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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1931
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- 1931-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1931
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Redaktioneller TA Sächs.-Thiiring. Duchhändler-Derband E. D. Nach dem Beschluß der 45. ordentlichen Verbandsvcrsamm- lung vom 13. September 1831 zu Dessau setzt sich der Vor - stand wie folgt zusammen: Friedrich Reincck e-Magdeburg, Vorsitzender, Otto Mark-Rudolstadt, stellvertr. Vorsitzender; Paul P a b ft-Delitzsch, Schatzmeister; Friedrich G a st-Zerbst, Schriftführer; Victor Schroede r-Gotha, stellv. Schriftführer; Rolf K r e t s ch m a n n-Magdeburg und vr. Hermann Kellerman n-Weimar, Beisitzer. Der Jahresbeitrag für das Jahr 1932 wurde einstimmig wieder auf RM 18.— festgesetzt; er wird durch den Börscnvsrcin cingczogen werden. Magdeburg, den 8. Oktober 1931. Der Vorstand. Friedrich Rein ecke, Vorsitzender. Eigentumsvorbehalt und Dedingtgut im Konkurs des Sortimenters. Leider ist heute die Frage, welche Rückwirkungen der Konkurs des Sortimenters auslöst, sehr akut. Zwei Fragen sind es vor allem, über die die größte Nechtsnnsicherheit herrscht, deren Entscheidung aber fiir Sortimenter wie Verleger gleichbedeutend ist. Wir nehmen zunächst folgenden Fall: Verleger V nimmt die Bestellung des Sortimenters S auf Bücher im Werte von 100 NM. an und schickt diesem bald darauf in Ausführung dieser Bestellung die Bücher. Ans der Rechnung vermerkt er, ohne mit S einen solchen Vorbehalt vertraglich ansgemacht zu haben: »Das Eigentum bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Vorbe halten«. Bald nach Erhalt der Bücher geht S in Konkurs, ohne die Bücher weiter veräußert zu haben. Die Bestellung des S stellt einen Antrag (Offerte) zu einem Kaufvertrag« zwischen ihm und V dar. Indem V diese Bestellung annimmt, wird der Kaufvertrag perfekt. Mit dem auf der Faktura einseitig von V (d. h. ohne vertragliche Vereinbarung hierüber mit S getroffen zn haben) gesetzten Vermerk, das Eigentum bleibe V bis zur Bezahlung des Kaufpreises durch S Vorbehalten, will V die Übertragung des Eigentums an den Büchern an S bis zur voll ständigen Bezahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingen und sich ein Nücktrittsrecht von dem Kauf für den Fall sichern, daß S mit der Bezahlung in Verzug kommt. In Sortimenterkreisen begegnet man hente vielfach der Auf fassung, ein solcher einseitiger Vorbehalt sei rechtlich unzulässig und daher ungültig. Das Kausalgeschäft sei der zweiseitig verpflichtende Kauf, und das Maß der beiderseitigen Verpflichtungen könne nach allgemeiner Ansicht — aus Gründen der Klarheit und Ehrlichkeit beim Vertragsschluß — nicht durch die einseitige Erklärung einer Partei festgesetzt werden. Eine solche Lieferung unter diesem ein seitigen Vorbehalt würde keine Vertragserfüllung von seiten des Verkäufers nach Maßgabe der sich für ihn aus § 433 BGB. ergeben den Verpflichtung, vorbehaltloses Eigentum zu übertragen, dar stellen. Der Sortimenter würde die sich aus diesem Verhalte» des Verlegers für ihn ergebenden Konsequenzen ziehen können: d. h. den Kaufpreis zurückbchalten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder auch vom Kauf zurücktreten (§§ 440, 32l>—327 BGB.). Der ganze Vorbehalt sei daher unzulässig, und wenn er trotzdem auf die Rechnung gesetzt würde, ungültig. Wenn der Sortimenter vor Bezahlung des Kaufpreises in Konkurs geht, könne der Verleger daher nicht die Bücher aus der Masse aussondern, sondern dürfe nur als Konkursgläubiger seine Forderung auf Bezahlung der Bü cher geltend machen, also nur eine Konkursquote verlangen. Man stützt diese Ansicht aus das Urteil des Landgerichts Karls ruhe vom 3. Dezember 1920 (Zeichen: 1 H H 8/29), das gleichfalls die Gültigkeit des Eigentnmsvvrbehaltsvcrmerkes ablehntc. Diese Argumentation ist jedoch verfehlt! Sie muß aufs ent schiedenste zurückgcwicsen werden. Es ist zwischen der obligatorischen und der dinglichen Seite des Kaufes scharf zu unterscheiden. Nur die obligatorische Seite ist zweiseitig verpflichtend. Die dingliche Seite — die Übertragung des Eigentums an den Büchern — besteht aus der einseitigen Erklärung des V, das Eigentum übertragen zu wollen. Diesen Willen kann V beschränken. Er ändert damit nichts an dem Inhalt des Kauf Vertrages. Er muß nur diesen Willen zur beschränkten bigentumsiibcrtragnng ausdrücklich und in aller Form erklären. Einen Vermerk auf der Faktura wird man aber als ausreichende Erklärung anzusehen haben. Zwar soll die Faktura im allgemeinen nur zur Angabe von Menge und Preis der Ware dienen. Aber es herrscht im deutschen Buchhandel heute allgemein die An schauung, daß auch andere Vermerke noch auf die Rechnung gesetzt werden können und nicht in besonderen Lieferungsbedingungen ge trennt niedergclegt zu werden brauchen. Die Form der Erklärung wäre also mit einem solchen Vermerk auf der Faktura gewahrt. Die Erklärung einer solchen formgercchten Willensäußerung muß ferner dem S »zugcgangcn« sein. Hinsichtlich der Frage dieses Zugchens der Erklärung an S ist hcrvorzuheben, das; die Erklärung auch dann »zugcgangcn« ist, wenn infolge der Größe seines Geschäfts nnr unter geordnete Angestellte die Fakturen zu lesen bekommen und — diesen Vermerk übersehen. Denn zum Zugehcn gehört nur, daß die Rechnung in den Machtbereich des S gelangt ist, diesem also die Möglichkeit der Wahrnehmung des Vermerks gegeben wurde. Der Vermerk, sich das Eigentum vorzubchalten, ist also gültig. Diese Nechtsauffassung hat auch in § 17 Abs. a der »die im geschäft lichen Verkehr der deutschen Buchhändler allgemein geltenden Ge wohnheiten und Gebräuche feststellenden« (8 1 Abs. u) und fiir alle Buchhändler — gleichgültig, ob sie sie kannten oder nicht! — ver bindlichen (8 2 B.Verkehrs-O.; vgl. auch die grundlegende Ent scheidung des Reichsgerichts in NGZ. Bd. 103 S. 84 sowie die Ent scheidungen des. Amtsgerichts Leipzig: 34 Cg 1428/28, 16 Eg 2088/28, 26/7 Cg 598/29 und 20 Cg 1272/29) Buchhändlerischen Verkehrsord- ilung vom 3. Mai 1931 ihren Niederschlag gefunden. Tort heißt cs nämlich: »Werden bestellte Werke unter einem Vorbehalt, d. h. einer einseitigen Willenserklärung gesandt, und ist dieser auf der Rechnung auffällig und unzweideutig vermerkt, so gilt die Sendung als ange nommen und der Vorbehalt als genehmigt, wenn der Sortimenter nicht unverzüglich nach Empfang der Sendung widerspricht.« S kann daher nicht unter Zurückweisung des Vorbehalts unbedingtes Eigen tum erwerben. Er erwirbt vielmehr nur bedingt, und V bleibt (aufgelöst bedingter) Eigentümer der Bücher. Außerdem besagt die Formulierung des § 17 n Buchhändlerische Verkehrsordnnng, daß der Sortimenter spätestens bei Empfang der Bücher im Besitz der Faktura gewesen sein muß. Denn er soll sofort nach Empfang der Sendung seinen Widerspruch erklären. Die Rechtsprechung der Zukunft wird weiter in der Richtung dieser Entwicklung sich vollziehen. Es liegt bereits ein Urteil des Landgerichts 1 Berlin vom 29. Mai 1929 (Zeichen: 94. O. 52928) vor (vgl. Börsenblatt vom 11. September 29, S. 14), in dem sogar in Übereinstimmung mit der Feststellung des Teils 6 der Lieferungs und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegervcreins und im Hinblick auf die Tatsache, daß diese Lieferungsbedingungen seit Jahren wiederholt*) in den maßgebenden Blättern veröffentlicht *) Ich zitiere nur: Bbl. v. 17. Mai u. 8. Nov. 26; 4. April u. 16. Dez. 27; 11. Aug. 28; 26. April u. 11. Septbr. 29; 14. Juli u. 1. Nov. 30; 29. April 31. 913
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