Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1931
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- 1931-05-20
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ständige Zeitschrift weiter erscheinen zu lassen, sondern kann sie entweder mit einer bereits bestehenden oder neu zu gründenden Zeitschrist verschmelzen ober sie einer derartigen Zeitschrift als selbständiger Teil angliebern. Er mutz nur, wenn er das Recht auf Führung des Titels der Zeitschrist nicht verlieren will, diesen Titel weiter benutzen. Eine Wciterbenutzung liegt aber auch dann vor, wenn der Titel sür einen Teil einer anderen Zeitschrift als Unter titel benutzt wird. Leipzig, am 22. September 1939. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Mängel des Werkes. Der ansragende Verlag hat mit einem Verfasser unter dem 28./3V. Juli 1928 eine» Vertrag geschlossen. Nach diesem Vertrage übernimmt der Verfasser »im Sinn und aus Grund des vorangc- gangeneu Briefwechsels die Bearbeitung und Herausgabe eines Fachbuches für Installateure und Klempner» und überträgt dem Verlag bas Urheber- und Verlagsrecht für alle Auflagen und Aus gaben des Werkes. In 8 3 wird das Werl als ein Lehr- und Nach- schlagebuch bezeichnet, bas leichtverständlich geschrieben sein soll. Der Versasser verpflichtet sich, das Werk gemäß den Vereinbarungen mit dem Verlag unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik so auszuarbeiten, bzw. die Beiträge der Mitarbeiter ent sprechend zu überwachen, baß es die verabredeten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert zu dem voraus gesetzten Gebrauche ausheben oder mindern. Der Umfang des Wer kes wird in 8 4 aus ca. 4L—SV Druckbogen festgesetzt. Das Werk soll nach 8 S mit zahlreichen, insgesamt etwa 4S9-899 Textabbil dungen — farbigen und einfarbigen Tafel» — ausgestattet werden, sür die zum größten Teil der Verfasser die reproduktionsfertigen Zeichnungen und Vorlagen zu liefern hat. Soiveit Abbildungs- Material von anderen Firmen zu verwenden ist, vermittelt der Versasser die leihweise Lieferung. Das Manuskript soll bis 1. Ok tober 1929 im Geschäftsraum des Verlags abgeliesert werden. Ter dem Vertragsabschluß vorausgegangene Briefwechsel liegt nicht vor. Der Verfasser Hai scheinbar im Januar oder Februar 1930 das Manuskript abgeliesert, dessen Inhalt der Verlag beanstandet hat. Der Verlag hat das Manuskript durch Sachverständige prüfen lassen und dem Verfasser erklärt, daß das Manuskript nicht in allen Teilen die verabredeten Eigenschaften habe, sondern vielfach mit Fehlern behaftet sei, die den Wert zum vorausgesetzten Gebrauche ausheben oder mindern. Außerdem beanstandet der Verlag noch die Überschreitung des Umfangs über de» vertraglich festgesetzten und die Überschreitung der Zahl der Abbildungen etwa um das Drei fache. Der Verfasser hat sich schließlich bereit erklärt, das Manuskript zu kürzen und die Zahl der Abbildungen zu vermindern. Der Ver lag hat im Schreiben vom 22. März 1989 nochmals daraus hinge- wiesen, daß, von der Überschreitung des Umsangs und der Zahl der Abbildungen abgesehen, das Manuskript keineswegs in satzrelser Form abgeliesert sei, ebenso seien die Abbitdungsvorlagcn zum grössten Teil nicht in reproduktionsfcrtigcr Form geliefert, zum Teil müßten sie erst beschafft werden! die Angaben des Verfassers seien ungellgend. Vor allen Dingen weist der Verlag daraus hin, daß das Manuskript nicht lcichtverständlich geschrieben sei, sondern außerordentlich viele Unklarheiten, Wcitschweisigkeiten und direkte Unrichtigkeiten enthalte. Der Verlag hat mit diesem Briese bas empfangene Manuskript oder Teile des Manuskripts und Abbil dungsvorlagen znrlickgcschickt. — Bei diesem Punkt sei darauf hin gewiesen, daß nicht mit absoluter Deutlichkeit aus dem Briefwechsel hervorgeht, ob das Manuskript vollständig oder nur in Teilen ab- geliescrt war. Die Antwort des Versassers vom 2. April 193V, in welcher er den Empfang dieser Sendung bestätigt, liegt nur auszugsweise vor. Ter Briefwechsel schließt zunächst mit dem Schreiben des Verlags vom 4. April 1939 ab. In diesem Briese verlangt der Verlag noch mals die Umarbeitung des Manuskripts. Der Briefwechsel beginnt dann wieder am 2V. Oktober 1939. Nach diesem Bries hat der Verfasser das Manuskript umgcarbeitet. Der Verlag hat eine Prüfung durch Fachleute vornehmen lassen mit dem Ergebnis, daß das Manuskript auch in der neue» Fassung nicht als Vertragserfüllung vom Verlag angenommen werden kann, weil das Manuskript nicht dem im Vertrag vorgesehenen Zweck entspricht, ein leichtverständliches Lehr- und Nachschlagebuch für Installateure und Klcnzpner zu sein. Der Verlag macht nunmehr den Vorschlag, er wolle einen anderen tüchtigen Fachmann suchen, der das gesamte Arbeitsgebiet der Branche kenne und über die nötigen Kenntnisse und auch über die Erfahrung in der Bearbeitung größerer Werke verfüge und der die Überarbeitung des Manuskriptes unter Be rücksichtigung der bisher vorliegenden Beanstandungen übernehme. Dabei stellt der Verlag fest, daß er sich sür berechtigt halte, dem Verfasser das gesamte Manuskript zur Verfügung zu stellen und ihn für den Schaden, der ihm durch die Nichterfüllung der Ver tragspflichten durch den Versasser zugesügt sei, in voller Höhe ver antwortlich zu machen. Der Verlag setzt gleichzeitig dem Versasser eine Frist zur Erklärung, daß er mit diesen angekündigten Maß nahmen einverstanden sei, mit dem Zusatz, daß dieses Einverständnis beim Ausbleiben der Antwort vorausgesetzt werde. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1989 stellt der Verlag fest, daß innerhalb der Frist eine Antwort des Verfassers nicht eingegangen sei und daß er nunmehr das Werk anderweitig überarbeiten lassen werde. Der Verfasser hat nun in einer kurzen Postkarte geant wortet, er wolle sich noch mit seinen Mitarbeitern in Verbindung setzen. Kür ihn sei die Hauptsache, daß er Geld zu sehen bekäme. Der Verlag hat tatsächlich aus das vertraglich vereinbarte Honorar schon einen erheblichen Betrag gezahlt. Inzwischen hat der mit der Bearbeitung des Manuskriptes beauftragte Sachverständige erklärt, es sei unmöglich, das vorliegende Manuskript in Ordnung zu brin ge»! cs sei vollständig unbrauchbar und es müsse ein neues Werk geschaffen werden. Der Verlag befürchtet, daß der Nächstliegende Rechtsbehels, dem Verfasser das Manuskript als unbrauchbar zur Verfügung zu steilen und Rückzahlung des geleisteten Vorschusses zu fordern, praktisch aussichtslos sei, weil der Verfasser nicht über die nötigen Mittel verfüge, um den Betrag zurückzuerstatten. Er fragt an, was nach der geschilderten Sachlage für ihn zu tun übrig bleibe. Nach dem geschilderten Sachverhalt ist das Werk des Versassers nicht als Vertragserfüllung anzusehen. Es handelt sich bei den er hobenen Beanstandungen nicht um sogenannte innere Mängel des Werkes, die sich aus seine Güte und seinen Wert beziehen, sondern außer den äußeren Mängeln um solche, die das Werk zu einem anders gearteten, wie dem vertragsmäßigen, machen. Im vorliegen den Falle ist der Versasser verpflichtet, sür einen im Vertrag genau bestimmten Zweck das Werk zu liefern! es soll ein Lehr- und Nach- schlagebnch in leichtverständlicher Form sür Installateure und Klempner sein, also der Belehrung eines Personenkreises dienen, dessen Angehörige nur über einen geringeren Bildungsgrad ver fügen. Die Darstellung muß der Aufsassungssähigkeit und dem Wissensgrad solcher Leute angepaßt sein. Der im Vertrage beson ders hervorgehobene Begriff der Leichtverständlichkeit ist dement sprechend ausznlegen. Die Leichtverständlichkeit der Darstellung des in Betracht kommenden Stoffes bildet eine wesentliche Eigenschaft des Vertragswerkcs. Fehlt es an dieser Eigenschaft, so ist bas Werk für den vorausgesetzten Gebrauch untauglich und kann nicht als Vertragserfüllung angesehen werden. Es handelt sich alsdann nicht um Mängel des wissenschaftlichen und literarischen Wertes, die nach der Rechtsprechung und dem Schrifttum den Verleger nicht be rechtige», das Werk zurückzuweisen. Haben die vom Verlag zugezogenen Sachverständigen mit ihrem Urteil recht, so ist zweifellos der Verlag berechtigt, das Werk zurück- zuweisen, weil der Verfasser seiner Mrpslichtung, das Werk mit solchen inneren Eigenschaften zu liefern, wie sie nach der Art des bestellten Werkes und nach dem Zweck des Vertrages erwartet werden müssen, nicht nachgekommen ist. Der Verlag ist auch, nachdem er dem Versasser bereits ein mal Gelegenheit gegeben hat, das Werk in vertragsmäßigen Zu stand zu versetzen, nicht nochmals verpflichtet, dem Verfasser eine neue Frist zur Erfüllung des Vertrages zu setzen, wie das als Regel VG. 8 89 bzw. BGB. 8 32V voraussetzen. Er kann ohne weitere Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Damit ist aber dem Verlag, wie im Tatbestand ansgeslihrt ist, im vorliegenden Fall nicht gedient. Es muß daher weiter untersucht werden, ob der Verlag berechtigt ist, die Mängel des Werkes durch einen anderen Verfasser beseitige» zu lassen, und ferner, ob er mit den dadurch entstehenden Kosten gegen die Honoraransprüche des Versassers aufrechne» kann. Ein solches Recht steht dem Verlag ohne Zustimmung des Ver fassers nicht zu. Auch bei Übertragung des Urheberrechts an einem Werke der Literatur, wie das im vorliegenden Falle geschehen ist, verbleibt das Abänderungsiecht »ach LitUG. 8 9 bei dem Ver fasser. Der Verleger hat nicht das Recht, an dem Werke Zusätze, Kürzungen oder sonstige Änderungen vorzunehmen. Der Abs. 2 des 8 9, der Änderungen ohne Zustimmung des Verfassers zuläßt, sür die der Berechtigte seine Einwilligung »ach Treu und Glauben nicht versagen kan», findet aus so weitgehende inhaltliche Ab änderungen, wie sic hier in Frage stehen, keine Anwendung. —
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