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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1929
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- 1929-11-30
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- 30.11.1929
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X- 277, 30. November 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. tz.Dtschu.Buchhanbel. den ungünstigen Einflüssen der Schund- und Schmutzliteratur ist, so kann unmöglich angenommen werden, daß umgekehrt das Wiederaufrollen eines einmal durch Ablehnung der Indizierung einer Schrift abgeschlossenen Verfahrens, also eine Bioßnahme zu Gunsten der schutzbedürstigen Jugend ausgeschlossen sein sollte. Dies ist naturgemäß nur möglich durch erneute Antragstellung bei der zuständigen Prüfstelle durch einen Antragsberechtigtcn (8 2 Abs. 2). Aus der besonderen Erwähnung der Zulässigkeit der Erneuerung des Aufnahmcgegenantrages und des Strcichungs- antrages in 8 4 Abs. 1 Satz 3 kann nicht geschlossen werden, daß das Gegenstück, die Erneuerung des Aufnahmcantrages, aus geschlossen sein solle, vielmehr verfolgt diese Sondcrbcstimmung lediglich den negativen Zweck, die Erneuerung der dort genann ten Anträge (Gegenantrag und Streichungsantrag) vor Ablauf eines Jahres auszuschließcn. Aus dieser negativen Bedeutung der Vorschrift in Verbindung mit dem Fehlen einer entsprechenden Einschränkung für die Erneuerung des Aufnahmeantragcs nach 8 2 Abs. 2 ist — argumentum e contrario — zu schließen, daß die au sich ebenfalls zulässige Erneuerung des Ausnahmeantragcs einer zeitlichen Beschränkung nicht unterliegt«. Diesen Ausführungen ist, wie gesagt, durchaus beizustimmen. Der Verlag hatte ferner geltend gemacht, daß jedenfalls eine formell giltige Beschwerde deshalb nicht vorliege, weil der An tragsteller und der Beschwerdeführer nicht identisch seien; aus tat sächlichen Erwägungen komme die Oberprüfstelle zu dem Ergeb nis, daß in diesem Falle nur scheinbar Antragstcl.ler und Be schwerdeführer verschiedene Personen seien, während sic in Wirk lichkeit identisch seien. Die Entscheidung der Frage, ob zu ver langen sei, daß Beschwerdeführer und Antragsteller identisch seien, konnte die Oberprüfstelle deshalb dahingestellt sein lassen. Es ist schwer, vorauszusagen, in Ivclchcm Sinn die Oberprüfstelle diese Zweifelsfrage, wenn sie einmal dazu Stellung nehmen muß, entscheiden wird. In aller Regel ist es ja so, daß gegen eine Ent scheidung immer nur der Antragsteller, der unmittelbar durch sie betroffen wird, ein Rechtsmittel einlegen kann. Alan könnte aber bei dem Schundlitcraturgcsetz aus folgenden Erwägungen zu einer anderen Auffassung gelangen. Das Schundlitcraturgesctz ist geschaffen worden, weil man der Überzeugung war, daß im Interesse des Jugendschutzes ein Vorgehen gegen Schund- und Schmutzschriften erforderlich sei. Die Maßnahmen gegen die Schundliteratur werden von Reichs tvsgen getroffen und die Ent scheidungen der Prüfstellen und der Oberprüfstelle haben für das ganze Reichsgebiet Geltung. Wenn das Schundliteraturgesetz trotzdem Behörden der Länder die Befugnis zur Stellung des Antrages auf Aufnahme in die Liste eingeräumt hat, so ist es nicht deshalb geschehen, weil man gemeint hat, es sei dies eine Angelegenheit der einzelnen Länder, über die jedes einzelne Land für seinen Machtbereich maßgebend zu entscheiden habe, sondern nur deshalb, weil es Reichsbehörden, die imstande wären, die Ausgaben des Schundliteraturgcsetzes nach dieser Richtung hin in befriedigender Weise zu erfüllen, zur Zeit nicht gibt. Die Landesbehörden, denen die Antragstellung anvertraut ist, üben hier also nicht ein eigenes Recht aus, sondern sind gewissermaßen nur als Mandatare des Reichs tätig. Man könnte deshalb viel leicht sagen, daß die Gesamtheit der Landeszentralbehördcn und der Landcsjugendämter als Antragsteller in Frage kommen und daß die Vermutung dafür spricht, daß ein Antrag, der von dieser oder jener Landeszentralbehörde oder von einem bestimmten Landesjugcndamt gestellt worden ist, als stillschweigend auch von den anderen Antragsberechtigten gestellt anzusehcn ist. Stellt man sich auf diesen Standpunkt, dann würde man cs auch für zu lässig erachten müssen, daß ein Antrag, der von der Prüfstelle abgclchnt worden ist, von einem anderen Antragsberechtigtcn ausgenommen und durch Beschwerde an die Oberprüfstelle tveiter verfolgt wird, wenn der ursprüngliche Antragsteller sein Be schwerderecht nicht ausüben will, weil er mit einem Erfolg der Beschwerde nicht rechnet, gleichgültig, aus welchem Grunde. Geht man auf die Grundgedanken des Schundliteratur- gcsctzes zurück, so hat diese Konstruktion vieles für sich. Wenn ich mich trotzdem nicht für sie einsctzen möchte, so ist für mich maß gebend die Erwägung, daß andere Antragsbcrcchtigte das gleiche 1252 Ziel ja auch dadurch erreichen können, daß sie, nachdem der ursprünglich gestellte Antrag auf Aufnahme von der Prüfstelle abgelchnt ist, von sich aus den Antrag bei der Prüfstelle erneuern und dann evtl, gegen die ergehende Entscheidung der Prüfstelle Beschwerde einlegen. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, daß dieser Ausweg nicht ganz befriedigend ist, weder für die an- tragsbcrechtigtcn Stellen und die Prüfstellen noch auch für Ver leger und Schriftsteller. Die antragsberechtigtcn Stellen werden dadurch zu einem Umweg gezwungen; wenn die erneute Ent scheidung der Prüfstelle, Ivie im allgemeinen anzunchmcn sein wird, gleichfalls auf Ablehnung des Antrages lautet, ist kostbare Zeit verloren. Die Prüfstellen iverden zu einer erneuten Prü fung eines Buches gezwungen, das schon einmal ihrer Beurtei lung unterlegen hat. Verleger und Schriftsteller bleiben längere Zeit in Ungewißheit, bevor sie endgültig wissen, ob der Antrag abgclehnt ist oder nicht. Daß diese praktische Unzuträglichkeit aber ausreicht, um zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung zu ge langen, möchte ich nicht annehmen. Die Nummern 40 a und 41 a ider betreffenden Wochenschrift hat die Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften erklärt. Soweit man sich darüber aus den Entschcidungsgründen, ohne die betreffenden Hefte selbst zu kennen, ein Urteil bilden darf, er scheint diese Auffassung der Oberprüfstelle auch begründet. Und man versteht cs nicht recht, weshalb sich die Prüfstelle Berlin, die doch eine andere Nummer derselben Zeitschrift, die nach den Feststellungen der Oberprüfstelle ganz gleichartig sein soll, auf die Liste gesetzt ist, bei diesen beiden Nummern den Antrag ab gelehnt hat. (Schluß folgt.) Bibliographie zu Therese Neumann von Konnersreuth. Von vr. Paul Englisch. Aigner, vr. meck. 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(Die Einkehr, Unterhaltungsbeilage der »Münchner Neuesten Nachrichten», 8. Jg., Nr. 57 vom 3. August 1927, S. 225—228.) Aretin, vr. Erivein Frh. v.: Tic stigmatisierte Therese Neumann von Konnersreuth. (Die Einkehr, Unterhaltungsbeilage der »Münchner Neuesten Nachrichten», 19. Jg., Nr. 48 vom 17. No vember 1929, S. 181—184.) A st (Pseud.s: Das »Wunder» von Konnersreuth. 3 Hefte, je 24 S. Wien X, Sonnen,vcndgasse 6, Freidenkerbund Oesterreichs, 1928. gr. 8° —.99. Barthel, Ernst: Um das Phänomen von Konnersreuth. (Zelt schrist s. Parapsychologte, 1927, S. 751-753.) Bauer, Johannes: Das Aramäische in Konnersreuth. (Die Ein kehr. München, Jg. 8, 1927, Nr. 92, S. 565—586.) Bayer, Oswald G.: Das stigmatisierte Mädchen von Konners reuth. (Okkultist. Rundschau, Jg. 22, 1927, Heft 5, S. 84-86.) Becker, Wilhelm: Das Horoskop der Therese Reumann. (Die Astrologie, Jg. 9, Nr. 19, S. 431-436.)
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