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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X° 187, 13. August 1923. Zolltarifnummer 677: Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweden aus pflanzlichen Spinnstoffen, auf Hcklz, unedlen Metallen oder Legie rungen unedler Metalle, Papier oder Stein; Zeichnungen, auch ein gebunden oder aus Papier, Pappe, Geweben oder dergl. aufgezogen. Alle Pakete müssen mit einer kurzen Inhalts angabe in der Aufschrift versehen sein. Die Einfuhr verbotswidriger Sendungen hat die Erhebung von Zoll und die Beschlagnahme der Ware zur Folge. Die Postoerwclltung lehnt die Ersatzpflicht für Pakete, die infolge Nichtbeachtung der be stehenden Vorschriften beschlagnahmt werden, ab. Durch die Verkehrssperren und sonstigen Maßnahmen der Be satzungsbehörden ist aber die Möglichkeit der Paketbeförderung — auch solcher mit Büchern usw. — wieder zum Teil eingeschränkt. Nach dem Oberpostöirektionsbezirk Aachen sind Pakete bis zum Gewicht von 10 KZ und Päckchen mit zollfreien Waren nach allen Orten zugelassen. Von einem Absender dürfen höchstens 3 Pakete täg lich angenommen werden. Oberpostdircktionsbezirk Düsseldorf. Nach den im Nuhreinbruchsgebiet liegenden Postorten ist der Paketvcrkehr einge stellt; Auskunft darüber, welche Orte in Frage kommen, geben die Post- anstalten. Nach den übrigen besetzten Orten des Bezirkes sind Pakete mit zollfreien Waren zuge'lassen. Oberpost direktionsbezirk Köln. Es sind Pakete mit zollfreien Waren nach allen Orten des Bezirks zugelassen. Obcrpostdirektionsbezir k Koblenz. Pakete mit zoll freien Waren sind nach allen-Orten des Bezirks zugelassen. O be r p o std i r e k t i o n s b e z i r k Trier. Zulässig sind Pa kete mit zollfreien Waren im Gewicht von 10 KZ nach allen Orten. Oberpost direktionsbezirk Frankfurt (M a i n). Nach dem besetzten Teile des Bezirks sind Pakete jeder Gattung mit zoll freien Waren zugelassen. Obcrpo st direktionsbezirk Darm st a dt. Nach dem besetzten Teile des Bezirks sind Pakete bis zum Gewicht von 10 KZ mit zollfreien Waren zugelassen. Nach Mainz und Mainz-Eastel werden nur gewöhnliche Briefsen- Oberpostdircktionsbezirk Speyer <N h e i n p f a l z). Der Paket- und Päckchcnvcrkehr ist eingestellt. Drucksachen und Waren proben mit Handclswert sind nicht zugelassen, soweit es sich nicht um zollfreie Waren handelt (Bücher usw. können als Drucksachen versandt werden). Oberpostdircktionsbezirk Dortmund. Der Paket- und Päckchenverkehr nach den im Nuhreinbruchsgebiet gelegenen Orten ist eingestellt. Die Sperre erstreckt sich nicht auf folgende außerhalb der Zollinie liegende Orte: Blankenstein (Ruhr), Bommern, Bre- denscheid, Hattingen (Ruhr), Herbede (Ruhr), Herzkamp (Krs. Schwelm), Schic, Sprockhövel (Krs. Schwelm), Volmarstein, Vorhalle, Welper, Wengern. Wert- und Einschreibebriessendungen mit Waren- inhcvlt werden nicht angenommen. Oberpostdircktionsbezirk Münster (Wests.). Der Paketverkehr nach den im Nuhreinbruchsgebiet liegenden Orten ist ein gestellt. Kleine Mitteilungen. Wiedereinführung »freibleibender« Zeitungsbezugsprcise. — Das Nachrichtenblatt des Neichspvstminjsteriums Nr. 68 enthält folgende Verfügung: Die Zeitungsverleger haben durch ihre Berufsvertvetungen er klären lassen, daß es ihnen im Hinblick auf die weiter fortgeschrittene Geldentwertung ganz unmöglich sei, ihre Zeitungen im August zu den bereits bis 3. Juli angcmeldeten Preisen absetzen zu können, ohne das Bestehen ihrer Unternehmungen auf das ernstlichste zu gefährden. Da anderseits die mit den für Juli zugelassenen nachträglichen Preis erhöhungen gemachten Erfahrungen eine Wiederholung dieser Zusage unbedingt verbieten, soll bis auf weiteres das Verfahren der frei bleibenden Zeitungsbezugspreise für Zeitungen mit Monatsibezug und für solche mit Vierteljahrsbczug wieder gestattet werden. Die Verleger sind von den Verlags-Postanstalten hiervon sogleich zu benachrichtigen; dabei sind die Verleger, die von dem Verfahren Gebrauch machen wollen, anfzufordern, in einer der nächsten Nummern ihrer Zeitungen etwa folgende, in die Augen fallende Bekanntmachung zu veröffentlichen: »Der Verlag sieht sich infolge der unaufhaltsam fortschreitenden allgemeinen Teuerung gczwimgen, den Postbezugsprcis seiner Zei tung für Monat August im Einverständnis mit der Postverwaltung! als »freibleibend- zu bezeichnen. Tritt die Notwendigkeit ein, den j 1142 Preis zu erhöhen, so werden wir den Unterschiedsbetrag zwischen, dem an die Post bezahlten und dem neuen Preise unmittelbar vor unseren Beziehern erbitten. Falls die Nachzahlung abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Lieferung unseres Blattes vom 21.*) August an einzustellen.« Für Zeitungen mit Vierteljahrsbezug ist an Stelle des 21. August der 1. September zu setzen. Eine ähnliche Bekanntmachung haben die Verleger von Zeitungen mit Monatsbezug bis zum 17. August — dem Tage vor Beginn der Einziehung der Zeitungsgelder durch die Postanstalten — zu veröffentlichen, wenn sie das Verfahren auch für September anwenden wollen. Dieses stellt sich wie folgt dar: Gegenüber der Postverwaltung gilt der zu den vorgcschricbenen Fristen angemeldete Bezugspreis als verbindlich. Etwaige Mehr forderungen hat der Verleger von den Beziehern unmittelbar einzu- zichen. Die Mitteilungen wegen Einstellung der Zeitungslieferung an. solche Bezieher, die Nachzahlung nicht geleistet haben, hat der Verleger für jede Absatz-Postanstalt besonders spätestens fünf Tage vor der Lieferungseinstellung an die Verlags-Postanstalt zu richten. Sie sind von dieser als gewöhnliche Briefsendungen gebührenpflichtig an die Absatz-Postanstalt zu versenden. In den Mitteilungen müssen die Namen und Anschriften der nicht mehr zu beliefernden Bezieher ange geben sein. Ferner müssen die Mitteilungen zur Vermeidung von Verwechselungen mit Zurückziehungsanträgen für Vcrlagsstücke deutlich als Zurückziehungsanträge für bestellte Stücke gekennzeichnet sein. Die für diese Zwecke von den Verlegern benötigten Beziehcrlisten werden nach dem Stande eines von dem Verleger anzugebenöen Stichtags nach wie vor nur einmalig aufgestellt. Die Anträge auf Ausfertigung der Bezieherlisten müssen bis spätestens 7. der Verlags-Postanstalt vorge legt werden. Eine weitere Mitteilung der Namen solcher Bezieher, die nach Aufstellung der Listen noch Bestellungen auf die Zeitung auf- gegeben haben, findet nicht statt. Als Entgelt für die durch die Zurück ziehungsanträge entstehenden Schreib- und Buchungsarbeiten hat der Verleger für jedes zurückgezogene Stück 1000 Mark zu entrichten. Wegen Verrechnung dieser Beträge gelten die schon früher gegebenen Bestimmungen. Entwicklung der Lage im deutschen Buchdruckgcwcrbc. (Zu letzt Bbl. Nr. 183.) — Die riesige, unheimlich zunehmende Teuerung der gesamten Lebenshaltung hat es mit sich gebracht, daß der unter dem Vorsitz des Reichsarbeitsministers am 3. August für die- Woche vom 3. bis 10. August mit den Tarispartcien festgesetzte Spitzen lohn von 2 400 0W Mk. von den Arbeitnehmern schon einige Tage später als nicht ausreichend bezeichnet wurde. Sie riefen wiederum das Neichsarbeitsministerium um Vermittlung an. Die Verhandlungen, die am 7. und 8. August stattfanden, hatten folgendes Ergebnis, bzw. es kam das nachstehende Abkommen zustande: »Für die Woche vom 4. bis 10. August beträgt der Spitzenlohn 3 200 000 Mark. Für die Woche vom 11. bis 17. August wird der Spitzenlohn von einer Kommission der vertragschließenden Verbände aus dem Spitzenlohn von 3 200000 Mark zuzüglich der im Neichsindex vom 6. August gegen die Vor woche nachgewiesenen Teuerung errechnet. Der Spitzen lohn für die Woche vom 18. bis 24. August wird von derselben Kom mission aus dem Spitzenlohn der vorangegangenen Woche zuzüglich der im Neichsindex vom 13. August gegen die Vorwoche nachgewie senen Teuerung errechnet. Die bisher empfohlene Form der zwei maligen Lohnzahlung in der Woche wird beibehalten«. Demnach würde sich der Wochen-Spitzenlohn eines verheirateten, über 24 Jahre alten Gehilfen (Klasse 6, 25°/, Ortszuschlag) in der Woche vom 11. bis 17. August unter Berücksichtigung der Neichsindex- zisfer, die eine Steigerung gegen die Vorwoche um 109,2°/, aufweist, auf 6 688 000 Mark belaufen. Die Berliner Arbeitnehmerschaft im Buchörnckgewerbe war mit diesem Ergebnis nicht zufrieden. Sie führte über die Annahme oder Nichtannahme desselben eine Urabstimmung herbei, die am O.Au- gust stattfanö, und die über den Eintritt in den Streik entscheiden soülte, dessen Beginn im Falle der Ablehnung des Abkommens für den 10. August, früh 7 Uhr, vorgesehen war. Die A b st i m m u n g ergib leider eine sehr erhebliche Mehrheit für den Streik. Zu einer längeren allgemeinen Arbeitsniederlegung ist es aber nach den vorliegenden Nachrichten nicht gekommen; in der Neichsdruckerei wurde nach einigen *) Mehrfachen Wünschen von Zcitungsverlegern entsprechend, soll die Lieferung einer Zeitung mit Monatsbczug, falls die Nachzahlung abgelchnt wird, nicht vom 21. August oder 21. September, sondern be reits vom 18. August oder 18. September an eingestellt werden. Die iWahl eines anderen Tages ist nicht gestattet. (Nachrichtenblatt Nr. 71.>
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