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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1923
- Strukturtyp
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- 1923-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1923
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- Deutsch
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^ 182, 14, Juli I92Z, Redaktioneller Teil. gestellt — aber von den Fabrikanten, Was wir bedingen, ist vennichten. Dann dieses runde und großzügige Hinaufschrauben der Preise, bei dem jede Position wie verdoppelt erscheint! Jeder Verleger kennt es aus den Drucksachen, die ihm ehedem etwa monat lich, nun meist wöchentlich von den nur noch in Verbänden auf- lretenden Lieferanten zugchen. Vielfach wird darin versichert, daß die Sätze eigentlich viel höher sein müßten. Lediglich die lang jährige und angenehme Geschäftsverbindung sei Veranlassung, daß man sich dieses Mal mit der Erstattung der reinen Selbstkosten begnüge. Wenn nicht heute, so vielleicht binnen kurzem wird mancher derzeit noch mit seinen Verlagspläncn beschäftigte Kollege mir zugeben, daß man einmal ernstlich die Frage diskutieren müsse: Ist es für uns nicht hohe Zeit, uns in der Beschränkung als Meister zu erweisen und von den di« deutsche Wirtschaft schädi genden und sie nur verwirrenden Angst- und Gcwaltkäufen ab zustehen? Könnten wir nicht durch einen passiven Ruhrwider stand auf eine vernünftigere Preisbasis der Buchhcrstcllung kom men, damit wir wieder preiswerte und wohlfeile Werke denen zur Verfügung stellen können, die — heute schuldlos verarmt — immer das größte Interesse für Literatur und Kunst gezeigt haben? Mitteilungen des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler. Sitz Leipzig, Gerichtsweg 26. (Zuletzt Ml. Nr. 156.) Die Geschäftsstelle des Arbeitgeber-Verbundes beab sichtigt, künftighin je nach Bedarf, in etwa ein- bis zweiwöchigen Zwischenräumen, über den jeweiligen Stund von Gesetzgebung und Rechtsprechung uns den Gebieten des Arbeits- und Steuerrechts sowie der Sozialversicherung an dieser Stelle zu berichten, nin für den Teil der früheren ^I)L-Mitteilungen einen Ersatz zu bieten, der im Tarifnachrichtcn-Cildicnst nn-d in den Mitglieder-Nundschreiben keine Berücksichtigung finden kann. Etwaige Anregungen und Wünsche hin sichtlich der Behandlung bestimmter Rechts- und Stencrfragcn, die uns ans Mitglieöerkreisen zugehen, werden jederzeit dankbur be grüßt nn'd gern berücksichtigt werden. Angesichts der Fülle öes zu Gebote stehenden Stoffes beschränken wir uns zunächst auf einen Überblick über die Gesetzgebung in der Zeit vom 1. April bis 3V. Juni 1923. Gesetzgebung. 1. Im allgemeinen. Die Gesetzgebung steht im Zeichen der Geld entwertung, und die Hauptarbeit des Gesetzgebers besteht darin, die in den verschiedene» Neichsgcsetzen genannten Geldbeträge entweder zif fernmäßig oder, was vorznziehen ist, durch entsprechende wirtschaft liche Wertmaßstäbe der fortschreitenden Geldentwertung anzupassen. Auf dem Gebiete der Gerichtsbarkeit ist dies geschehen durch -dus 2. Gesetz zur weiteren E n t l a st u n g der Gerichte vom 2 7. März 1 923, wonach die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Ncchtsstrcitigkeitcn auf 300 000 Mark erhöht worden ist. Auch können sämtliche Urteile <rnf Antrag für vorläufig vollstreckbar- erklärt werden, und bei einem Streitwerte bis zu 30 000 Mark werden die amtsgerichtlichcn Urteile sofort rechtskräftig. In Streitigkeiten über vermögcnSrechtlichc Ansprüche ist -die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von 500 000 Mark übersteigenden Wert des Beschweröegegcnstandes bedingt. In Strafsachen sind die Schöffen gerichte zuständig, soweit bei den hauptsächlich für sie in Frage kom menden Delikten der Sachwert bzw. der angcrichtete Schaden 1 000 000 Mark beträgt. In gleicher Richtung bewegt sich die V e r o r d n u n g z u r A b - ändcrungvon Geldbeträgen im Gewerbe- und Kauf- m a n n s g e r i ch t s g e s e tz vom 6. Jnni 1923, wonach alle Ar beiter, bzw. .Handlungsgehilfen im Sinne der genannten Gesetze Ar beitnehmer sind, die einen Jahresarbcitsverdienst von 24 000 000 Mk. ansznweisen haben. Auch ist die Berusungssumme auf 1 500 000 Mk. heranfgesetzt worden. Die Höchstgebühr beträgt beim Gewcrbegericht nunmehr 36 000 Mk. Auch auf niaterieklrechtlichem Gebiet äußert sich die Geldentwer tung in gleicher Weise, und zwar beträgt nach dem Geldstra sen ge setz vom 27. April 1-923 die Geldstrafe bei Verbrechen und Vergehe» im Höchstfälle 10 000 000 Mk. und bei Übertretungen höchstend 300 000 Mk.-, kann jedoch bei auf Gewinnsucht beruhenden Delikten bis auf 100 000 000 Mk. erhöht werden. Mehr in das politische Gebiet gehört das Gesetz zur Ände rung des Strafgesetzbuchs vorn 23. Mai 1923, wonach angesichts der vielfachen terroristischen Versaininkungsstörungcn nicht verbotene Versammlungen, Auszüge und Kundgebungen unter beson deren strafrechtlichen Schutz gestellt werden. Dagegen ist wiederum lediglich eine Folge der Geldentwertung die H e r c> u f s c tz n n g des M i n d e st g r n n d k a p i1a l s der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auf 5 000 000 Mt- durch das Gesetz vom 12. Mai 1923. Aus der schwierigen Lage des Reiches angesichts der unerhörten und noch immer unbestimmten Ncparationsforderungen und der da durch bedingten wirtschaftlichen Verhältnisse erwachsen ist das soge nannte N e i ch s e n t l a st u n g s g c s c tz vom 4. Juni 1 923. I» diesem werden im Hinblick auf die dem Reiche durch den Vertrag von Versailles auserlegten Lasten und die dadurch hervorgernfcne Unmöglichkeit, die bisherige Gesetzgebung über die Entschädigung und über das Ausgleichsverfahren gegenüber den deutschen Beteiligten auf recht zu erhalten, die sich aus dieser Gesetzgebung ergebenden An sprüche vorbehaltlich anderweiter Regelung nach Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Reiches ganz bedeutend herabgesetzt. Es wird dabei unterschieden zwischen einer Stammentschäöigung, als welche grundsätzlich das Zehnfache des Friedcnswcrtes der eingcbüßtcn Gegen stände gewährt wird, und den hinzutretcnden Zuschüssen, die je nach den vorliegenden Voraussetzungen verschieden hoch sind. Dabei ist vor gesehen, daß bei einer Veränderung der Indexziffern auch die Zu schüsse innerhalb bestimmter Grenzen verschieden hoch bemessen werden können. Von der fcstgestellten Entschädigung wird nur bis zu einem 'Betrage von 4 000 000 Mk. Barzahlung geleistet, darüber hinaus wer den Neichsschatzanivcisungen gegeben. Besonders erwähnt sei noch, daß für die Entschädigung von gewerblichen, literarischen und künstle rischen Eigentumsrechten die Bestimmungen über die Entschädigung von Forderungen entsprechend Anwendung finden, daß jedoch eine Ent schädigung insoweit nicht gewährt wird, als der Geschädigte seine Ansprüche im Ausgleichsverfahren geltend machen konnte und geltend machen kann. Im Anschluß hieran ist das N e i ch sa u s g l e i ch S g e s c tz in seiner neuen Fassung vom 6. Juni 1923 veröffentlicht worden. Für die auf Grund des Neichsentlastungsgesetzcs gewährten Entschädigungen sehen außerdem die 88 12 ff. weitgehende Steuer befreiungen vor. Eng verknüpft mit dem völkerrechtswidrigen Einfall der Franzosen ins Nuhrgebiet und der dadurch hervorgerufcnen Notwendigkeit, alle Kräfte im Dienste der gemeinsamen Abwehr anzuspanncn und auch auf wirtschaftlichem Gebiete keine Zustände erwachsen zu lassen, die ln weiten Kreisen Mißstimmung Hervorrufen und den Abwchrwillcn schwächen könnten, sind die a m 8. Mai 1 923 erlassenen Ver ordnungen b e t r. M a ß n a h w en gegen die Valuta spekulation, welche, von gewissen Ausnahmen abgesehen, grund sätzlich das Verbot der Zahlung mit Zahlungsmitteln oder Forde rungen in ausländischer Währung bei Jnlandgeschäften anfstellen und lediglich privilegierten Devisenbanken das Recht einräumen, Zahlungs mittel und Forderungen in ausländischer Währung gegen Reichsmark oder ans Reichsmark lautende Wertpapiere zu erwerben. Das Verbot wird sowohl unter zivil- wie unter strafrechtlichen Schutz gestellt, indem Geschäfte, die gegen dieses Gebot verstoßen, nichtig sind und die Kontra henten erhebliche Strafen zu gewärtigen haben. Die Durchführung dieser Bestimmungen ist auch noch durch öke am gleichen Tage ergangene Wechselstuben - Verordnung sicher-gestellt worden. Vielfache Erörterungen der Frage, wie man der fortschreitenden Geldentwertung durch Zugrundelegung eines wertbeständigen Maß stabes entgehen könne, haben auch auf dem Gc,biete der Gesetzgebung Früchte gezeitigt. Nach dem Gesetz über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923 kann eine Hypothek auch in der Weise bestellt werden, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestcllten oder fest gesetzten Preis einer bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder Feingold bestimmt wird. Mit Zustimmung des ReichsratcS kann die Neichsregierung den Kreis dieser wertbeständigen Wertmesser noch erweitern. Das Gleiche gilt überdies auch für Eintragungen von Grund- und Ncntcnschuldcn. Ebenso können nach einem am gleichen Tage erlass scncn Gesetz wertbeständige Schuldverschreibungen ans den Inhaber ausgegebcn werden. 973
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