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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1927-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1927
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. Lagerbewertung und Steuer. Bon vr. Runge. Im Börsenblatt Nr. 136 vom 14. Juni 1927 sind die vom Steuerausschuß des Börsenvereins für die Bewertung der Lager vorräte ausgestellten Grundsätze bekannt gegeben worden. Diese entsprechen durchaus den steuerlichen Vorschriften. Nach tz 19 Absatz 1 in Verbindung mit K 13 des Einkommensteuergesetzes — entsprechendes gilt nach Z 13 des Körperschaftssteuerge setzes — sowie gemäß Z 31 des Reichsbewertungsgesetzes hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen dem Anschaf fung^ oder Herstellungspreis und dem nie drigeren gemeinen Wert. Dieser gemeine Tageswert soll auf Grund der Richtlinien des Börsenvereins ermittelt werden, und infolgedessen werden prozentuale Ab schläge vom Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis gemacht, wobei es sich keineswegs um Abschreibungen im technischen Sinne handelt, die das Gesetz lediglich als Absetzungen für Abnutzung bei Gegenständen des Anlagekapitals kennt, sondern um einen Hilfsmaßstab zur Ermittlung des gemeinen Tageswer tes. Die Zulässigkeit prozentualer Abschläge vom Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis mit Rücksicht auf die ver schiedene Absatzfähigkeit ist ausdrücklich in einem Erlaß des Reichsfinanzministers vom 29. Dezember 1926 — III s 10 230 — anerkannt worden. Aus zahlreichen beim Börsenverein eingegangenen Zuschrif ten ist ersichtlich, daß die Buchhändler sich vielfach mit Erfolg auf die oben bezeichnten Richtlinien zur Lagerbewertung berufen haben, andererseits müssen wir aber auch die Erfahrung machen, daß namentlich außerhalb der hauptsächlichen Buchhandclsplätze die Finanzbehörden vielfach noch nicht das richtige Verständnis für den stark geminderten Lagerwert im Buchhandel haben. Infolgedessen hat der Vorstand des Börsenvereins Veranlassung genommen, nachstehende Eingabe an das Reichsfinanzministe rium zu richten, und zwar gleichzeitig an die Abteilung Besitz- und Verkehrssteuern sowie die Abteilung Buch- und Betriebs prüfungsdienst. Die dem Börsenverein nahestehenden Spitzen verbände sind ebenfalls um Unterstützung der in der Eingabe gemachten Ausführungen angegangen worden und haben diese bereits zugesagt. Die Eingabe hat folgenden Wortlaut: Leipzig, den 26. Oktober 1927. An das Reichsfinanzministerium Abt. Besitz- und Verkehrssteuern Berlin. Betr.: Bewertung der Lagervorräte im Buchhandel. Aus den Kreisen unserer Mitglieder wird immer leb hafter Klage darüber geführt, daß die Finanzbehörden auf Grund ihrer Erfahrungen in ganz anders gelagerten Bran chen geneigt sind, den Wert der Lagervorräte an Büchern, Musikalien, Kunstblättern und Zeitschriften weit höher ein zuschätzen, als er den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Dies beruht zum Teil darauf, daß viele Buchhändler sich nach erfolgter Währungsstabilisierung und teilweise heute noch, wie manche im Börsenblatt veröffentlichten Bilanzen zeigen, über den wahren Wert ihrer Vorräte nicht im klaren sind. Es wird dabei vor allem übersehen, daß auf dem großen Gebiet der schönwissenschaftlichen Literatur eine durchgreifende Wand lung des Geschmacks gegenüber der Vorkriegszeit festzustellen und infolge des viel rascheren Zeittempos dieser Geschmack einem häufigeren und rascheren Wechsel unterworfen ist. Die Dinge liegen heute so, daß ein Roman, der nicht in dem ersten halben Jahre seit Erscheinen größtenteils abgesetzt ist, der Vergessenheit anheimfällt und infolgedessen mehr oder weniger gangbar wird. Die Lager der Verleger und Sorti menter sind mit derartigen Vorräten überfüllt und täuschen einen Wert vor, den sie in Wirklichkeit keineswegs haben. Von Ausnahmen abgesehen muß man heute davon ausgehen, daß Belletristik, die länger als ein bis höchstens zwei Jahre am Lager ist, kaum höher als zum Makulaturwert bewertet wer den kann, weil das Interesse des Publikums stets auf Neu erscheinungen gerichtet ist. Im Gegensatz zu früher hat sich dadurch der Buchhandel zu einem völligen Modegeschäft entwickelt, soweit es sich nicht um den Absatz von wissenschaft lichen Werken handelt, obwohl sich auch bei diesen die Absatz möglichkeit in zeitlicher Beziehung aus den verschiedensten Gründen wesentlich verkürzt hat. Hinzu kommt, daß der Buchhandel unter der gesunkenen Kaufkraft der Bevölkerung, ihrer Umschichtung, die mit dem Verschwinden eines großen Teils des früheren gebildeten Mittelstands verbunden ist, unter den gegenwärtigen schwierigen Verhältnissen ganz be sonders zu leiden hat und sowohl im Verlag wie im Sorti ment Verlustbilanzen an der Tagesordnung sind, die in weiten Teilen, namentlich des belletristischen und des Kunstverlags, aber auch des Sortiments nur durch eine Überbewertung der Lagervorräte notdürftig verschleiert werden. Wenn der Buch handel infolgedessen den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werden und eine verhängnisvolle Überbewertung seiner Lager vorräte vermeiden will, muß er ganz beträchtliche Wert berichtigungen an den Herstellungs- bzw. Anschaffungs preisen seiner Lagervorräte vornehmen. Dies stößt aber auf den Widerstand der Finanzbehörden, die ohne nähere Kennt nis der Verhältnisse nicht einzusehen vermögen, warum im Buchhandel die Dinge wesentlich anders liegen als in anderen Branchen, obwohl in den von jeher der Mode unterworfenen Gewerbezweigen, z. B. Textilindustrie und Textilhandel, er fahrungsgemäß weit größere Wertberichtigungen zugelassen werden als im Buchhandel, über diesen Charakter des größten Teiles des buchhändlerischen Lagervorrates als Modeartikel gilt es die Finanzbehörden aufzuklären, wobei es zweckmäßig sein dürfte, sie auch darauf hinzuweisen, daß es sich bei den fälschlicherweise als Abschreibungen im technischen Sinne be zeichneten Abschlägen lediglich um Wertberichtigungsposten, d. h. Hilfsmaßstäbe zur Ermittlung des wirklichen gemeinen Tageswertes, handelt, der im Buchhandel regelmäßig unter den Herstellungs- und Anschaffungspreisen liegt. Dies ent spricht auch der vom Reichsfinanzministerium in dem Erlaß vom 29. Dezember 1926 — III s 10 230 — geäußerten Auf fassung, daß bei der Lagerbewertung die Wertminde rung weitgehend zu berücksichtigen sei. Wir bitten deshalb das Reichsfinanzministerium, die unterstellten Finanzbehörden im Sinne unserer vorstehenden Ausführungen zu unterrichten und ihnen die Anweisung zu 1369
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