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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1924
- Strukturtyp
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- 1924-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1924
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- Deutsch
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^ 77, 31, März 1924, Redaktioneller Teil, Redaktioneller Teil. <Nr, 45.) Bekanntmachung. Die Mitglieder werden hiermit gebeten, den Mitgticdsvcttrag, soweit nicht schon geschehen, für den Monat April 1924 von 1,59 Goldmark auf unser Postscheckkonto 13 483 oder durch Kommissionär — aus ländische Mitglieder durch Anweisung auf Währungskonto oder durch Bareinsendung mittels eingeschriebenen Briefes — um gehend, späte st ensbiszum 19, A°p rill 9 24zuüber- weisen. Zur Vermeidung von Spesen empfiehlt sich Vorauszahlung des Beitrags für das ganze zweit« Vierteljahr (4,50 Goldmark), In diesem Falle bleibt jedoch Nachforderung auf Grund späterer satzungsgemäß cingeführter Erhöhung des Beitrages Vorbehalten, Soweit der April-Mitgliedsbeitrag nicht direkt bezahlt wird, erfolgt die Einziehung desselben mittels Vorfaktur in der zweiten Monatshälfte, Bei allen Zahlungen bitten wir stets anzugeben: Betr, April- Beitrag, Leipzig, den 28, März 1924. Geschäftsstelle des Bürsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Heß, Syndikus, Urheberrechts-Eintragsrolle. In der in Leipzig geführten Eintragsroll« sind heut« folgende Einträge bewirkt worden: Nr, 626, Di« Firma A, Welcher», Verlagsbuchhandlung in Berlin, meldet an, dtztz Herr Josef Wiener-Brauns berg, geboren am 12, Oktober 1866 zu Brounsberg, Urheber der in ihrem Verlage Pseudonym erschienenen nachgenannten Werke sei: Erscheinungsjahr 1, Die Veilcheuprinzessin, Der Roman eines Findelkindes, von Ronald Halden 1911, 2. F r S ule i n M u 1 ter, Nach dem Leben erzählt von Heinrich von Kliestow 1912, Tag der Anmeldung: 23. Februar 1924, Nr, 627, Die Firma A, Weichert, Verlagsbuchhandlung in Berlin, meldet an, daß Herr Heinrich Sochaczewski, geboren am 21, Februar 1861 zu Breslau, gestorben am 5, Septem ber 1922 zu Mödling bei Wien, Urheber der in ihrem Verlage unter dem Pseudonym Victor v, Falk erschienenen nochgenannten Werke sei: Erscheinungsjahr 1, D ie v er l affe ne Frau, Der Roman eines armen Mädchens 1999, 2, Julietta, die Tochter Giuseppe Muso- linos, oder: Ein weiblicher Räuberhauptmann 1999, 3, Wo cht me i ster s T ö ch ter l« in, der Roman einer verwaisten Mädchens 1910, Tag der Anmeldung: 23, Februar 1924, Nr, 628. Die Firma Otto Zanke, Verlagsbuchhandlung in Berlin, meldet an, daß Frau Annavon Bonin, geb, von Aanthier, geboren am 8, September 1856 zu Groß Wunneschin in Pommern, Urheberin des im Jahre 1923 in ihrem Verlag« unter dem Pseudonym Hans Werder erschienenen Werkes »An rau- fchenden Wassern- sei. Tag der Anmeldung: 26, Februar 1924, Leipzig, am 18, März 1924, Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Etntragsrollc, (Deutscher Reichsanzeiger Nr, 74 v, 27. März 1924.) Bekanntmachung. Als Gesamtergebnis einer Sammlung, die van den Herren Albert Raustein und Albert Zeller in Zürich in den Kreisen des Schweizer Buchhandels für unseren Verein unter nommen wurde, erhielten wir 1785.— Schweizer Franken, Herr Max Kretzer i, Fa, Paul Sollors Nchf, in Rei chenberg überwies uns 855.— tschcch. Krone» als Ersatz eines Aufrufes im Fachblatt »Der Buchhändler Von Herrn E, Weyhe in New Jork erhielten wir 35,- Dollar U, St. A. Allen Spendern sagen wir hiermit herzlichen Dank! Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gchülscn, vr, Georg Paetel. Max Paschke, Max Schotte Reinhold Borstell. Zur Devisenablieferungspflicht. Von vr A, Heß, Bei den Erörterungen Wer den Schachtschen Plan einer Deut- schen Golddiskontbank tauchte auch die Hoffnung auf/ daß bei ihrer Einführung die Zwangsdesliminungen der Devisengesetzgcbung ein Ende finden wllrdcn, N!an übersah dabei, daß die Golddiskontbank ja kein« deutsche Goldnote bringen sollte, die als gesetzliches deut sches Zahlungsmittel gelten konnte. Zwar sollte eine Noten emission im beschränkten Umfange erfolgen und dadurch der De visenmarkt entlastet werden, keineswegs bestand aber die Aussicht, noch die Möglichkeit, die Devisen im Jnlandverkehr völlig durch Gotdnoten zu ersetzen. So enthält denn auch das Gesetz Wer die Deutsche Gold diskontbank vom 19, März 1924 (R.G.Bl, II, Seite 71) keinerlei Bestimmungen über eine Änderung der Devisengesetzgebung, viel mehr wird ausdrücklich hervorgchoben, daß dieauf englische Pfund lautenden Noten der Golddiskontbank nicht als ausländische Zahlungsmittel im Sinne der Dev i senge s« tz ge b un g gelten, Hie bisherigen Be stimmungen über die Preisbildung und Bezahlung bei Ausfuhr geschäften bleiben demnach in Kraft. Darnach gilt folgendes: Die Fakturierung hat entweder in der Währung des Empfangs- landcs oder in nordamerikanischer, englischer, holländischer, schwei zer oder schwedischer Währung zu erfolgen. Zugelassen ist auch zufolge einer Verordnung vom 26, Februar 1924 Fakturierung in Goldmark (1 Goldmark — nordamerikanischer Dollar), Es muß aber stets, auch bei Ausstellung der Rechnung in Goldmark, Bezahlung in ausländischer Währung erfolgen. Diese muß daher ausdrücklich vereinbart werden. Am besten geschieht dies durch den Vermerk aus Offerten, in Katalogen und auf Rechnungen: -Zahlbar effektiv in U, S, A,-Dollar, engl, Pfund usw,- Eigent lich ist die Zahlung in Devisen gerade bei Goldmarkfakturierung selbstverständlich. Die Goldmark ist kein gesetzliches Zahlungs- lnittel, sondern lediglich fiktive Rechnungseinhcit, Gesetzliches Zahlungsmittel für Deutschland bleibt nach wie vor die Papier mark, deren Verwendung im Auslandverkehr wie bisher ausge schlossen ist. Vom Kaufpreis sind 70^ an die zuständigen Stellen in Wäh- rung abzuführen. Obwohl das Gesetz darüber nichts enthält, ist es Wohl selbstverständlich, daß die abzufllhrende Summe nicht gerade in derjenigen Währung zu bestehen braucht, die im Einzel fall vereinnahmt wird. Eine solche Forderung müßte als unbillige Härte in allen den Fällen angesehen werden, wo die in Rechnung gestellten Beträge nur kleine Summen ausmachen. S54»
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