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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1925
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- 1925-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1925
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- Deutsch
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Zum Schlüsse kann ich nicht umhin, die Tatsache, daß das Deutsche Reich alte Bücher und Graphik als Luxusware ver steuert, als Schande für ein kulturelles Volk zu bezeichnen. Alte Bücher und Graphik sind keine Luxuswaren; sie können nicht mit Juwelen, Pelzen, Automobilen usw. verglichen werden, deren Besitz den Luxus darstellt. Bei norinal denkenden Menschen be steht wohl nicht der geringste Zweifel, daß alte Bücher, Kupfer stiche, Autographen und Bucheinbände mit weit mehr Recht von der Luxussteuer befreit werden müßten, als dies bei Luxuspferden geschehen ist. Wenn der Staat für diese Dinge alljährlich an sehnliche Mittel bewilligt, sie in seinen Bibliotheken, Museen, Ka binetten sammelt und aufbewahrt, so gestattet er sich damit keinen Luxus; er findet darin einen bleibenden, erzieherischen Wert und bestellt sogar gegen Bezahlung viele Beamte, die solche Kultur werte beschützen und die Freude an ihnen fördern sollen. Er denkt also durchaus nicht daran, daß hier einem Luxus gefrönt wird. Das Antiquariat ist ein Vermittler der staatlichen Be strebungen und sucht, zugegeben aus einem gewissen Egoismus, die Liebe zum Buche und zur Kunst im ganzen Volke zu fördern. Das Antiquariat befaßt sich nicht mit Luxus, sondern mit blei benden Werten. Luxusware wird verbraucht, mit der Zeit ab genützt und zerstört, so das Automobil, der Pelz, das teure Kleid usw. Für alte Bücher, Kupferstiche und dergleichen wird die größte Sorge getragen, daß sie nicht zerstört werden. Sie unterscheiden sich also wesentlich von der Luxusware. Der kulti vierte Mensch benötigt diese Sachen. Solange der Staat der Ansicht huldigt, daß alte Drucke und Ähnliches Luxusgegenstände sind, dürfte er folgerichtig keinem Institut mehr Mittel zu deren Ankauf bewilligen. Würde er dies wirklich in die Tat umsetzen, dann würde er zum Gespött der ganzen gebildeten Welt werden. Darum ist es höchste Zeit, daß die Luxussteuer auf alte Bücher, Kupferstiche, Autographen usw. aufgehoben wird. Sie kann nicht anders denn als eine Kulturschande bezeichnet werden, die das zumeist um seine Existenz schwer ringende Antiquariat ungcniein schädigt und dem Staate sicher nicht soviel einbringt, als der zur Einhebung dieser verderblichen Steuer aufgewcndete Apparat kostet. Steuerzahlungspflicht eines unter Geschäfts- aufficht stehenden Unternehmens. Wenn auch seit Inkrafttreten der Verordnung zur Abänderung der Gefchäftsaussicht vom 14. Juni 1924 die Zahl derjenigen Firmen, die sich unter Geschäftsaufsicht stellen, ganz erheblich abgenommen hat, so find trotzdem immer noch infolge der sattsam bekannten schmieri gen wirtschaftlichen Verhältnisse täglich neue, oft durchaus solide Un ternehmungen gezwungen, den Antrag auf Geschäftsaufsicht beim zu ständigen Amtsgericht zu stellen. Die Frage liegt nahe, ob und mit welchen Mitteln die Finanzämter in der Lage sind, etwa bestehende Steuerforderungen trotz der bestehenden Geschäftsaufsicht beizutreibe». Bekanntlich wird die Tatsache der Verhängung einer Geschäfts aufsicht in der amtlichen Zeitung bzw. dem Deutschen Reichsanzeiger durch das zuständige Amtsgericht bekanntgegeben. Auf diese Weise erhält auch das Finanzamt Kenntnis davon. Öffentliche Bekannt machungen, wie z. B. bei der Konkurseröffnung, finden nicht statt. Während der Dauer der Geschäftsaufsicht ist die Eröffnung des Kon kursverfahrens über Las Vermögen des Schuldners nicht zulässig; ebenso dürfen Arreste und Zwangsvollstreckungen in sein Vermögen zugunsten der von dem Verfahren betroffenen Gläubiger im allge meinen nicht vollstreckt werden. Dies gilt vorbehaltlich der in § 1s der Verordnung über die Geschäftsaussicht zur Abwendung des Kon kurses vom 14. Dezember 1916 bestimmten Ausnahmen für alle Gläubiger, die einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Schuld ner haben. Nicht betroffen werden von dem Verfahren gem. 8 13: 1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners beruhen, die dieser nach der Anordnung der Ge- schäftsaussicht mit Zustimmung der Aufsichtsperson vorgenom men hat oder ohne solche Zustimmung vornehme» durfte; 2. die Gläubiger, deren Ansprüche auf einem gegenseitigen Ver trag beruhen, der zur Zeit der Anordnung der Gefchäftsaulfsicht von dem Schuldner und von dem anderen Teil noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt war; 3. die Gläubiger, denen im Falle des Konkurses sin Anspruch auf Aussonderung zufteht; Blrsenblatt f. Len Deutschen Buchhandel. 92. Jahrgang. 4. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgesonderte Befriedigung beanspruchen können; 5. die im § 61 Nr. 1—5 der Konkursordnuug bezeichneten und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Gläubiger wegen ihrer bevor rechtigten Forderungen, auch soweit sie nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden; 6. die Staatskasse wegen der gerichtlichen Kosten des Verfah rens sowie di« Aufsichtsperson wegen ihrer Ansprüche auf Erstattung von Auslagen und auf Vergütung. In Frage kommt für die angeschnittene Frage Ziffer 5. Zn den dort bezeichneten und ihnen gesetzlich gleichgestellten Gläubigern, die im Fall« des Konkurses eine Sonderstellung eingenommen haben würden, gehört gem. 8 61 Nr. 2 der Konkursordnung auch die Reichs kasse wegen öffentlicher Abgaben, die im letzten Jahre vor der Er öffnung des Verfahrens fällig geworden sind. Auf Grund dieser Bestimmung hat also das Finanzamt eine Hand habe, die im letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens fällig gewordenen Steuerforderungen selbständig einzutreiben. Dies be zieht sich jedoch — im Gegensatz zum Konkurs — nur auf bereits fällig gewordene Forderungen. Die Konkursordnung sieht nämlich in § 65 vor, daß auch betagte Forderungen als fällig gelten, was bei der Geschäftsaufsicht nicht in Frage kommt. Demnach können auch bei der Gefchäftsaufsicht noch nicht fällige Steuerschulden nicht vor zeitig beigetrieben werden. In diesem Falle muß erst der Tag der Fälligkeit unter Beob achtung der Vorschriften der 88 299 Abs. 4 und 314 der Neichsab- gabenord'nung abgewartet und dann die Steuerforderung vom Fi nanzamt selbständig beigetrieben werden. Die beiden-Paragraphen schreiben vor, daß eine Zwangsvollstreckung erst beginnen darf, wenn dem Schuldner die Verfügung, kraft deren er zur Zahlung ausge fordert wird, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen war. Außerdem muß in der Regel eine schrift liche Mahnung vorausgegangeu fein. Haben nun Anträge aus Stundung der fälligen und Befreiung von zukünftigen Steuern, wie sie in der Praxis von unter Geschäfts aufsicht stehenden Firmen meistens gestellt werden, Aussicht auf Er folg? Maßgebend ist der Erlaß des Reichs-Ministers der Finanzen vom 15. Juli 1924, nach dem vollständige oder teilweise Stundung dann in Frage kommen kann, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, daß die zur Begleichung der Steuern erforderlichen Mittel nicht flüssig gemacht werden können, und daß Hi« Veräußerung von Gegen ständen, die einem Betriebe gewidmet sind, entweder die Aufrecht erhaltung des Betriebes gefährden würde oder nur zu Preisen er folgen könnte, die dem Steuerpflichtigen billigerweise nicht zu ge mute! werden können. Die Aufrechterhaltung des Betriebes dürfte Hann als gefährdet gelten, wenn zur Begleichung einer hohen Steuerschuld die Notwendigkeit sich ergeben würde, z. B. Maschinen, die zum An lagekapital gehören und ini allgemeinen als unentbehrlich für den Betrieb angesehen werden, selbst wenn sie vorübergehend stilliegen, -zu veräußern. Das Gleiche wird zu gelten haben, wenn umlaufendes Betriebskapital mit Verlust veräußert werden müßte. Sind jedoch mehr Bestände gegenüber der Vorkriegszeit vorhanden, so soll dem Steuerpflichtigen in der Regel zugemutct werden können, diese zu veräußern. Wo also dem Steuerschuldner eine Veräußerung nach den obigen Ausführungen nicht zugemutet werden kann, dürfte ein Stundungs antrag Aussicht auf Erfolg haben. Dagegen wird der Stundungs- antrag auch beim Bestehen der Geschäftsaufsicht abgelehnt werden müs sen, wenn es sich nur um geringfügige Beträge handelt, die ohne oder ohne besonders große verlustreiche Substanzveräußerungen be glichen werden können. vr. G. Hlpksdete unck Leftriktreiclien ck«8 iAorgen- unä cke8 ^dencklsnäe8. 2um ollgsmcinen 6sdrauclr mit besonderer Lerücksiebtigung des Luebgerverbes. Unter dlitvirkung von Baedgelebiten rusammengestellt in der Reicbsdrueke- r s i. Berlin 1924. Aerausgsgeben, gedruckt und verlegt von der Reielrsdruokerei. 8". 88 8. dllr. 6.—, Brvd. Nic. 9.—. Das Buch ist zweifellos sehr verdienstlich. Wir haben nicht viel Einwandfreies auf dem Gebiete der Alphabete der Welt. Was wir haben, ist veraltet oder vergriffen. Ist bas Buch ln der Hauptsache dem Bedürfnis im Buchgewerbe angepaßt, so hat es doch auch für jeden Freund des Schriftwesens einen nicht zu unterschätzenden Wert. Die Neichsdruckerei mit ihrem großen Schriftenschatz ist wie kein anderes Institut ln der Lag«, In dieser Beziehung gutes Vorlagen- material zu geben. Daß die Reichsdruckerei In dem vorliegenden Buch 810
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