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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1935
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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jfir so, 12. März 1935. Redaktioneller Teil. BöiftnblaN s. b.Dttchn.Buchhaud-l. tviebs- noch zum sonstigen Vermögen, bleibt also bei der Ver- mögensteuerveranlngung unberücksichtigt. 2. Hat der Autor dagegen sein Urheberrecht wirtschaftlich ver wertet, dann gehört der Gegenwert zu seinem sonstigen Ver mögen. 3. Beim Verleger gehören die Verlagsrechts zum Betriebsver mögen, ohne jedoch als besonders zu bewertendes Aktivum in Erscheinung treten zu brauchen. Scharf zu unterscheiden vom Verlagsrecht im Sinne des Verlagsrechtsgesetzes an dem einzelnen urheberrechtlich geschütz ten Werk, Zeitschriftcnbcitrag u. dgl. ist der Berlagswert im Sinne des immateriellen Geschäftswerts (Goodwill). Für ixiesen gilt nach feststehender Rechtsprechung des RFH. (vgl. die grund legenden Entscheidungen vom 28. Februar 1930) der Grundsatz, daß der s e l b st g e s ch a f f e n e Verlagswert nicht zu akti vieren ist. Nur der entgeltlich erworbene Verlags- Wert (so wenn z. B. Leim Kauf eines Verlags ein besonderer Be trag für den Goodwill gezahlt wird) ist mit dem Erwerbspreis zu aktivieren. Dabei ist jedoch zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des RFH. eine Abschreibung auf einen derart aktivierten Ge- fchäftswert nur dann zulässig ist, wenn tatsächlich ein Minderwcrt nachgewiesen werden kann, z. B. Abonnentenrllckgang bei einem entgeltlich erworbenen Zeitschriftcnuntcrnehmen. Der von mir und im Schrifttum allgemein vertretene Standpunkt, daß im Laufe der Zeit auch der entgeltlich erworbene Verlagswert sich allmählich in einen selbstgcschaffencn umwandelt und aus diesem Grunde Ab schreibungen ohne Rücksicht aus die Rentabilität zulässig sein müß ten, hat sich leider in der Rechtsprechung des RFH. noch nicht durchgefetzt. Buchlizenzen sind in der gleichen Weise zu behandeln wie Verlagsrechts, wobei zu beachten ist, daß sie einen wirtschaft lichen Wert überhaupt nur insoweit repräsentieren, als sie tat sächlich ausgenützt werden, während Aufwendungen für nicht zur Benutzung gelangende Lizenzen als Fehlinvestierungen sofort ab zuschreiben sind. Kurzlebige bewegliche Wirtschaftsgüter, deren bctricbsgewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß fünf Jahre nicht übersteigt, können bei Gewerbetreibenden mit ord nungsmäßiger Buchführung gruppenweise oder im gan gen z u sa m m e n g e f aß t nach D u r ch s ch n i t t sf ä tz e n bewertet werden. Wertpapiere, Anteile und Genuß scheine, die zum Betriebsvermögen gehören, sind mit den für sie maßgebenden besonderen Werten anzusetzen. 3. Sonstiges Vermögen. Hierzu gehören insbesondere noch nicht fällige An sprüche auf Lebens-, Kapital- oder Rentenver sicherungen, in deren Bezug der Berechtigt!; noch nicht ein getreten ist, im Werte von über RM 5000.—. Die Ermittlung des Wertes geschieht in der Weise, daß entweder der Rückkaufs- wert angesetzt wird oder aber der Airsatz mit zwei Drittel der eingezahlten (laufenden oder einmaligen) Prä mien oder Kapitalbeiträge erfolgt. Für die Bewertung von Wertpapieren auf den I. Januar 1935 sind im Reichsanzeiger Nr. 21 vom 25. Januar 1935 die Steuerknrswerte veröffentlicht worden. Die bisherige Bestimmung, daß diese Werte nur zum halben Steuerkurswert einzusetzcn waren, ist im neuen Recht beseitigt. Genußscheine, sofern sie nicht auf einen bestimmten Nenn betrag lauten, sind mit 50°/° des Steucrkurswertes der gewöhn lichen Stammaktien zu bewerten. Wertpapiere ohne Steucrkurswert sind nach dem Bewertungsstichtag des 31. Dezember 1934 mit dem in- oder ausländischen amtlichen Kurswert oder, wenn dieser nicht vor handen, mit dem gemeinen Wert (Bcrkausswert) zu bewerten. 4. Gesamtvermögen. Die Summe aller Wirtschaftsgütcr mit Ausnahme der steuer freien bildet das Gesamtrohvermögen eines Steuerpflichtigen. Zur Ermittlung des Reinvermögens sind hiervon abzuzichen: n) dieSchulden, soweit sie nicht bereits beim Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind, 200 b) der Wert der auf gebundenem Vermögen ruhenden wieder- kehrenden Lasten. Nicht ist aus dem alten Recht übernommen worden der so genannte Dreimonatsabzug, d. h. die in den letzten drei Monaten bezogenen Beträge an Zahlungsmitteln, Guthaben, Gehältern, Löhnen und Zinsen. Einen gewissen Ausgleich hierfür bietet jedoch die allgemeine Freigrenze von RM 1 000.— für Zahlungsmittel, Spareinlagen, Bank-, Postscheck- und sonstige lausende Guthaben. 5. Einheitsbcwertung. Die auf den 1. Januar 1935 vorzunchmende erste Bewertung auf Grund des neuen Gesetzes umfaßt sowohl die Hauptfeststellung sämtlicher Einheitswerte als auch die Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens und des Jnlandvermögcns. Eine Ha u p t f e st st e l l un g der Einheitswerte findet alle drei Jahre für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver mögens und alle sechs Jahre für das land- und forstwirt schaftliche Vermögen sowie das Grundvermögen einschließlich der Bctriebsgrundstllcke und selbständigen Gewerbeberechtigungen statt. Eine N e u f c st st e l l u n g des Einhcitswertes wegen nach dem letzten Stichtag oingetretcner Wertveränderungen findet statt bei Wertvcrschiebungen um mehr als den fünf ten Teil oder mehr als RM 1000. — der zu verglei chenden Einheit-Werte. Nur bei Grundbesitz genügt schon eine Wertrcrschiebnng um mehr als den zwanzigsten Teil oder mehr als RM 500.—. Eine H era b sc tz u n g des Einheitswertes findet nur noch auf Antrag statt. Die ersten Neuscststellungen auf Grund von Wertverände rungen im Jahre 1935 können somit erstmalig auf den 1. Januar 1936 stattfinden. 6. Vermögensteuer. 1. Steuererklärungspflicht. Tie Bermögcnsteuererklärung ist bis zum IS. März 1S3S abzngebcn. Zur Abgabe der Erklärung sind verpflichtet: I. natürliche Personen, a> die ledig find, wenn ihr Gesamtvermögen RM 10 000.— übersteigt, b) die verheiratet oder verwitwet sind, wenn ihr Gesamt vermögen NM 20 000.— übersteigt. Tabei ist bas Vermögen der Ehefrau und der minderjährigen Kinder mit zu berücksichtigen, der Kreibetrag jedoch außer Betracht zu lassen; II. juristische Personen, a> Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw. ohne Rücksicht aus die Höhe ihres Gesamtvermögens, l>) Genossenschaften, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalien, Stiftungen und andere Zweckvermögen, wenn ihr Gesamtvermögen RM 10 000.- übersteigt; III. Offene Handelsgesellschaften, Kommandit gesellschaften und sonstige Personaigesell- schasten, die ihren Sitz im Inland haben, wenn das Vermögen der Gesellschaft RM 10 000.— übersteigt. 2. Veranlagung. Die Vermögensteuer wird wie bisher für je drei Rechnungs jahre veranlagt. Die erste Vermögensteuervcranlagung auf Grund des neuen Gesetzes ist also siir die Zeit vom 1. April 1S38 bis 31. März ISSS nach dem Stichtage des 1. Januar 103S durchzuführen. Bis dahin gelten noch die alten Vorschriften. Bisher war die Zusammcnveranlagung aus Ehegatten beschränkt. Sie wird jetzt wie bei der Einkommensteuer ausgedehnt auf Eitern und Kinder, für die Freibeträge gewährt werden. Eine Ncuveranlagung nach dem Stichtage des aus das ursächliche Ereignis folgenden Jahresbeginns mit Wirkung vom darauf folgenden Rechnungsjahr ab findet nur noch bei Wertver änderungen um m ehralsdenfünftenTeildes Gesamt vermögens ohne Riicksichtau sdenBetragderWert- veränderung statt. Hierbei sind jedoch im Unterschied zum bisherigen Zustand auch Wertveränderungen ans Grund einer allge meinen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit zu berück sichtigen. Eine Herabsetzung der Vermögensteuer durch Neuveran lagung findet jedoch nur aus Antrag statt.
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