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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1930
- Strukturtyp
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- 1930-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1930
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- Deutsch
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VMmbMMdmDeMckmVMuMl Nr. 117 (R. 61). Leipzig, Donnerstag den 22, Mai 1930, 87. Jahrgang. ReÄMLomller Teil Schweizerischer Duchhändlerverein. Als Lieferantin der gesperrten Studentenbuchhandlung Zü rich ist festgestellt worden Frau E, Bütikofer, Zürich, Wir warnen den Verlag vor Belieferung dieser Deckadresse der Studentenbuchhandlung und verweisen auf unsere bereits im Börsenblatt vom 9. Juni 1928 erlassene Bekanntmachung, Herrn E, Bütikofer, Zürich, betreffend, Basel u, Bern, den IS. Mai 1930, Namens des Schweiz. Buchhändlcroereins: Der Präsident: Benno Schwabe, Der Sekretär: Di, R, von StürIer. Dürfen Schund- und Schmutzschriften in für Buchhändler bestimmte Kataloge ausgenommen werden? Von Landgerichtsdirektor vr, A l b e r t H e l l w i g in Potsdam, I, Anlaß zu den nachfolgenden Ausführungen gibt mir ein praktischer Fall. Der Tatbestand ist folgender. Der Buchhändler M, ist Verantwortlicher Leiter einer in Form einer Kommanditgesellschaft betriebenen Buchhandlungs- sirma in Leipzig, die Bücher, Zeitschriften und Lieferungswerke an Buchhändler, nicht unmittelbar an das Publikum, Weiter verkauf!, Die von M. vertretene Buchhändlergrossofirma kauft die Bücher, die sie auf Lager hat, von den Verlegern oder er hält sie von ihnen als Kommissionär, Es ist üblich, daß solche Buchhändlcrgrossofirmen jährlich oder in größeren Zwischenräumen ein Verzeichnis ihres Lagcrbestandcs erscheinen lassen. Dieses Bestandsverzeichnis, in welchem die Titel der Bücher, Zeitschriften und Lieferungs- Werke, Ort und Jahr des Erscheinens, Name des Verlegers, der Laden- und der Buchhändlerpreis verzeichnet sind, wird nicht an das Publikum, das für sich selbst Bücher kauft, Vertrieben, sondern entgeltlich an die Sortimenter usw,, die als Käufer der Bücher zum Zwecke des Weiterverkaufs an das Publikum in Frage kommen, abgegeben. Einen solchen Katalog hatte die betreffende Firma unter dem Titel »Lagervsrzcichnis 1929» Oktober 1928 erscheinen lassen. Der Katalog kostete 5 RM. Er wurde im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel» und durch besondere Schreiben an die mit der Firma in Beziehung stehenden Sortimenter an- gczcigt. Dieser Katalog ist nur für Buchhändler bestimmt und trägt deshalb auch unter dem Titel den Vermerk »Manuskript für Buchhändler». In diesem Katalog sind auch 17 »Schund- oder Schmutzschriften» enthalten, von denen 9 bereits vor Erscheinen des Katalogs als in die Liste der Schund- und Schmutzschriften ausgenommen öffentlich bekannt gemacht waren, während die 8 anderen erst nach dem Erscheinen des Kataloges in die Liste ausgenommen worden sind. Der Katalog ist aber auch nach der Aufnahme dieser Schriften in die Liste noch ver breitet worden. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht zu Leipzig gegen den Buchhändler M. einen Strafbefehl in Höhe von 100 RM,, Hilfsweise 10 Tagen Gefängnis, erlassen, weil er durch Aufnahme dieser Schundschriften in sein Lagerverzeichnis und den Vertrieb dieses Verzeichnisses Schund- und Schmutz- schristen im stehenden Gewerbe öffentlich angekündigt und dadurch gegen 8 1 Abs, l Ziff. 2 sowie gegen 8 6 des Schundliteraturgesetzes verstoßen habe. Aus Grund des § 6 Abs, 3 wurden außerdem alle zur Ankündigung dieser Schund- und Schmutzschriften gebrauchten oder bestimmten Stücke des Kataloges cingezogen. Und schließlich wurde auf Grund des ß 41 StrGB, bestimmt, 'daß in sämtlichen Stücken dieses Katalogs sowie auf den zu seiner Herstellung bestimmten Plat ten und Formen die Ankündigungen dieser Schundschriften un brauchbar zu machen seien. Der Buchhändler M, legte Einspruch ein. Durch Urteil des Schöffengerichts Leipzig vom 30. Januar 1 9 3 0 (3 6 SW 53/29) hat das Schöffengericht aber auf die gleiche Strafe und die Nebenfolgen erkannt, wie sie im Straf befehl verhängt worden waren. Die 3. Strafkammer des Landgerichts Leip zig hat am 15. März die Berufung verworfen. Der Angeklagte hat nunmehr Revision eingelegt. Die Re vision geht an das Reichsgericht, Da bei der Überlastung des Reichsgerichts vermutlich doch viele Monate vergehen werden, bis der höchste Gerichtshof ge sprochen hat, dürfte es zweckmäßig sein, die hier aufgeworfene rechtlich interessante und besonders für den Buchhandel prak tisch bedeutsame Frage einer vorläufigen Nachprüfung zu unter ziehen. Ich will versuchen, zur Klärung der Rechtsfrage beizutragcn. Ich kann mich dabei allerdings nur mit dem Urteil des Schöffen gerichts auseinandersetzen, da mir das Urteil der Strafkammer noch nicht vorliegt. Da das schöffengerichtliche Urteil aber ein gehend begründet ist, darf man annchmen, daß die Strafkammer kaum wesentlich neue Gründe wird beibringcn können, um ihre Entscheidung zu rechtfertigen. II, Es handelt sich um die Entscheidung der Rechtsfrage, ob sich der Angeklagte durch Aufnahme der 17 Schund- und Schmutz- schriftcn in sein Lagcrvcrzcichnis und durch den Vertrieb dieses Lagerverzeichnisses einer verbotenen Ankündigung von Schund- und Schmutzschriften schuldig gemacht hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Aus legung folgender Bestimmungen ab: Gemäß K 1 Abs, 1 Ziff, 2 des Schundliteratur- gcsetzcs sind die Schund- und Schmutzschriften folgenden Be schränkungen unterworfen: »Sie dürfen im stehenden Gewerbe, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten, angekündigt sowie inner halb der Verkaufsräume und in Schaufenstern oder an anderen von der Straße aus sichtbaren Orten nicht zur Schau gestellt werden; auch dürfen Bestellungen aus sie nicht gesucht werden.» 477
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