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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1935
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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M SO, 12. März 1835. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Abzugsfähige Ausgaben sind dagegen Saniernngs- gewinne, Aufwendungen für den zivilen Luftschutz und Sanitätsdienst; auch kommt der Verlustvortrag ff. unter 8 III, 3> bis zur Hälfte des Gewinns für 1834 zur Anwendung. Eine besondere Rolle spielen in der Körperschasisteuerpraxis die verdeckten Gewinnausschüttungen. Hierunter versteht der Neichsfinanzhof (vgl. Bd. 32 S. 8K> alles das, was eine Gesell schaft ihre» Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen im Hinblick ans das Gesellschasisverhältnis zuwendei, Nicht-Gesell schaftern aber nicht gewähren würde. Beispiele hierfür sind zinslos« Tarlehn der Gesellschaft oder übermäßige Zins zahlung für Gesellschafterdarlehn, ferner übermäßiges Gehalt ober Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer, Gründerprovisioncn, Vorzugspreise, Verzicht der Gesellschaft auf Rechte gegen Gesell schafter, Schuld- oder Bürgschastsübernahme der Gesellschaft für Ge sellschafter, Umsatzvergütungen an Gesellschasterkunden usw. 3. Die Körperschaften unterliegen einer M i n d e st b e st e u e- rung. Diese greift Platz, wenn der Gesamtbetrag des nachstehend genannten Mindesteinkommens höher als das festgestellte Einkommen ist. Zum M i n de st e i n k o m m e n gehören: a> die (auch verdeckten) Gewinnausschüttungen, soweit sic mehr als 4 "/» des eingczahlten Grund- oder Stammkapitals oder, wenn ein solches nicht vorhanden, des bei der letzten Veranlagung zur Bermögensteuer sestgestellten Vermögens betragen, ohne Rück sicht darauf, aus welchen Mitteln die Ausschüttungen stammen; d> Vergütungen aller Art, die an Mitglieder des Aufsichts rats oder sonstige mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden; c) Vergütungen jeder Art, die an Vorstandsmitglieder oder sonstige leitende Angestellte für ihre Tätigkeit gewährt werden, so weit die Vergütungen außer Verhältnis zu ihrer Arbeitsleistung stehen. Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern die ge zahlten Beträge sind als Mindesteinkommen dem Steuerabschnitt zu- zurechnc», für den sie gewährt werden. 4. Nach dem neuen KStG, sind Pcnsionskassen nur noch als rechtsfähige Kassen steuerbefreit. Es wird jetzt unterschieden zwischen Kassen mit Rechtsanspruch und Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempsänger. Näheres hierüber enthalten die 88 14 und IS der Ersten KStTBO. Wegen der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Pensionskassen und ähnliche Kassen sei aus K 12 Ziff. 1 und 4 KStG, verwiesen. II n t c r st ü tz u n g s f o n d s, die bisher als steucrsrei anerkannt worden sind, bleiben auch bei der Veranlagung für 1834 und 1835 steuerfrei, wenn die bisherigen Voraussetzungen unverändert fort- bestehen und die Fonds nur zu den Zwecken verwendet werden, für die sic bestimmt sind. Denn die neuen Vorschriften über Pensionskassen und ähnliche Kassen werden erst- malig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1838 zur Anwendung kommen. 5. Sämtliche Veranlagungen werden sowohl bei der Einkommen- wie bei der Körperfchaftsteuer nur noch nach dem Kalender jahr vorgenommen. Der normale Steuersatz für Körperschaften ist jetzt 2 V"/». Die Vergünstigungen für Klcingesellschasten unter W888 NM Stammkapital, die bisher nur 18"/» Körpcrsck'astfteuer zahlten, sind weggefallen. Diese sollen vielmehr möglichst in Personal geseilschaften, wie z. B. offene Handelsgesellschaften und Kommandit- gesellschasten umgewandelt werden. l>. Rcichsbewcrtungsgesctz. An die Stelle des bisherigen ist das neue Rcichsbewer- tungsgesetz vom 16. Oktober 1834 getreten, das durch die Durchführungsbestimmungen vom 2. Februar 1835 (RGBl. I S. 81) ergänzt wird. Auf Grund dieser neuen Bestim mungen wird erstmals die Neubewertung des Vermö gens aus den 1. Januar 1335 erfolgen. 1. Bewertungsgrundsätze. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten für alle Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wie bisher ist jode wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten und ihr Wert im ganzen fcstzustcllcn. Eine wirtschaft liche Einheit bilden die demselben Eigentümer gehörenden Wirt- schaftsgütcr, die je für sich oder zusammcngefaßt nach den Anschau ungen des Verkehrs unter Berücksichtigung örtlicher Gewohnheit, tatsächlicher Übung, Zweckbestimmung und wirtschaftlicher Zusam mengehörigkeit wirtschaftlich als Einheit zu gelten haben, z. B. die zu einer Betriebsanlage gehörenden Maschinen und sonstigen Vor richtungen. Bewertungsmaßstab ist grundsätzlich der gemeine Wert (Vcrkaufswert). Dieser wird durch den Preis bestimmt, der für das betreffende Wirtjchaftsgut nach seiner Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung im freien Markt zu erzielen wäre, wobei außer gewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, die bei der Preisbildung Mitwirken, unberücksichtigt bleiben. Für die Bewertung von Wirtschastsgütern, die einem gewerblichen Betrieb dienen, ist der im neuen Einkommcnstcuerrccht verwertete Begriff des Teilwcrtcs auch in das Rcichsbewertungsgcsctz übernommen worden. Teilwcrt ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes unter der Voraussetzung der Fortführung desselben im Rahmen des Gcsamt- kaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. 2. Betriebsvermögen. Die bisherigen Bestimmungen über die Abgrenzung des gewerblichen Betriebsvermögens bleiben im wesent lichen bestehen. Zu einem gewerblichen Betriebe gehören alle Wirt- schaftsgüter, die der Ausübung eines Gewerbes als Hauptzweck dienen und dem Bctricbsinhabcr selbst gehören. Hierzu rechnen ins besondere auch alle Gegenstände, die Kapitalgesellschaften, sonsti gen Körperschaften und Zweckrermögen mit wirtschaftlichem Ge schäftsbetrieb sowie offenen Handelsgesellschaften oder ähnlichen Personalgcsellschaften gehören. Da jedoch die offene Handelsgesell schaft und Kommanditgoscllschast nicht mehr selbständig vermögen- steuerpflichtig ist, gehören die . Gegenstände, die zwar dem Gesell- schaftsbctricbe dienen, jedoch nicht im Eigentum der Gesellschaft, sondern einzelner Gesellschafter stehen, nicht mehr zum Be triebsvermögen. Die Beseitigung der selbständigen Vermö gen st cuerpflicht der Personalgcsellschaften hat zur Folge, daß zwar das Betriebsvermögen solcher Gesellschaften sestgestellt wird mit bindender Wirkung für die als Mitunter nehmer beteiligten Gesellschafter, daß jodoch die Versteuerung der Gesellschaftsanteile im Rahmen der Bermögensbesteuerung der ein zelnen Gesellschafter stattfindet, sodaß diese insbesondere auch in den Genuß der Freibeträge (s. u.) gelangen. Abweichend vom bisherigen Recht findet jetzt keine nur teilweise Zurechnung eines Grundstücks zum Betriebsvermögen mehr statt. Ein Grundstück ist nunmehr entweder ganz als Betriebsgrundstück oder ganz als Grundver mögen zu behandeln, je nachdem, ob es zu mehr als zur Hälfte dem gewerblichen Betriebe dient oder nicht. Neu ist die Bestimmung, daß u. a. nicht zum Betriebsver mögen gehören die nicht dem sonstigen Vermögen zuzurechncnden Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst, des Schrift tums und der Tonkunst, diese Werke selbst sowie ungeschützte Er findungen, die dem Urheber selbst oder nach seinem Tode seiner Ehefrau oder seinen Kindern gehören und nicht einem Dritten gegen die Verpflichtung zur einmaligen oder wiederholten Zah lung fester Beträge zur Ausnutzung aus bestimmte oder unbestimmte Zeit überlassen find. Diese Vorschrift ist wichtig für die Autoren, berührt dagegen nicht den Verleger. Für diesen kommt deshalb auch eine Erwähnung von Urheber- oder Verlags rechten in der Vermögcnserklörung in der für Urheberrechte be stimmten Rubrik nicht in Frage. Der Verleger erwirbt auf Gund des Vcrlagsvertragcs das Verlagsrecht. Dieses pflegt im Bcrlagsbuchhandel nicht besonders aktiviert zu werden, sondern die für den Erwerb der Verlagsrechts aufgewendcten Beträge ergeben sich aus dem Honornrkonto und im übrigen verkörpern sich diese Rechte in den vorhandenen Vorräten, sodaß auch vom steuerlichen Gesichtspunkt aus eine Sondcrbewcrtung nicht Platz zu greifen braucht. Z u s a m m c n fa f s e n d ist also bezüglich der Urheber in! d Verlagsrechte folgendes zu unterscheiden: 1. Das noch nicht geschäftlich verwertete Urheberrecht in der Hand des Autors oder seiner Erben gehört weder zum Be- 189
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