Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19230714
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192307149
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19230714
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-07
- Tag1923-07-14
- Monat1923-07
- Jahr1923
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktionelle! Teil. V- 162, 14. Juli 1923. Die hierdurch geschaffenen Möglichkeiten können nunmehr auch für die Anlegung von Mündelgeld nutzbar gemacht werden, da durch das Gesetz über die Anlegung von Mündelgeld vom 2 3. Juni 1923 endlich die gänzlich veralteten und die Mündel außerordentlich schädigenden Bestimmungen des BGB. über mündel- sichere Anlage von Kapitalien zweckentsprechend abgeändert worden sind. 2. Arbeitsrecht. Gleichfalls der Gcldwertänderung Rechnung tragend, bestimmt das Gesetz b e t r. Anpassung des 8 87 des Betriebs rätegesetzes an die Geldentwertung vom 2 9. April 1923, daß die Höhe -der vom Arbeitgeber einem nach dem Spruch des Schlichtungsausschufses zu Unrecht entlassenen Ar beitnehmer bei Ablehnung der Weilerbeschäfligung zu gewährenden Entschädigung sich nach der Höhe der jeweils maßgebenden Lohn- oder Gehaltshöhe der Berufsgruppe des Entlassenen richtet. Auch wird be stimmt, daß der Arbeitgeber, wenn er mit der Zahlung der Entschädi gung in Verzug ist, dem entlassenen Arbeitnehmer auch den durch die Geldentwertung entstandenen Schaden in vollem Umfange zu er setzen hat. 3. Stcucrrccht. Auch hier macht sich die Grundtendenz unserer heutigen Gesetzgebung bemerkbar, mit der fortschreitenden Geldentwer tung Schritt zu halten. Ties kommt zunächst durch zwei Verord nung c n über die Verzinsung von N e i ch s st e u e r n vo in 3. bz w. 2 9. April 1923 zum Ausdruck. Hiernach beträgt bei Zahlungsaufschub oder, Stun-dung von Steuern der Zinsfuß min destens 5 v. H. jährliches höchstens 10 v. H. monatlich. Dieser letztere Zinsfuß gilt außerdem für die auf Grund des 8 194 der Neichsab- gabcnorduung zu entrichtenden Verzugszinsen. Wegen der Änderung des 8 46 Abs. 2 des E i n k o in m c n st euer- gcsetzes kann auf die bereits im Börsenblatt Nr. 156 vom 7. Juli 1923 erfolgte Mitteilung verwiesen werden. Eine gesetzgeberische Neuerung bringt das Wechselsteucr- ge setz vom 18. Juni 19 23, wonach gezogene und eigene Wechsel einer besonderen Wechselsteuer unterliegen. Diese zerfällt wiederum in eine Wechselhauptsteuer, welche 1 Mark für je I960 Mark der Wechsel- suimne beträgt und von demjenigen geschuldet wird, der den Wechsel im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld aus den Händen gibt. Daneben haften für die Entrichtung der Steuer sämtliche Personen, die am Umlauf des Wechsels im Inland beteiligt sind. Zu dieser Wechsel hauptsteuer tritt bei Tages- oder Sichtwechscln noch eine besondere Nachsteuer, falls nämlich die Verfallzeit eines solchen Wechsels später als drei Monate nach dem Ausstellungstage eintritt. Daneben unter liegt der Wechsel für die Zeit vom Ablauf der drei Monate bis zum Verfalltage der Nachsteuer. Als Nachsteuer ist fortlaufend für die ersten neun Monate und nach deren Ablauf für je weitere sechs Monare oder einen angefangenen Teil dieser Zeiträume der Beteiligten der Hauptsteuerbetrag nochmals zu entrichten. Auf die Hinterziehung der Wechselsteucr steht eine Geldstrafe bis zum Füufzigfacheu des hiuter- zogcncu Betrags. Die gleiche Strafe trifft Kommissionäre, Makler und sonstige Vermittler, welche vorsätzlich Geschäfte über Wechsel, für die die Wechselsteucr hinterzogcn ist, abschlicßcn oder vermitteln. Der Förderung des Wohnungsbaues, und zwar insbesondere dem Kleinhausbau mit Garten in Stadt und Land und dem Bau von Sicdlerstelleu, soll das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe zur Fördernng des Wohnungsbaues i u d c r Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1923 dienen. Hiernach erheben die Länder ausschließlich zu dem angegebenen Zweck bis zum Rechnungsjahr 1941 eine Abgabe von den Nutzungs berechtigten solcher Gebäude oder Gebäudeteile, die vor dem 1. Juli 1918 fertiggestellt sind. Wer nach dem 28. März 1923 gewerbliche Räume neu errichtet oder neu schafft, ist verpflichtet, für einen Teil der mehrbeschäftigtcn Arbeitnehmer neue Wohnräume zu erstellen. Bei Wohnungen und Gebäuden, die Arbeitgeber ihren Angestellten oder Arbeitern als Teil des vertragsmäßigen Gehalts oder Lohnes zur Benutzung übergeben haben, ist die auf den Angestellten oder Ar beiter entfallende Abgabe vom Arbeitgeber zu entrichten, die ihm je doch unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag soweit und solange zu erstatten ist, bis die von ihm für derartige Bauten oder für die Errichtung derartiger Bauten aufgewendeten Kosten abgebürdet sind. Schuldner der Abgabe ist der, der zum Gebrauch des Gebäudes oder Gebäudeteiles berechtigt ist, für die Tauer seiner Berechtigung, und zwar wird der Abgabe der jährliche Nutzungswcrt (Mietwcrt) der Gebäude oder Gebäudeteile nach dem Stande vom 1. Juli 1914 zu grundegelegt. Für die Zeit vom 1. Januar 1923 bis 31. Dezember 1924 beträgt die Abgabe 1500 v. H. des Nntznngswertes, wozu die Gemeinden Zuschläge in gleicher Höhe zu erheben haben, sodaß also 974 insgesamt 3000°/, des Nutzungswcrtes zu entrichten sind. Darüber hinaus können die Gemeinden außerdem noch eine Wohnungsluxns- steuer erheben. Schließlich sei noch die 4. Verordnung über die Börsen- umsatz steuer vo m 1 9. M a i 1923 erwähnt, wonach die Deviscn- umsätze beim ersten Warenumsatz nach der Einfuhr von der Kapital- vcrkehrssteuer befreit werden. Mit Wirkung vom 1. Juni 1923 ist in der Angestellten- versicheruug die Vcrsicherungspflicht auf alle Angestellten aus gedehnt worden, deren Jahresarbeitsvcrdienst im unbesetzten Gebiet 27 Millionen Mark und im besetzten Gebiet 34 Millionen Mark nicht übersteigt. In der Krankenversicherung ist die maßgebende Vcrdicnstgrenze für die Versicherungspflicht der Betricbsbcamten, An gestellten usw. im unbesetzten Gebiet auf 21 Millionen Mark, im be setzten Gebiet auf 24 Millionen Mark festgesetzt worden. Ter Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist bis zu einem jährlichen Gesamtein kommen von 4 800 000 Mark gestattet. L. V e r b a n d s u a ch r i ch t c n. Einer in der letzten Hauptversammlung des Ncichsverbandcs ge gebenen Anregung folgend, beabsichtigt die Geschäftsstelle, demnächst durch Vermittlung der Orts-, bzw. Landesgruppeu einen erneuten Werbefeldzug zugunsten des Arbeitgeber-Verbandes zu unternehmen. Zn diesem Zwecke werden den Orts- und Landesgruppeu in Kürze Sonderdrucke eines Werbeflugblattcs zugehen, von denen wir möglichst ausgiebigen Gebrauch zu machen bitten. Auch wäre es uns sehr er wünscht, über etwa noch vorhandene Möglichkeiten einer Neugriindruig von Orts- und Laudesgruppen unterrichtet zu werden. Wir würden dann das weitere gern veranlassen. Ta der Wcrbefeldzug in erster Linie der Stärkung und Festigung der Ortsgruppen selbst dienen soll, bitten wir um tatkräftige Unter stützung der Orts- und Landcsgruppeuvorstände sowie aller Mit glieder. - vr. Runge, Syndikus. Oie or^rwisclie kil-mr im kskmen «ie^ W!si8riisft VON vr. k. 8 ekl milkt, 0. krok. L. ä. Iknlversitüt k'ranirkurt u. dl. 2>v6ite, äuretzZesedene un<1 erweiterte ^uklage. sUe- k-eiprig: 0. H.. Liloeolrner 1922. X, 182 Leiten. 6r. 8°. 62. 5,6. Es ist nicht möglich, auf kurzem Raum, wie er dem Bbl. für Be sprechungen derartiger Literatur zur Verfügung steht, das vorerwähnte Werk so zu würdigen, wie es das verdiente. Das Buch behandelt eine der wichtigsten Fragen der Volks- und Betriebswirtschaft im allge meinen und des Bilauzwcsens im besonderen. Ter Verfasser will die Einzclunternehmung nicht nur als für sich allein bestehend, sondern als einen Teil der Gesamtwirtschaft betrachtet wissen, mit der sie durch die Marktwirtschaft tausendfach verbunden ist; sie empfängt ihre Werte von der Gesamtwirtschaft und führt sie ihr wieder zu, ohne daß sie in der Lage wäre, von sich aus diese Wertgrößen endgültig zu bestimmen. Aus diesem Grundgedanken folgert er dann weiter, daß auch die Einzelwerte der Unternehmung sich jeweilig der Markt lage anzupassen hätten, so daß z. B. bei der Inventur bei Waren, Maschinen, Anlagegcgenständen usw. nicht der Einkaufs- lAnschaf- fnngs-jpreis, bzw. Buchwert, sondern der der jeweiligen Marktlage entsprechende Gegcnwartswert zugrundegelegt werden soll, von dem dann auch für die Abschreibungen auf die Anlagegegenstände auözu- gehen sei. Die Bilanz ist die Vermögensrechnung der Unternehmung, eingestellt auf den Abschlußtag und seinen Ersatzwert. Ter hierdurch entstehende Mehr- oder Minderwert ist jedoch nicht als Gewinn oder Verlust, sondern als Vermögcnsvermehrung oder -Verminderung zu betrachten. Um dies in der Buchführung zum Ausdruck zu bringen, ist ein Konto für Vcrmögenswertünderungen erforderlich. Durch diese Bewertung wird nicht nur eine richtigere, mindestens aber eine den Verhältnissen besser entsprechende Übersicht über die Lage des Be triebs ermöglicht: es ergibt sich bei dieser, wie der Verfasser sie nennt, organischen Bercchnungs- und Bilanzierungsweisc auch eine rich tigere Erfolgsbcrcchnung, wodurch wieder eine gerechtere Besteuerung erfolgt. Diese Gedanken baut der Verfasser nun in großzügiger und tiefgründiger Weise in ausführlicher Darstellung nach allen Rich tungen hin aus. Es ist jedoch unmöglich, sich hier weiter darüber auszulasscn, es muß bei diesen den reichen Inhalt des Werkes nur andeutungsweise wiedergebenden wenigen Zeilen verbleiben. Das Buch muß man selbst lesen und durcharbeiten. Es zerfällt in zwei Teile: die Grundlagen der Marktwirtschaft und den Hauptteil: die organische Bilanz. Beide Teile bestehen wieder aus mehreren Ab-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder