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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1931
- Strukturtyp
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- 1931-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1931
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- Deutsch
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ll4, 20. Mai 1931. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. HI Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. fehlte. Die Buchbinderei lehnt den non ihr geforderten Nachdruck der fehlenden Rohbogen mit der Begründung ab, baß die jetzt feh lenden Bogen seinerzeit in einem vollständigen Durcheinander bei ihr eingetroffe» seien, sie sei daher siir den Verlust nicht verantwort lich zu machen. Folgende Kragen werden gestellt: 1. War die Großbuchbinderei, die im Jahre 1920 flir den Verlag die Bestände Übernahm, verpflichtet, dem Verlag von dem Fehle» von Rohbogen sofort Kenntnis zu geben? 2. Durste die Großbuchbinderei in Kenntnis des Umstandes, baß verschiedene Bogen infolge des Durchcinanberliegens ausfielen, in die jährliche Inventur Bestände ausnehmen und dem Ver lag melden, die gar nicht den wirklichen Beständen entsprachen? 3. Ist die Großbuchbinderei für de» durch das Fehlen der Bogen dem Verlag entstehenden Schaden haftbar? Zu 1. Nach den knappen Mitteilungen, die über die Beziehungen des Verlags zu der Grobbuchbinderei gemacht werden, lässt sich nicht erkennen, nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten diese Beziehungen zu beurteilen sind. EL gewinnt aber den Anschein — schon »ach der Zeitdauer, welche feit der Einlagerung der Nohbestände bis zur Wiederaushändigung vergangen ist —, als ob die Großbuchbinderei seinerzeit die Nohbestände nicht nur mit dem Auftrag übernommen hat, diese Rohbestänöe, wenn auch nach und nach, cinzubinben, son dern auch sie bei sich einzulagern. Das letztere ist sicher der Fall, wenn der Verlag für die Aufbewahrung der Rohbestände bei der Grohbuchbinderei an diese mindestens Lagerspesen gezahlt hat. Im modernen Verkehr ist das Verhältnis zwischen Verleger und Buchbinder nicht so einfach, baß etwa der Buchbinder auf Grund des erteilten Auftrag des Verlags die ihm übergebenen Rohdruckbogen bindet und nach Fertigstellung brr Arbeit dem Verlag die gebundenen Exemplare gegen Bezahlung des Lohnes zur Verfügung stellt. Es hat sich vielmehr dle allgemeine Übung herausgebildct, daß der Buch binder sich von vornherein bereit erklärt, für den Verleger, der sehr häufig über Aufbewahrungsräume nicht verfügt, sowohl dle Noh- vorräte wie auch die gebundenen Exemplare aus sei» Lager zu neh men, bez. auf seinem Lager zu behalten. Zu diesem Zwecke haben die Großbuchbindereien In den Grobstädten sich groHe Lagerräume entweder in eigenen Häusern Herstellen lassen oder in sremden Häu sern gemietet. Oft vergehen Jahre, bis der Vorrat eines Werkes ge bunden, und noch mehr Zeit, bis er abgeliefert ist. Deshalb haben auch die Großbuchbindereien in ihren allgemeinen Geschäftsbedin gungen die Berechnung von Lagergeld ausgenommen. Aber auch wenn dieses Lagergeld nicht gefordert wird, z. B. bei sehr reger Geschäftsverbindung mit dem Verleger und bei schnellem Absatz der cingelagerten Werke, behält die Einlagerung der Vorräte bez. die Aufbewahrung der gebundenen Exemplare den Charakter eines selbständigen Rechtsgeschäfts. Sie ist nicht nur ein Nebengeschäft des Blndevertrags ohne selbständige Bedeutung. Liegt also hier dieser Regelfall vor, so sind sllr dle Einlagerung die Bestimmungen über das Lagergeschäft maßgebend. Vcrgl. HEB. 88 413 flg. Aus die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die sllr de» jhandelsrechtlichen) Kommissionär geltenden Vorschriften der KZ 383—300 HGB. Anwendung. Nach z 388 hat der Lagerhalter, falls das ihm übergeben« Gut sich bei der Ablieferung in einem be schädigten ober mangelhaften Zustand befindet, der äußerlich erkenn bar ist, die Rechte gegen den Frachtführer oder Schisser shier den Liefererj zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Einlagerer shier dem Verleger) unverzüglich Nachricht zu geben. Unterläht er dies, so ist er dem Verleger zum Schadenersatz verpflichtet. Wendet man diese Bestimmung aus den vorliegenden Kall an, so war es zu Krage 1 Verpflichtung der Großbuchbinderei, den Verlag von dem mangelhaften Zustand in Kenntnis zu setzen. Es handelt sich dabei nicht um bas Kehlen von Rohbogen, sondern nach der Dar stellung der Großbuchbinderei, daß di« jetzt fehlenden Bogen seinerzeit in einem vollständigen Durcheinander bet ihr eingetroffen wären. Diesen mangelhastest Zustand mußte die Großbuchbinderei bet der Übernahme ohne weiteres erkennen. Sie war daher in der Lage, diesen mangelhasten Zustand rechtzeitig zu melden. Und wenn nun infolge dieses mangelhaften Zustandes Bogen verloren gegangen sind, so haftet die Großbuchblnberel für deren Ersatz. Unverständlich bleibt es allerdings, wie die Großbuchbinderei elne spezifizierte und offenbar zutreffende Ausnahmeanzeige der Roh- beftände bel der Übernahme dem Verleger hat zukommen lassen kön nen. Vielleicht erklärt sich dies daraus, baß die auseinandergesallenen Bogen zwar von der übernehmenden Stelle gezählt, aber nicht wieder in Ordnung gebracht worden sind, sodaß aus diesem mangelhasten Zustand dann der später eintretenbe Verlust verursacht worben ist. Auch wenn die Vorschriften über das Lagergeschäft nicht Anwen dung zu finden haben, weil cs sich zwischen Verlag und Großbuchbln- bcrei nur um den Abschluß von Werkverträgen auf bas Binden der Bestände gehandelt hat, dürfte im vorliegenden Falle die Groß buchbinderei dem Verleger verantwortlich sein. Sie war von dem Verleger mit der Übernahme der Nohbestände beauftragt und als Be auftragte verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Verletzte sie diese Verpflichtung, so haftete sie für den sich aus dieser Verletzung ergebenden Schaden dem Auftraggeber nach BGB. 8 273 aus dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit. Zu 2. Die Verpflichtung der Großbuchbinderei, aus Verlusten, die dadurch entstanden sind, daß insolge des Durcheinanberllegens der Bogen eine Anzahl der Bogen in Verlust gegangen ist, zu hasten, er- gio» sich schon aus dem zu Frage 1 Gesagten. Unverständlich sind die der Wirklichkeit nicht entsprechenden An gaben über Bestandsaufnahmen, welche die Großbuchbinderei nach ihren Angaben jährlich gemacht haben will und die mit den wirk lichen Beständen nicht übereinstimmen. Zunächst bleibt die Groß buchbinderei an die von ihr nntgeteilten Ziffern gebunden. Daraus würde sich jedoch nur ergeben, daß bis zur Übernahme des Lagers durch eine neue Großbuchbinderei nach den Angaben der erste» Großbuchbinderei ein Verlust an Bogen nicht eingetreten war. Das schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, daß nachträglich die Großbuchbinderei de» Beweis führt, daß die über die Vollständig keit des Lagers gemachte» Angabe» aus irgend welche» Gründen nicht zutreffend gewesen sind. Ob eine angesehene Firma sich entschließt, zu einem solchen Einwand ihre Zuflucht zu nehmen, ist ihre Sache. Die rechtliche Möglichkeit besteht. Dann bleibt aber die Tatsache be stehen, baß zur Zeit der Beendigung des Rechtsverhältnisses Bogen fehlen. Zu 3. Für die Aufbewahrung des Lagers und sllr Verlust und Beschä digung des Gutes ist der Lagerhalter verantwortlich, es sei denn, baß der Verlust ober die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werben konn ten jvergl. HGB. 8 3S0j. Der Lagerhalter muß sich also entlasten und den Entschuldungsbeweis erbringen. Zu den Sorgfalten eines Lagerhalters gehört natürlich auch die sorgsame Aufbewahrung des ihm anvertrauten Gutes. Dabei hastet der Lagerhalter auch sllr Verschulden seiner Leute, soweit sie Ersül- lungsgehilsen im Sinne von § 278 BGB. sind. Inwieweit dem Lagerhalter der Entlastungsbeweis möglich ist, hängt natürlich von den Umständen des einzelnen Falles ab. Grund sätzlich muß daran sestgehalten werden, baß die Großbuchbinderei für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der bei ihr lagernden Bestände einzustche» hat. Die Lagerräume müssen ausreichend gesichert sein, um Diebstähle zu verhindern. Die Bestände müssen so ausbcwahrt werden, daß nicht jeder beliebige Dritte dazu kommen kann, usw. Grundsätzlich ist jedenfalls die Hastungsverpslichtung der Groß buchbinderei auzunehmen. Auch beim Vorliege» eines einfachen Werkvertrages, zu dem die Einlagerung der Nohbestände nur als unselbständiges Nebengeschäft tritt, trägt die Großbuchbinderei die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Sie hastet nur nicht für den zufälligen Untergang der ihr zur Ausführung des Werkvertrages übergebenen Bestände. Dabei hat aber die Großbuchbinderei im Verhältnis zum Verleger jede ihr nach- zuweiseude Fahrlässigkeit zu vertreten. L e i p z i g, den 20. November 1030. Justizrat vr. HilIig. Schuß von Werken russischer Urheber In Deutschland und den Ver bandsstaaten der Berner Übereinkunft. Ein russischer Verfasser hat Werke vor der Umwandlung der Etaatsform in Rußland teils in Rußland, teils in westeuropäischen Staaten, zumeist in Frankreich und Deutschland, zuerst veröffentlicht. Frage: Sind diese Werke, soweit sie zuerst in Frankreich ober Deutschland oder in einem anderen der Berner Überein kunft ungehörigen Lande veröffentlicht sind, heute noch in dem Erscheinungslande und in den übrigen Verbands staaten urheberrechtlich geschützt? Zwischen Rußland einerseits und den westeuropäischen Staaten andererseits bestehen zurzeit kein« Literarverträge. Ebensowenig ist Rußland der Berner Übereinkunft beigetreten. In Rußland erschie nene Werke können zurzeit in den westeuropäischen Staaten ohne Ge nehmigung des Urheberberechtigten nachgedruckt werben. Die früher bestehenden Literarverträge, so zwischen Rußland und Frankreich vom 2S. November 1011 und Rußland — Deutschland vom 28. Februar 19
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