X» LOS, 4. September 1931. Fertige Bücher. BS-1«nblatt I. d. Dtschn »uchb-nd-i. 4687 Soeben erschien: Ein Nachschlagebuch des Deutschen Rechtes für alle Kreise Herausgegeben von vr. Helmuth Lehmann Landgerichtsdirektor beim Landgericht I, Berlin Oie Echwabachersche Verlagsbuchhandlung, Berlin, als Verlag der Sammlung „Deutsches Recht" regte de» Herausgeber vorliegenden Bandes zu dieser Arbeit an, da sie der Ansicht war und noch heute ist, daß ein juristisches Konversationslexikon einem wirklichen Bedürfnis entspricht. Besser als alle empfehlenden Worte es können, werden nach stehende Auszüge aus dem Vorwort des Bearbeiters für das Werk werben, zumal sie treffsicher angeben, für welchen großen Kreis von Interessenten der Inhalt bestimmt ist. Don vornherein ist mein Bestreben gewesen, ein für möglichst weite Kreise brauchbares Werk in einem Umfang herzusiellen, der gewissen Mindestansprüchen Rechnung trägt und das Buch doch nach seinem Preise wirklich für alle Be völkerungskreise erschwingbar sein läßt. — Das Buch ist auf den praktischen Gebrauch zugeschnitten. Das, worüber vor aussichtlich am meisten Belehrung gesucht werden wird, ist am ausführlichsten behandelt. — Selbstverständlich sind die entsprechenden Gesehesstellen immer aufgeführt, so daß jedem durch Heranziehung der gebräuchlichen, auch im Literatur verzeichnis angeführten Kommentare klar sein wird, wo er das entsprechende Schrifttum finden kann. Das Buch behandelt das gesamte Rechtsgebiet. Auch das Sozialrecht und soziale Dersicherungsrecht. Während der Arbeit ist mir, so deutlich wie fast nie vorher, die llare Erkenntnis des Satzes aufgegangen, daß die Jurisprudenz „die Lehre von allen menschlichen und göttlichen Dingen" sei. Kein Mensch kann ein Alleswisser sein. Der Inhalt des Buches ist von mir, wie gesagt, nur geformt. Er beruht auf den Vorarbeiten einer großen Anzahl anderer. Trotzdem ist es keineswegs etwa nur ein Auszug aus andern Werken. Vielfach sind die Worte des Gesetzes gewählt. Sie bringen oft am einfachsten und klarsten gerade das zum Ausdruck, was das Gesetz will. Abkürzungen sind im allgemeinen nicht gebraucht, um dem Laien die Benutzung zu erleichtern. Ich bin von dem Grundsätze ausgegangen, daß das Recht zu dem Rechtsuchenden kommen muß, wenn es Rechtsfremdheit beseitigen will. Die Sprache ist daher nach Möglichkeit einfach und klar unter Vermeidung überflüssiger Fremdwörter gehalten. Das Recht soll keine Geheimwiffenschaft sein, sondern etwas, das schließlich jeder mit hinreichend gesundem Menschenverstand Begabte, sofern er will, verstehen kann. Deshalb wage ich zu hoffen, daß der Gebraucherkreis des Buches ein wirklich großer sein wird. Es soll dem, der sich fortzubilden bestrebt ist, ebenso dienen wie dem Kaufmann, dem Angestellten, dem Verwaltungs- und Polizeibeamten oller Art wie demjenigen, der im Arbeit«- und Gewerkschaftsleben steht, sei er Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es soll auch, so hoffe ich, nicht nur in den Amtsstuben, sondern auch in den Schulen und Berufsschulen auf dem Gebiet der Bürgerkunde Verwendung finden können, und schließlich nicht zuletzt dem jungen Studenten der Rechtswissenschaft die Einfühlung in das große Gebiet, das er zu durchdringen hat, erleichtern helfen. Zu diesem Zwecke ist auch ein Ver zeichnis der gebräuchlichsten Abkürzungen beigefügt. Vielleicht wird sogar der in der Praxis stehende Jurist cs in dem einen oder andern Falle zur raschen Unterrichtung benutzen können. Auf holzfreiem Papier gedruckt, in Ganz leinen gebunden / Format wie nebenstehend nur .2,85 G