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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1931
- Strukturtyp
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- 1931-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1931
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- Deutsch
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x° 114, 20. M-i 1931. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. III- Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. lassen, den der Verfasser mit seiner Arbeit verfolgt. Ein erlaubter Zweck ist z. B. die Kritik oder die Besprechung eines fremden Er zeugnisses. Dieser Zweck bringt es mit sich, daß zur Unterstützung der Kritik Stellen des fremden Buches wörtlich wiedergegeben wer den. Eine Veränderung der Form des Zitats ist nach LitUG. § 24 regelmäßig verboten. Sobald die Wiedergabe Selbstzweck ist, mit ihr die Absicht ver folgt wird, dem Leser — wenn auch in abgekürzter Form — den Inhalt des fremden Werkes mitzuteilcn, so ist die erlaubte Grenze überschritten, und es liegt sogenannter partieller Nachdruck eines fremden Werkes vor. In dem erwähnten Gutachten habe ich auf ein Verlagsunter nehmen hingewiesen, das in Form einer Kartothek in möglichster Kürze dem Praktiker eines bestimmten Berufes den Inhalt wissen schaftlicher Abhandlungen zugängig machen will. In einer solchen Wiedergabe erblicke ich unter allen Umständen den unerlaubten Nachdruck. Es ist also, wie eingangs erwähnt, zu prüfen, ob unter der Beachtung dieser Sätze im vorliegenden Falle ein tcilweiser Nach druck, eine unfreie Benutzung eines Werkes vorlicgt. Wird die Frage verneint und das spätere Werk als eigentüm liche Schöpfung anerkannt, so kann auch der Tatbestand unlauteren Wettbewerbs oder unerlaubter Handlung nicht ohne weiteres ange nommen werden, da der Täter nur von seinen nach dem Urheber recht begründeten Befugnissen Gebrauch gemacht hat, indem er unter freier Benutzung eines fremden Werkes eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht hat. Vergl. Entsch. des Reichsgerichts vom 12. Dezember 1928 im GRÜN. 1929 S. 237 ff., insbesondere S. 238. Vielmehr müssen dann Merkmale hinzutreten, »die den Geboten des redlichen Verkehrs, dem Empfinden der billig Den kenden, also den guten Sitten widerstreiten, den geschäftlichen Wett bewerb unlauter, das Gebühren zur unerlaubten Handlung ma chen«. So das zitierte Urteil S. 239. Leipzig, den 12. Juli 1930. vr. Hillig, Justizrat. Eigentumsverhältnisse an einem Zeitschriftcnunternehmen und Kün digungsmöglichkeiten eines Hcrausgebervcrtragcs. Der anfragende Verlag hat von einem Herausgeber einer Zeit- fchrift die bis dahin im Selbstverlag erschienene Zeitschrift er worben. — Der Kaufpreis ist zwar nicht in bar gezahlt worden, jedoch hat der Herausgeber für die Zeitschrift eine Vergütung da durch erhalten, daß der Verlag die Zeitschrift noch 3 Monate kosten los für seinen Selbstverlag gedruckt hat. — Es heißt dann weiter in dem Vertrag: »Alle Ansprüche und Verbindlichkeiten, die aus der Herausgabe der Zeitschrift in der Zeit nach einem bestimmten Datum erwachsen, gehen von diesem Tag an auf den Verlag über. Vom gleichen Tage an ist 'dem Herausgeber ein festes monatliches Honorar für die Lieferung des druckfcrtigen Manuskriptes gezahlt worden.« In einem späteren Nachtragsvertrag ist festgelegt, daß der Herausgeber wiederum von einem bestimmten Tag an in bezug auf die Zeitschrift lediglich noch die Rechte und Pflichten eines Herausgebers hat, die sich nach dem Vcrlagsvertrag, dem Verlags gesetz und den Allgemeinen Nechtsbestimmungen regeln. — Kurze Zeit danach hat der Herausgeber im Selbstverlag eine andere Zeit schrift erscheinen lassen, die nicht nur in der äußeren Ausstattung, z. B. im Format und im Aufbau, sondern auch inhaltlich vollständig der jetzt beim anfragcnden Verlag erscheinenden Zeitschrift Hochge bildet ist. Die im Selbstverlag des Herausgebers erscheinende Zeit schrift wendet sich an dieselben Abnehmerkreise. - In einem vom Herausgeber versandten Prospekt wird die Zeitschrift als wert voller als die andere jetzt beim anfragenden Verlag erschieirene Zeitschrift bezeichnet. Der Herausgeber hat sich weiter für einen Artikel, der in der Zeitschrift des anfragenden Verlages erschienen ist, für den er sein Herausgeberhonorar erhalten hat, von der be treffenden Firma, von der der Artikel stammt, nochmals ein be trächtliches Honorar zahlen lassen. — Der ansragende Verlag be absichtigt, die von ihm übernommene Zeitschrift mit einer anderen gleichgerichteten in seinem Verlag ebenfalls erscheinenden Zeitschrift zu verschmelzen bzw. die von dem Herausgeber übernommene Zeit schrift dieser anderen Zeitschrift anzugliedern. Fragen: 1. Ist der anfragende Verlag berechtigt, den Herausgebervertrag fristlos zu kündigen? 2. Ist der anfragcnde Verlag berechtigt, nach erfolgter Kündigung die Zeitschrift in seinem Verlag mit einem anderen Heraus geber fortzusetzen? 22 3. Ist der anfragende Verlag berechtigt, die Zeitschrift mit einer anderen Zeitschrift zu verschmelzen bzw. dieser anderen Zeit schrift anzugliedern? Zu 1. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag in Verbindung mit dem dazugehörigen Nachtrag ist der Herausgeber als angestellter Redakteur des anfragcnden Verlages anzusehen. Die von ihm zu bewirkenden Leistungen bestehen in der Sammlung und Sichtung des Stoffes für die beim anfragendcn Verlag erscheinende Zeitschrift. Diese Tätigkeit wird man als Dienstleistung höherer Art ansehen müssen. Der Vertrag selbst ist meines Erachtens recht lich als ein Dienstvertrag im Sinne der 88 611 ff. BGB. anzu sehen. Seine Kündigungsmöglichkeit richtet sich daher nach den Be stimmungen der 88 621 bis 628 BGB. — Da der Herausgeber in einem dauernden Dienstverhältnis zu dem Verlag steht und feste Bezüge erhält, ist der Vertrag, obwohl cs sich um Dienste handelt, die nur auf Grund eines besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, nicht jederzeit ohne Grund kündbar, sondern es wird grundsätzlich der 8 6^2 BGB. anwendbar sein, der nur eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen auf den Schluß eines Kalendervierteljahres vorsieht. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann der Vertrag nach 8 626 BGB. nur dann ge kündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Einen der artigen wichtigen Grund muß man meines Erachtens in der Tat sache, daß der Herausgeber entgegen dem Willen des Verlages eine ausgesprochene Konkurrenzzeitschrift im Selbstverlag herausgibt, er blicken. Auch der weitere Vorfall, daß der Herausgeber sich von einer dritten Firma, von der ein Artikel in der Zeitschrift ausge nommen wird, ein erhebliches Honorar zahlen läßt, ist meines Er achtens als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Ver trages anzusehen. Ein derartiger Artikel, der objektiv den Anschein eines wissenschaftlichen Aufsatzes erwecken soll, jedoch tatsächlich eine versteckte Reklame für die Filma darstellt, von der der Artikel stammt, ist lediglich als eine besondere Art einer Anzeige in einer Zeitschrift anzusehen. Es bedeutet eine bewußte Irreführung des Verlages durch den Herausgeber, wenn dieser sich das Honorar für einen derartigen Artikel von der inserierenden Firma zahlen läßt, ohne es an den Verlag abzuführen und ohne den Verlag von dieser Tatsache in Kenntnis zu setzen. Ich halte bei dieser Sachlage das Recht des anfragenden Ver lages zur fristlosen Kündigung des Vertrages mit dem Heraus geber für gegeben. Zu 2. Das Eigentum an einem Zeitschriftenunternehmen ent steht grundsätzlich in der Person desjenigen, der die Zeitschrift in das Leben gerufen hat. Ich verweise auf Hillig, Gutachtensamm lung Nr. 335 und 336. — Das Eigentum ist also zunächst in der Person des Herausgebers, der die Zeitschrift zunächst hat im Selbst verlag erscheinen lassen, entstanden. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß deshalb das Eigentumsrecht dauernd und unübertragbar an der Person des Heransgebcrs hängt. Es ist vielmehr, wie das Eigen tumsrecht an jeder anderen Sache ohne weiteres durch Vertrag übertragbar. Wenn in dem Vertrag zwischen dem Verlag und dem Herausgeber ausdrücklich gesagt ist, daß alle Ansprüche, die aus der Herausgabe der Zeitschrift erwachsen, aus den Verlag übergehen, so fällt darunter meines Erachlens auch der aus der Herausgabe der Zeitschrift sich gegen jeden Dritten ergebende Anspruch, die Herausgabe einer anderen Zeitschrift unter dem gleichen Titel zu untersagen. Es ist weiter in dem ersten Vertrag zwischen dem Herausgeber und dem Verlag unterschieden zwischen den Leistungen, die der Herausgeber als Gründer der Zeitschrift zu erhalten hat und den Ansprüchen, die er als Herausgeber der Zeitschrift zu be kommen hat. — An Stelle eines in Geld ausgedrttcktcn Betrages soll der Herausgeber als Gründer der Zeitschrift nach dem ur sprünglichen Vertrag eine Gegenleistung erhalten, die darin besteht, daß der Verlag für ein Vierteljahr die Herstellung der Zeitschrift übernimmt, während die Bezugsgelder sowie die Einnahmen aus den Mappen und Inseraten dem Herausgeber zufließen sollen. Die Bestimmung in dem späteren Nachtrag, der abgeschlossen worden ist, nachdem die soeben erwähnte Verpflichtung des Verlages bereits er füllt war, daß nämlich der Herausgeber von nun an lediglich noch die Rechte und Pflichten eines Herausgebers habe, sagt meines Er achtens mit absoluter Deutlichkeit, daß der Herausgeber nunmehr Ansprüche, die sich etwa aus der Tatsache ergeben, daß er der Gründer der Zeitschrift war, nicht mehr erheben kann. — Das Eigentumsrecht an dem Zeitschriftenuniernehmen ist vielmehr durch die Verträge auf den anfragcnden Verlag übcrgegangen. Ich ver weise im übrigen auch auf Hillig, Gutachtensammlung, Nr. 192. Zu 3. Als Eigentümer des Zcitschriftenunternehmens kann der anfragende Verlag die Zeitschrift in jeder beliebigen Form er scheinen lassen. Er ist nicht verpflichtet, die Zeitschrift als selb-
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