Redaktioneller Teil. X? ISS, l8. IM IS23, 4. Bei der Selbsteinschätzung ist folgende Staffelung als Richtschnur zu nehmen: Staffel Umsatz: (als Umsatz gilt das Doppelte des vom 1. Januar bis 30. Juni 1823 erzielten Umsatzes) Grmidjahl I bis 15 000 000 1,5 II von 15 30 000 000 III 30 50 000 000 3 IV 50 100 000 000 6 V 100 150 000 000 S VI 150 200 000 000 12 VII 200 300 000 000 18 VIII 300 500 000 000 30 IX 500 1000 000 000 60 X 1000 2000 000 000 120 XI 2000 5000 000 000 250 XII über 5000 000 000 " 500 5. Das Mitglied (Punkt 2) hat den auf seinen Betrieb entfallenden Beitrag unter Angabe der Firma bis zum I. August I92S an die Geschäftsstelle des Börsenvereins zu vergüten, die zur strengsten Verschwiegenheit ver pflichtet ist. 8. Erfolgt die Zahlung des Betriebsbeitrages trotz Erinnerung durch die Geschäftsstelle nicht bis zum 15. August I92S, so wird die Veranlagung vom Rechnungsausschuß vorgenommen. III. Das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel wird nach wie vor in einem Exemplar an Mitglieder des Börsenvereins ohne Kostenberechnung abgegeben; diese ist wie bisher im Mitgliedsbeitrag enthalten. Vom Mitglieds beitrag soll jedoch als Neuerung zukünftig monatlich ein vom Vorstand jeweilig seftzusetzender Teil dem Konto des Börsenblattes zugeführt werden. Die gesteigerten Kosten der Herstellung des Börsenblattes sollen dadurch zu künftig nicht nur von den Inserenten, sondern z. T. auch von den Beziehern getragen werden. Es haben ferner zu zahlen: Mitglieder des Börienvercins für weitere Exemplare Grundzahl 1,5 monatlich Nichtmitglieder, 1 Exemplar „ 2 „ c) Genehmigung des Voranschlages für 1923. 4, Prüfung und Genehmigung des Verwaltungsberichtes, des Jahresabschlusses und des Haus haltplanes der Deutschen Bücherei. 5. Antrag der Herren Paul Nitschmann - Berlin, Albert Diederich-Dresden, Otto Paetsch-Königs berg (Pr.), Egon Freiherr von Berchem-München, Walter Bangert-Hamburg, Or. Georg Paetel- Berlin, Paul Oldenbourg-München, Or. Oskar Siebeck-Tübingen, Or. Otto Bielefeld-Frei burg (Br.), Earl Linnemann-Leipzig, Or. Alfred Druckenmüller-Stuttgart: Die Hauptversammlung des Börsenvereins wolle erklären: Ist der vom Verleger bestimmte Ladenpreis nicht ziffernmäßig ausgedrückt, sondern ergibt er sich aus der Verviel- sältiguyg einer festen Grundzahl mit einer vom Verleger anerkannten oder selbst festgesetzten beweglichen Schlüsselzahl, so ist bei Verkäufen an das Publikum die am Tage des Verkaufes für das betreffende Werk geltende Schlüsselzahl maßgebend, soweit sie ordnungsgemäß im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht worden ist. Der so crrechnete Preis gilt als Ladenpreis im Sinne der Satzung und Ordnungen des Börseuvereins. 6. Antrag derselben Mitglieder: Die Hauptversammlung wolle die Revision der Buchhändlerischcn Verkehrsordnung beschließen und zu diesem Zwecke einen außerordentlichen Ausschuß cinsetzen, der aus solgenden Mitgliedern besteht: vr. Georg Paetel, Carl Linnemann, vr. Otto Bielefeld, Eduard Urban, Paul Ritschmann, ,Albert Diederich, Otto Paetsch, Oskar Schmor!, Hans Bolckmar, Adolf Opetz. 6a. Zusahantrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen: Vorstand und Vereins-Ausschuß werden ermächtigt, nach Übergabe der vom Ausschuß geleisteten Arbeiten <8 41, Abs. o der Satzung) die vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen mit Gültigkeit bis zur nächsten Kantate-Hauptversammlung vorläufig in Kraft zu setzen. 7. Antrag des Herrn Gustav Kilpper-Stuttgart zugleich naniens der Stuttgarter Verleger-Vereinigung: Die Hauptversammlung des Börsenvereins Kantate 1923 wolle beschließen, den § 4, Abs. § der Buchhändlerischen Verkehrsordnung durch folgenden Zusatz zu ergänzen: „Als Preisherabsetzung im Sinne dieser Bestimmung ist es nicht anzusehen, wenn der Verkaufspreis eines Schrift werkes bei steigendem Geldwert der höheren Kaufkraft der Währung angepaßt wird."