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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1927
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- 1927-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1927
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erteilen, den vom Buchhandel für die Wertminderung seiner Lagervorräte vorgebrachten Gründen weit mehr als bisher Beachtung zu schenken. Zu etwaigen weiteren schriftlichen oder mündlichen Auf klärungen sind wir gern bereit. Mit vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. gez. M. Röder, Erster Vorsteher. Ein Schiedsurteil der Prcuhischcn Sachverständigenkammer über die Abdrucks- bcsugnis des H 21 Ziffer 3*) des llrhcberrcchtsgesetzes in An sehung des modernen Musikunterrichts an den höheren Schulen. Mitgeteilt von Rechtsanwalt vr. B. Schulze, Leipzig. Ein großer Schulbuchverlag hatte als Ergänzung zu seinem neunbändigen Liederbuch für höhere Schulen, das an 440 Lehr anstalten in 230 deutschen Orten cingeführt ist, einen Band mit den zugehörigen Klavierbegleitungen herausgebracht. Dieser Band enthielt u. a. die Lieder: »Aus der Jugendzeit« von Radecke, »Feldeinsamkeit« von Brahms, »In einem Rosengärte- lein« von Reger, »Altes Lied« von Bruch, »Morgen« von Richard Strauß und »Mignon« von Hugo Wolfs mit den Kla vierbegleitungen, die sämtlich noch urheberrechtlich geschützt sind. Vor dem Abdruck waren die berechtigten Verleger — große deutsche Musikverlagsfirmen — nicht um ihre Genehmigung ge beten worden. Der Schulbuchverlag stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, daß er nach H 21 Ziffer 3 U.-G. zum Abdruck be rechtigt sei. Daß die Lieder sehr schwer zu singen und die Be gleitung sehr schwer zu spielen sei, spreche nicht gegen ihre Be fugnis. Der Musikunterricht an den höheren Schulen habe sich in den letzten Jahren grundlegend gewandelt, und auch die Ab drucksbefugnis des H 21 Ziffer 3 habe infolgedessen ein anderes Aussehen bekommen, weshalb die entsprechenden früheren Ent scheidungen der Gerichte heute veraltet seien. Nach den neuen ministeriellen Vorschriften trete der Chorgesang in überwiegen dem Maße zurück. Die gesangtechnische Frage sei dabei neben sächlicher Natur. Es handle sich darum, den Schülern die Regersche Eigenart im Liedcraufban zu demonstrieren. Zu diesem Zweck sei zuni Beispiel das Regersche Lied in die Samm lung ausgenommen worden, ohne Rücksicht darauf, ob eine ge sangstechnische Ausführung in Frage komme. Die Parteien unterbreiteten den Streit einem Schiedsge richt, bestehend aus Herrn Geheimen Regierungsrat vr. Wollen berg, Vorsitzendem der literarischen und musikalischen Sachver ständigenkammer, Herrn Geheimen Justizrat Professor vr. Ernst Hcymann, Herrn Verlagsbuchhändler vr. Ernst Vollert, Herrn Professor I)r. Georg Schumann und Herrn Musikverleger Robert Lienau. Das Schiedsgericht hat nach mündlicher Verhandlung einen Schiedsspruch dahin gefällt, daß die Aufnahme der Lieder un zulässig gewesen sei und die Beklagte zur Tragung eines Schadenersatzes von 5 Pfennig pro verkauftes Exemplar und nachgedrucktes Lied verpflichtet sei. In der Begründung heißt .es im wesentlichen: Das den Schutz der Urheber von Schriftwerken und musi kalischen Kompositionen gegen unberechtigte Vervielfältigung dieser ihrer Schöpfungen bezweckende und regelnde Gesetz be treffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (22. Mai 1910) macht von dem in den KZ 1—15 grundsätzlich festgesetzten strengen Urheber rechtsschutz aus Gründen des Gemeinwohls, nämlich im Inter esse der freien wissenschaftlichen Forschung, der Fortentwick- *) § 21 Ziff. 3 lautet: Zulässig ist die Vervielfältigung . . . ., 3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Samm lung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für de» Unter richt in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist. lung der Literatur und der Erziehung und Bildung des Volkes in den HZ 16 ff. gewisse unbedingt notwendige Ausnahmen, wie sie zum Teil schon in den früheren deutschen Nachdrucks gesetzen vorgesehen waren. Von diesen Ausnahmen kommt hier die im Hinblick auf die Bedürfnisse des Schulunterrichts in H 21 Ziffer 3 vorgesehene Einschränkung des musikalischen Urheberrechts in Frage, wonach der Komponist es nicht hin dern darf, daß kleinere Kompositionen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unterricht in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen be stimmt ist. Es ist nicht zweifelhaft, daß das Werk der Beklagten eine größere Zahl von Kompositionen verschiedener Kompo nisten zu einer Sammlung vereinigt; sind doch darin 109 Ge sangskompositionen von 55 bekannten und von vielen unbe kannten Komponisten zusammengefaßt. Streitig ist es aber, ob diese Sammlung ihrer Be schaffenheit nach für den Unterricht in Schu len bestimmt ist. » Die Frage der Bestimmung einer Sammlung für den Schulunterricht ist aus dem Aufbau und Inhalt der Samm lung heraus zu beantworten. Was der Herausgeber mit seinem Werke für besondere Zwecke verfolgt, ob ier es für den Schulunterricht bestimmt und dies etwa auch im Titel oder in der Vorrede zum Ausdruck gebracht hat, ist zwar für die Auslegung wichtig, aber nicht von allein entscheidender Bedeutung. Unter dem Vorwand einer Sammlung für die Schule darf kein Unternehmen erscheinen, das eigentlich für den Gebrauch außerhalb der Schule, etwa in Gesangvereinen oder beim Privatstudium bestimmt ist. Es kommt lediglich auf die objektive Bestimmung der Sammlung an; sie muß nach ihrer ganzen Anlage, Beschaffenheit und Durchführung dem Zwecke des Schulunterrichts dienen. Auswahl und Anwen dung des Unterrichtsmaterials müssen pädagogischen Grund sätzen folgen. Es muß, wie die Motive sagen, überall auf den Stimmumfang der Schüler erkennbare Rücksicht genom men und der Stoff in der Weise angeordnet sein, daß plan mäßig vom Leichteren zum Schwereren fortgeschritten wird; die Texte sind geeignet auszuwählen und nach Pädagogischen Grundsätzen zusammenzustellen. Wenn man hiernach die Sammlung einer Prüfung unter zieht, so ist das Ergebnis folgendes: Schon die allgemeine Durchsicht des Buches ergibt, ins besondere bei einem Vergleich mit vielen anderen Büchern gleichen Endzwecks aus neuester Zeit, Ungewöhnliches. Die Beklagte selbst verkennt nicht, daß im Gegensatz zu dem Hergebrachten in ihrer Sammlung Liedkompositionen und Klavierbegleitungen enthalten sind, die erhöhte Anforde rungen an die Schüler stellen. Aber sie beruft sich auf die grundlegende Änderung der Musikunterrichtsmethode, wie sie in den Richtlinien des Preußischen Ministeriums für Wissen schaft, Kunst und Volksbildung vom 14. April 1924 Ausdruck gefunden habe. Danach sei an die Stelle des früheren Ge sa n g s Unterrichts der Musikunterricht getreten, der sich ein viel weiteres Ziel gesteckt habe, als es zur Zeit der Ema nation des Urheberrechtsgesetzes erstrebt wurde. Diese Tat sache ist richtig. Während sich der musikalische Unterricht in den Schulen früher wesentlich auf den Chorgesang einfachster Kompositionen (Volkslieder, Marsch- und Turnlieder, Kriegs lieder u. dgl.) beschränkte, soll nunmehr neben der Erziehung der Schüler zum Verstehen und Treffen der Noten das musi kalische Erleben und Empfinden gepflegt werden; die Schüler sind zum Verständnis des musikalischen Inhalts vokaler Werke einschließlich des Kunstgesanges sowie auch instrumentaler Schöpfungen anzuleiten; neben allgemeinen Chören sind kleine Chöre stimmlich besonders befähigter Schüler zu fördern; Chor- und sogar Orchesterdarbietungen sind auch über den Kreis der Schule hinaus nach Möglichkeit anzustreben; be-
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