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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1931
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- 1931-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1931
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114, 20. Mai 1931, Mitteilungen des Deutschen Vcrlegervereins. Nr, III- Börsenblatt f. d-Dtschn.Buchhandel. 1913, bestehen nicht mehr, und ihre Wirkungen sind, auch soweit es sich um Werke handelt, die während der Geltung dieser Verträge er schienen sind, durch den Umsturz ln Rußland aufgehoben und durch die Sowjet-Gesetzgebung nicht anerkannt worden. Wen» jedoch das Werk eines Russen zuerst in einem Verbands lande der Berner Ubereinkunst erschiene» ist, also z. B, in Deutsch land oder Frankreich, so genießt der Urheber dieses Werkes »ach Art, 8 der rev, Berner Ubereinkunst die gleichen Rechte wie die in ländischen Urheber und in de» anderen Verbandslänberu diejenigen Rechte, welche die Übereinkunft gewährt. Nach Art, 4 sind diese Rechte diejenigen, welche die einschlägigen Gesetze den inländische» Urhebern gegenwärtig cinräumcn oder ln Zukunft cinränmen werden, sowie die in dieser Übereinkunft weiter festgesetzten Rechte, Diese Bestimmung gilt auch fiir Werke, die vor dem Inkrafttreten der rev, Berner Übereinkunft vom 13, November 1908 erschienen sind, da nach Art, 18 die Übereinkunft aus alle Werke, die beim Inkrafttreten der Übereinkunft noch nicht in ihrem Ursprungsland- zufolge des Ablaufs der Schutzfrist Gemeingut ge worden sind, Anwendung findet. Unter Ursprungsland ist das Laub des ersten Erscheinens zu verstehen. Daraus folgt, daß die Werke eines Russen, die zuerst ln Frank reich und Deutschland veröffentlicht worden sind, auch hcute noch den Schlitz der Gesetzgebung des Ursprungslandes und in den übrigen Verbandsländer» den Schutz der Berner Übereinkunft genieße». Der Nachdruck der Werke ist daher unzulässig und gibt dem Urheber- berechtigten bzw, dem Verleger das Recht, in allen Verbandslänberu gegen den Rachdrucker vorzugehen. Dieser kan» sich nicht darauf berufen, daß in Rußland der Nachdruck zulässig sei, und ebenso in Ermangelung von Literarvcrträgen zwischen Rußland und den übri gen europäischen Staaten in diesen. Eine Untersrage ist noch zu behandeln: Wie verhält es sich, wenn bas betreffende russische Werk zuerst nicht in der Origlnalsprache, sondern in einer Übersetzung l» einem Verbandslande erschienen ist? Die Frage wird nach deutschem Recht durch 8 55 Lit.UG, be antwortet, Nach dieser Bestimmung genießt, wer nicht Neichsange- höriger ist, de» Schutz für jedes seiner Werke, bas im Jnlande er scheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Übersetzung an einem früheren Tage lm Auslande hat erscheinen lassen. Dieser Schutz wird für Original und Übersetzung erwirkt, wenn eine Übersetzung des OriginalwcrkcS zuerst — also vor dem Original- wcrk in Rußland — in Deutschland erschienen ist. Die Berner Übereinkunft spricht sich über diese Untersrage nicht aus, Marwitz-Möhring, »Das Urheberrecht a» Werken der Lite ratur und der Tonkunst«, Bemerkung 7 Abs, 2 zu Art, 4 der B.Ue, S, 340, vertreten den Standpunkt, daß bas Werk selbst als erschienen im Sinne von Art, 4 angesehen werden könne, wenn die Bearbeitung das Werk selbst ersetzen sollte, was z, B, bei Übersetzungen der Kall sei. Dieser Ansicht schließt sich A I l f e l d, »Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst«, 2, Auflage, Bemerkung 2 zu Art, 0 au untcr Berufung aus Art, 2 Abs, 2, wo den Übersetzungen der gleiche Schutz wie dem Originalwerk zugebllligt wird, und auf die Bestimmung des deutschen Lit.UG, 8 55 Abs, 2, Die Frage ist nicht unbestritten. Ich bin aber doch geneigt, mich der Ansicht von Marwitz-Möhring und Allselb anzuschließen. Diese Schubrechte sind weder durch den Krieg noch durch den Umsturz in Rußland aufgehoben. Die Berner Übereinkunft ist durch den Fricdensvertrag ausdrücklich wieder in Kraft gesetzt worden. Leipzig, den 13. November 1930, vr, Hlllig, Justizrat. Ziticrrecht. Krage: Ist es gestattet, ln einem nur für den Schulgcbrauch be stimmten Buch einzelne Szenen aus modernen Dramen untcr genauer Quellenangabe abzudrucken, wenn etwa 0—7 verschiedene Autoren ln dem Buch« vertreten sind? 8 19 Ziffer 4 LitUG, bestimmt, daß die Vervielfältigung zu lässig ist, wenn einzelne Aussätze von geringem Umsang, clnzelne Gedichte oder kleinere Teile eines Schriftwerkes »ach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach silr den Kirche»-, Schul- oder Untcrrichtsgebrauch oder zu einem eigen tümlichen literarischen Zweck bestimmt ist. Die erste Voraussetzung der Anwendbarkeit des 8 19 Zlsfer 4 ist also, daß es sich um kleinere Teile eines Schriftwerks handelt, — Was untcr einem kleineren Teil eines'Schriftwerks zu verstehe» ist, richtet sich nach dem Verhältnis, in dem der über nommene Teil zu dem Gesamtunifang des benutzten Werkes steht, 20 Die früher von der Preußischen Sachverständlgenkammer und dem früheren Preußische» Sachvcrständigenverein in verschiedenen Gut achten vertretene Ansicht, daß sich ein ganz bestimmter mechanischer Maßstab anlegen lasse, wird, soweit ich feststelle» kann, zur Zeit nur noch von Voigtländer-Fuchs in dem Kommentar zum Urheber- und Verlagsrecht Anm, 2 zu 8 19 vertreten: »Dabel ist es als zu lässig erachtet worben, wenn der übernommene Tel! weder '/,« von dem Umfang des benutzten Werkes noch stu, von dem Umsang des benutzenden Werkes übersteigt.« Von der herrschenden Meinung wirb aber diese mechanische Berechnung abgelehnt. Allfeld führt in Am», 9 zu 8 19 der 2, Auflage seines Kommentars zum LitUG. aus, daß die Entscheidung immer nur von Fall zu Fall getroffen werde» könne und schließt sich der von Dernburg, Das bürgerliche Recht des Deutschen Reichs und Preußens Bd, 8 S, 187 vertretenen Ansicht an, daß bei der Anwendung eines mechanischen Maßstabes ein kümmerliches Rechnen an die Stelle freier Würdigung der Sachlage trete. Die von Allfeld und Dernburg vertretene Ansicht wird weiter vertreten von Niczler, Deutsches Urheber- und Erfin derrecht Seile 289, Fräniel, Rechtsschutz des Zcilungslnhalts S, 73, Marwitz-Möhring, Kommentar zum LitUG, Am», 7 zu 8 19 und Goldbaum, Urheberrecht und Urhebcrvertragsrecht Anm, 1 z» 8 19. Aus Vorstehendem ergibt sich, daß man im Gegensatz zu der früher von der Preußischen Sachverständigenkammer vertretenen Ansicht nicht mechanisch die Zulässigkeit der zu entnehmenden Teile berechnen kann. Die Entscheidung ist vielmehr von Fall zu Fall untcr Berücksichtigung aller ln Betracht kommenden Umstände vom Gericht z» treffen. Grundsätzlich dürften Bedenken gegen die Ent lehnung einzelner Pzcnen aus modernen Dramen nicht bestehen, wenn diese nicht den erheblichsten Teil des Dramas ausmachen, sondern tatsächlich nur einzelne Stellen des Dramas wledergeben. Die zweite Voraussetzung ist, daß das Drama, aus dem die Entlehnung erfolgt, bereits erschienen lst. Ob diese Voraus setzung erfolgt ist, geht aus der Ansrage nicht hervor. Die Ent scheidung liegt aus rein tatsächlichem Gebiet und bildet keine Schwie rigkeiten, Die dritte Voraussetzung des 8 19 Ziffer 4 ist, daß das Werk, in dem die entlehnte» Stellen ausgenommen werden sollen, Werke einer größere» Anzahl von Schriftstellern ver einigt. Was dabei unter »einer größeren Anzahl von Schriftstellern» zu verstehen lst, läßt sich ebensalls nicht rein mechanisch errechnen. Allfeld führt in Anm, 19 zu 8 19 aus, daß jedenfalls »2« nicht ge nügen. Berücksichtigen muß man, um den Begriss der größeren Zahl von Schriftstellern beurteilen zu können, insbesondere den Umsang des ausnehmenden Werkes, Handelt eS sich um ein Werk kleineren Umfangs, in dem je zwei bis drei Ausschnitte aus den Werken von sechs bis sieben verschiedenen Autoren gebracht werden, so wird man die Voraussetzung, daß cs sich um Werke einer grö ßeren Anzahl von Schriftsteller» handelt, für erfüllt ansehen kön nen. Handelt es sich dagegen um ein umfangreiches Werk, in dem je 19 bis 15 größere Abschnitte aus bereits erschienenen Wer ken von 6 bis 7 verschiedenen Verfasser» ausgenommen werden, so erscheint es mir zweifelhaft, ob man bann noch von einer größeren Anzahl von Schriftstellern sprechen kann. Der Sinn der Bestimmung ist jedenfalls der, daß nicht unter dem Deckmantel des zulässigen Zitierend die wertvollsten Stellen der geistigen Schöpfung eines oder einzelner Autoren nachgedruckt werben sollen. Die letzte Voraussetzung ist, daß bas aulzunehmendc Werk seiner Beschasfenheit nach für de» Kirchen-, Schul- oder Unter- richtsgebrauch bestimmt ist. Nach der Ansrage handelt es sich um ein für den Schulgebrauch bestimmtes Buch, Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß es nicht daraus ankommt, wie das Buch bezeichnet wird, son dern darauf, daß es auch wirklich seinem Inhalt und Aufbau nach sür den Schulgebrauch zu dienen geeignet sein muß. Ich nehme aber nach der Anfrage an, baß diese letztere Voraussetzung ohne weiteres gegeben ist, Leipzig, den 22, März 1939, vr, Greuner, Rechtsanwalt. Angemessenheit einer Frist nach 8 17 V8, Ein Schriftsteller hat mit einem Verlag einen Berlagsvertrag über ein in zwei Bänden erschienenes, Sagen und Legende» ent haltendes Berk abgeschlossen. Die erste Auslage der beiden Bände ist vergriffen. Aus der Anfrage geht hervor, daß der Verlag das Recht zur Veranstaltung weiterer Auslagen hat. — Mit Schreiben vom 21, Februar 1939 hat der Autor dem Verlag eine Frist zur Veranstaltung der Ncuauslagc bis Ende Mal 1939 gesetzt unter
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