines Buches nicht gänzlich ausge schlossen ist, das zeigt die Entscheidung der Obcrprüfstellc über die Kriininalgcschichte --Klettermaxe», die nicht nur'von mir, sondern auch von anderen Beurteiler», die die Frage geprüft haben, für eine Fehlentscheidung gehalten wird. Besonders nahe liegt für einen Antragsteller der Gedanke der Erneuerung des Antrages dann, wenn durch irgendein for males Versehen seine Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfstelle Erfolg nicht hat haben können. Wenn er unter diesen Umständen den Versuch macht, eine erneute Entscheidung «der Prüfstelle herbeizuführcn, so kann man ihm aus diesem Ver halten einen Vorwurf nicht machen. Ein solcher Fall hat auch Anlaß dazu gegeben, daß sich die Prüfstelle in grundsätzlicher Weise mit jener Zweifelsfrage hat auseiuandcrsetzen müssen. Im Oktober und Dezember >928 hatte das Sächsische Arbeits- und Wohlfahrtsministerium bei der Prüfstelle in Berlin den Antrag gestellt, die Nummern 40 a, 41 a, 49 a einer säch sischen Wochenschrift auf die Liste der Schundliteratur zu setzen. Weiterhin war beantragt worden, die periodische Druckschrift als solche in die Liste aufzunehmen. Die Prüfstelle hatte in ihrer Entscheidung vom 19. Februar 1929 nur die Nummer 49 u aus die Liste gesetzt, den weitergchenden Antrag dagegen abgclehnt. Gegen diese Entscheidung hatte das Sächsische Arbeits- und Wohl- fahrtsministcrium Beschwerde eingelegt, aber nicht innerhalb der Frist; die Beschwerde war deshalb wieder zurückgezogen wor den, Das Sächsische Landeswohlfahrts- und Jugendamt hatte dann den Antrag auf Aufnahme der beiden Nummern der Zeit schrift sowie «den Antrag auf Aufnahme der Zeitschrift als solcher in die Liste von sich aus erneuert, aber ohne Erfolg, Gegen diese Entscheidung der Prüfstelle Berlin vom 6. August 1929 richtet sich die vom Sächsischen Landeswohlfahrts- und Jugendamt recht zeitig eingelegte und vom Arbeits- und Wohlfahrtsministerium durch Schreiben vom 2. September 1929 begründete Beschwerde. Der Verlag machte geltend, daß der erneute Antrag des Landeswohlfahrts- und Jugendamtes bei der Prüfstelle Berlin unzulässig gewesen sei und daß deshalb auch die Beschwerde aus formalen Gründen zurückzuweisen sei, und zwar deshalb, weil auf den Antrag schon am l9. Februar 1929 entschieden sei und der Antrag «deshalb nicht habe wiederholt werden dürfen. Die Prüfstelle Berlin hat zu diesem Einwand keine Stellung genom men, sondern den Antrag aus materiellrechtlichen Erwägungen heraus zurückgcwiesen. Die Oberprüsstellc führt aus, daß cs sich bei dem Prüfver fahren um ein durch einen Antrag bedingtes Ofsizialverfahren besonderer Art handle und daß deshalb Lücken im Gesetz oder in der Ausführungsverordnung in erster Linie nach dem Zweck des Gesetzes auszufüllen seien. Von diesem Gesichtspunkt aus kommt man aber dazu, die Wiederholung eines abgclehntcn An trages für zulässig zu erklären: -Das Gesetz vom 18, >2. 26 spricht sich über die Frage, ob ein einmal zurückgewiesener Antrag auf Aufnahme einer Schrift in die Liste wiederholt werden könne, nicht ausdrücklich aus. Es bejaht die Frage nicht, ver neint sie aber auch nicht. Wohl aber besteht nach 8 4 Abs, 1 Satz 3 die Möglichkeit, einen abgewiesencn Antrag gegen Auf nahme oder auf Streichung einer Schrift in der Liste zu er neuern, wenn auch nicht vor Ablauf eines Jahres, In dieser Be stimmung kommt jedenfalls zum Ausdruck, daß ein einmal bereits abgeschlossenes, zum Nachteile des Verlegers und Verfassers einer Denkschrift ausgegangenes Verfahren unter gewissen Voraus setzungen wieder aufgerollt werden kann. Ob diese Erneuerung des Aufnahmcgegcnantragcs oder des Streichungsantrages nur vom Reich oder einem Land oder auch vom Verfasser oder Ver leger bewirkt werden kann, kann als für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde belanglos dahingestellt bleiben. Jeden falls wirkt sich diese Maßnahme praktisch zum Vorteile des Ver fassers oder Verlegers aus. Da nun der Grundgedanke des Ge setzes vom 18, 12, 26 der Schutz der Heranwachsenden Jugend vor 1251
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