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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1931
- Strukturtyp
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- 1931-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1931
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- Deutsch
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114, M. Mai 1931. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. HI. Börsenblatt s. d.Dtschn.Buchhanbel. Eine Einwilligung des VersasserS zu einer Neubearbeitung des Werkes durch einen Dritten liegt nicht vor. Seine Antwort auf die Schreiben des Verlags vom 20. bzw. 27. Oktober 1930, er wolle sich noch mit seinen Mitarbeitern in Verbindung setze», genügt, um die Annahme «Ines Einverständnisses auszuschließen- Es braucht deshalb nicht erörtert zu weiden, ob der Verlag, wenn der Ver fasser auf die befristete Aussorderung zur Erklärung nicht geant wortet habe» würde, berechtigt gewesen wäre, aus dem Schiveigen des Verfassers dessen Einverständnis anzunehmen. Es ist daher dem Verlag dringend abzuraten, die Bearbeitung des Manuskriptes durch einen anderen Verfasser vornehmen zu lassen. Er würde sich dadurch ins Unrecht setzen und Gefahr lausen, daß der Ver fasser gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des abgeänder ten Werkes mit Recht Einspruch erhebt und vor allen Dingen Tragung der durch die Umarbeitung entstandenen Kosten ablehnt. Dem Verlag bleibt nichts anderes übrig, als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das ist besser, wie die Er klärung des Rücktritts, weil sich im letzteren Falle der Anspruch des Verlags aus Rückforderung des gezahlten Honorars beschränkt, während bei Schadenersatz wegen Nichterfüllung auch alle weiter- gchenben Ansprüche des Verlags Berücksichtigung sinben, so die Kosten der Sachverständigen und etwaige Auslagen für Abbil dungen, Satzkosten und der aus der Nichtherausgabe des Werkes dem Verlag entgehende Gewinn. Leipzig, 17. November 1930. vr. Hillig, Justizrat. Bindung des Verlags an den Vcrlagsoerlrag während dessen Be. stchcns bei Herausgabe eines gleichen Werkes mit gleichem Titel. Der ansragcnde Verlag hat im Jahre 1909 ein Populärwissen schaftliches Buch unter einem bestimmten Titel verlegt. In dem schriftlichen Verlagsvcrtrag hat der Verfasser das Verlagsrecht am Werk für alle Auflagen dem Verlag übertragen. Der Vertrag ent hält ferner die Bestimmung, daß der Verfasser, der sich wei gert, innerhalb der festgesetzten Zeit eine notwendig gewordene Auslage des Werkes zu bearbeiten, jeden Anspruch an das Werk verliert und der Verlag berechtigt sei» soll, einem anderen Ge lehrten die Bearbeitung zu übertragen. Bei länger als 1 Jahr dauernder Krankheit oder nach dem Ableben des Verfassers tritt dessen Ehegattin in seine Rechte und Pflichten der Verlagsbuch handlung gegenüber ein. — Der Verfasser ist unter Hinterlassung einer Witwe verstorben. Honoraranspriiche stehen weder dem Ver fasser noch dessen Erben zu. Das Buch ist 20 Jahre alt und in haltlich vollkommen überholt. Seine Anlage läßt sich auch für eine Neubearbeitung nicht mehr verwenden. Der Verlag will ein gänz lich neues Buch über dasselbe Thema von einem anderen Gelehrten abfasscn lassen. Das neue Buch soll keinerlei Bezugnahme auf das alte enthalten. Jedoch soll es den Titel des alten führen. Mit Ausgabe des neuen Werks dürfte nach Ansicht des Verlags der kleine Absatz des alten Werkes vollständig einschlafen. Die geringen noch vorhandenen Vorräte würden dann makuliert werben. Ist der Verlag berechtigt, 1. solange der Verlagsvertrag besteht, ein neues, das gleiche Thema behandelndes Werk eines anderen Verfassers zu ver legen und 2. hierzu den Titel des alten Werkes zu verwenden? Zu 1. Ter alte Verlagsvcrtrag besteht nach den gemachten Mitteilungen noch zu Recht. Er erlischt nach BG. 8 29 bei Über lassung des Verlagsrechts für alle Auslagen regelmäßig mit der Dauer des urheberrechtlichen Schutzes. Der Verleger kann aber nach VG. § 17 den Verlagsvcrtrag auch dadurch noch vor diesem Zeitpunkt zum Erlöschen bringen. Laß er dem Verfasser gegenüber auf die Ausübung seines Rechts, eine neue Auflage zu bringen, verzichtet. Damit werden aber die Erben des Verfassers ihrer seits von allen vertraglichen Pflichten srei und können bas Werk ln einem anderen Verlag erscheinen lassen, und zwar auch in neuer Bearbeitung und selbstverständlich mit dem alten Titel. Während der Dauer des Verlagsvcrtrags mit dem ersten Ver- sasser muß sich der Verleger in gleicher Weise wie der Verfasser von der Herausgabe von Werken sernhalten, -die inhaltlich mit dem Vertragswerke llbereinstimmen und geeignet sind, den Absatz des ersten Vcrlagswcrkes erheblich zu beeinträchtigen. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Im vorliegenden Falle scheint sich der ansragende Ver lag nicht im unklaren zu sein, baß er mit der Herausgabe eines neuen Werkes den an sich geringen Absatz des alten Verlagswerkes unmöglich macht. Der Verleger ist also nicht in der Lage, so lange der alte Verlagsvcrtrag besteht, ein Werk gleichen Inhalts, bas de» Absatz der Vorräte des alten Verl-agS- werkcs unmöglich macht, zu verlegen. Zu 2. Selbstverständlich kann er auch nicht den Titel des alten Werkes für ein neues verwenden. Denn die Erben des Verfassers des alten Verlagswcrkes können selbst bet vorzeitiger Auslösung des Berlagsvertragcs unter Anwendung von VG. 8 1?, wie oben erwähnt, über das Werk und den Tltel weiter verfügen. Ter Titel bleibt beim Werk. Die Verwendung des Titels für ein neues Verlagswerk verstößt gegen UWG. 8 10 und unter Umständen, wenn man dem Titel selbständiges Urheberrecht im vorliegenden Kalle zu- billtgen kann, auch gegen das Urheberrecht der Erben des alten Verfassers. Es bleibt dem Verlag nichts anderes übrig, als sich in Güte mit der Witwe des alten Verfassers zu einige». Leipzig, 9. Dezember 1930. vr. Hillig, Justizrat. Verlagsrecht an einer Zeitschrist. Nach dem abschriftlich vorliegenden Vertrag hat eine VcrlagS- firma ein Zeitschristcnunternehmcn, das bisher von anderer Seite betrieben worden ist, übernommen. Di« Zeitschrift ist Verbanbs- organ. Die Verlagsfirma zahlt an den betreffende» Verband sür gewisse ihr beim Absatz gewährte Vorteile sPslichtbczugsrechte der Verbandsteilnehmcrj jährlich einen bestimmten Betrag. Dagegen hat der Verband die Garantie übernommen, daß alle Verbandsver eine eine gewisse Anzahl von Exemplaren der Zeitschrist zu einem nicht genannten Bezugspreis beziehen. Die mit der Herstellung der Zeitschrift von der Vcrlagssirma beauftragte Druckfirma hat für Druckausträge einen größeren Be trag von der Verl-agSsirma zu fordern. Frage: Kn welcher Weise kan» sich die Druckfirma für Ihre Forderung aus Druckausträge» gegen die Verlagsfirma Sicherheit bzw. Befriedigung verschaffen? Besteht ins besondere die Möglichkeit, Verlagsrecht« an dem Zeit- schristcnuntcrnehmen oder andere damit verknüpfte Rechte zu Pfänden? Der Verlag — wie häufig das Besitzrecht an einem Zelt schristenunternehmen genannt wird — oder das Eigentum an einer Zeitschrift kann Nicht gepfändet werden. Verlagsrechte bestehen nur an den erschienenen Nummern der Zeitschrist. Dagegen kann von einem Verlagsrecht an künftigen Stücken der Zeitschrift vor deren Erscheinen keine Rede sein; ebensowenig ist Verlagsrecht das Recht der Herausgabe einer Zeitschrift. Es handelt sich vielmehr bei dem Betriebe einer Zeitschrift um ei» Verlagsunternehmen. Ein solches Verlagsunternehmcn ist aber weder eine Sache noch ein Recht, das auf Grund gesetzlicher Bestimmung gepfändet oder verpfändet werden könnte. Ein Handelsgeschäft als solches kann nicht Gegenstand eines Pfandrechts seine Verpsänbbar sind nur die einzelnen zum Geschäft gehörigen Sachen und Rechte. (Vgl. Entsch. des Reichsgerichts vom 17. Jan. 1908 Bd. 68 S. 49 ff., insbcs. S. öt.s Das Unternehmen als solches kann entweder veräußert oder verpachtet werden. Beides kann geschehen, um einen Gläubiger des Zeitschriftenunternehmens zu sichern. Zu einer solchen Maßnahme gehört aber im Zweifel die Zu stimmung des Vertragsgcgners, also des Verbandes. Denn es han delt sich hier um einen Komplex von wechselseitigen Rechten und Pflichten, die nicht ohne weiteres von Dritten erfüllt werben können. Pfändbar oder verpfändbar sind einzelne Rechte. So könnte dle Druckfirma z. B. die Ansprüche gegen die Bezieher der Zeitschrift im Wege der Zwangsvollstreckung psänden oder sich im Wege der Ver einbarung von ihrer Schuldnerin abtreten lassen. Bei der offensicht lich sehr großen Anzahl der beziehenden Vereine und der verhältnis mäßig geringen Höhe der Forderungen stößt eine Pfändung dieser Außenstände jedoch aus Schwierigkeiten. Dabei ist noch zu beachten, baß möglicherweise der Verband den Vertrag, der an sich »och 8 Jahre läuft, mit einvierteljährlicher Frist kündigen wird, falls die Verlagsfirma -die übernommenen Pflichten nicht erfüllt. Es bleibt nach meinem Dafürhalten nichts anderes übrig, als eine Einigung der Druckereifirma mit der Verlagsfirma, durch welche sämtliche Forderungen -des Unternehmens gegen -die Bezieher der Zeitschrift an die Druckcreifirma abgetreten werden. Zu einer bloßen Abtretung bedarf es der Genehmigung -des -Verbandes nicht. Daraus folgt jedoch mit Notwendigkeit die Verpflichtung der Druckeretfirma, aus den eingezogenen Beträgen zunächst die jährliche Abfindungssumme an den Verband zu zahlen. Denn sonst tritt wie der die vorgesehene Kündigung eine — In diesem neuen Vertrag kann sich die Druckereisirma gleichzeitig aus die Dauer des Vertrags den Druckauftrag sichern. Leipzig, den 13. Dezember 1930. Di. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hubemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. S. 24
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