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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1927
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- 1927-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1927
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- Deutsch
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Xi 273, 24. November 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtlchn. Buchhandel. gable und musikalisch empfängliche Schüler sollen praktisch, ästhetisch und historisch in die Grundlagen der Musik ein geführt werden u. a. m. » Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Frage der Be stimmung einer Sammlung für den Schulunterricht im Sinne des ß 21 Ziffer 3 des Gesetzes nach diesen Richtlinien eine andere Beantwortung zu erfahren habe als früher. An und für sich ist es nicht zweifelhaft, daß die pädago gischen Grundsätze, wie sie nach den Motiven des Gesetzes für die Beantwortung der in Rede stehenden Frage maßgebend sein sollen, auch heute noch in voller Geltung sind. Man wird indessen bei sonst strenger Wahrung des Grundsatzes, daß K 21 Ziffer 3 des Gesetzes als Ausnahmevorschrift strikt zu interpretieren ist, zu prüfen haben, ob nicht heute diese und morgen jene textlich oder musikalisch höhere Anforde rungen stellende Komposition, wenn sie sonst unter die »kleine ren« fällt, ohne Rechtsverletzung einer Sammlung für die Schulen einverleibt werden darf. Dagegen wäre es völlig ab wegig, auf Grund der genannten Richtlinien dem H 21 Ziffer 3 des Gesetzes eine Auslegung zu geben, die im klaren Gegen satz zu dem Gesetzeswillen den Kreis der frei entnehmbaren Kompositionen ins Ungemessene erweitern würde. Der Stand punkt der Beklagten in dieser Hinsicht ist viel zu weitgehend. Sie übersieht, daß die notwendige Folge ihrer Rechtsansicht unter anderem die sein würde, daß in eine Schulsammlung sogar Sätze von Orchesterwcrken (Kammermusik u. dgl.) auf nahmefähig sein würden, wenn sie darauf hinweist, daß man den Schülern heute sogar Orchesterpartituren in die Hand gäbe! Die hohen Ziele, die sich die Richtlinien stecken, können auch ohne wesentliche Änderung des Charakters des eigent lichen Schulmusikbuches erreicht werden, ja, sie sind im Rah men eines solchen gar nicht immer zu erreichen. Dazu gehört ein ganz anderes umfassendes Lehr- und Lernmaterial. Die Beschaffung solchen Materials ist aber lediglich Sache der Schulverwaltung, die es dem Lehrer für den Unter richt zur Verfügung zu stellen hätte. Dem Schüler braucht es nicht in die Hand gegeben zu werden, was sich übrigens schon wegen der hohen Kosten der Beschaffung verböte. -!- Die Durchsicht der Sammlung ergibt folgendes: 39 jener einstimmig vorerschienenen Lieder werden ohne besondere Heraushebung der Singstimme nur im Klaviersatz mit Text gebracht. Bei 66 weiteren Gesängen ist den Singstimmen die Klavierbegleitung hinzugefügt. Der Zweck dieser Zu sammenfassung ist offensichtlich, dem Benutzer des Schulbuchs bei jenen die Wiedergabe der Lieder auch ohne Gesang auf dem Klavier zu ermöglichen, bei diesen die Liedbe gleitung nahezubringen. Da der Klavierunterricht, wie überhaupt die Erlernung eines Jnstrumentalspiels auch nach den Richtlinien nicht zu den Aufgaben des Schulunterrichts gehört, geht die Aufnahme der 39 Lieder im Klaviersatz über die Bedürfnisse des Schulunterrichts hinaus. Andererseits bildet die Einführung der Schüler in das Wesen und die Be deutung der Instrumentalbegleitung unzweifelhaft einen wichtigen Teil dieses Unterrichts. Diesem Erfordernis war durch Ausnahme geeigneter Begleitungen zu genügen. In soweit dies bei den genannten 66 weiteren Gesängen versucht ist, läßt sich nicht verkennen, daß hier in einer großen Reihe von Fällen das Richtige getroffen ist. In Einzelfällen: Der König von Thule von Berlioz, Mignons Lied von Liszt, Mignon von Hugo Wolf, geht die Schwierigkeit des Satzes über Fähigkeit und Verständnis der Schüler weit hinaus. Hier wäre es lediglich Sache des Lehrers, und zwar eines besonders gut vorgebildeten, die Schüler durch eigene Wieder gabe auf dem begleitenden Instrument in die Begleitmusik einzuführen, während die Schüler selbst mit dieser Musik in ihrem Schulbuch kaum etwas anzufangen vermöchten. -i- Das Schiedsgericht hat auch bei Berücksichtigung der modernen Unterrichtsmethode der Richtlinien angesichts dieser unverkennbaren Mängel und Mißgriffe begründete Zweifel, ob die Sammlung noch als eine »für den Unterricht in Schulen bestimmte Sammlung« anzusehen ist, der das Privileg des ß 21 Ziffer 3 des Gesetzes zuzuerkennen wäre. Wie dem aber auch sei: die einzige Bestimmung der Sammlung ist es nicht! Sie ist vielmehr und in der Haupt sache zugleich für andere Kreise als die Schülerschaft, für allgemeine musikalische Zwecke bestimmt! Das er gibt die geschilderte, die Interessen und Bedürfnisse anderer musiktreibendcr Personen und Gruppen in hohem Grade be rücksichtigende Zusammensetzung der Musikstücke deutlich. Es geht aber auch aus den eigenen Bemerkungen des Heraus gebers hervor. Schon der Reklamehinweis auf der letzten Seite des allein die ein- und mehrstimmigen Gesänge ent haltenden Schulbuchs empfiehlt den die höhere Schule ver lassenden Schülern, »die Klavierausgabe« mit ins Leben zu nehmen. In der Vorrede der Sammlung wird darauf hingewiesen, daß die Klavierbegleitungen jedem die Anschaffung von entsprechenden Einzelausgaben und anderer Sammelbände ersparen werden! Die Vorrede erwähnt die Schule überhaupt nur insoweit, als sie davor warnt: »die noch gesetzlich geschützten Werke außerhalb des Schulstudiums zu benutzen«, wobei sie zugleich anerkennt, daß nicht allein die für die Schüler besonders geeignete Baritonlage, sondern auch tiefere und höhere Lagen vorgesehen seien. Als besonders charakteristisch muß aber das Titelblatt des Werkes bezeichnet werden. Nach dessen Aufmachung bietet sich die von dem Ver lag für die Schule bestimmte Sammlung ganz offensichtlich zugleich der großen Öffentlichkeit für ihren musikalischen Be darf dar! Ist dies aber der Fall, dann ist der K 21 Ziffer 3 des Gesetzes auf die Sammlung nicht mehr anwendbar. Das Privileg dieser Vorschrift soll der Schule aus unterrichtlichen und allgemein sozialen Gründen gewährt werden; auch neuere, noch dem Urheberrecht unterliegende Musikliteratur soll ohne besondere Aufwendungen dem Unterricht zugänglich sein! Mag ein Schulmusikbuch auch außerhalb der Schule, z. B. in der Familie benutzt werden, wenn es aber seinem ganzen Charakter nach sich zugleich an die breite Öffentlichkeit wendet, dann entfällt die gesetzliche Beschränkung der urheber rechtlichen Befugnisse, und der Verfasser hatte nicht mehr das Recht zur Aufnahme geschützter Stücke ohne die Genehmigung der Komponisten oder ihrer Vertreter. Die Entscheidung hat für den gesamten Musikverlag große Bedeutung. Wäre der Standpunkt des Schulbuchverlegers durchgedrungen, dann wäre einer Schädigung des Musikverlages mit Hilfe des ß 21 Ziffer 3 Tür und Tor geöffnet worden. Be sonders wichtig scheint mir der Hinweis darauf, daß die Be schaffung des Anschauungsmaterials für den modernen Musikunterricht Sache der Schulverwaltung ist — wie das bei spielsweise auch im kunstgeschichtlichen Unterricht die Regel ist — und daß für Schulgesangbücher eine Aufnahme solcher Lieder, die lediglich als Anschauungsmaterial dienen sollen, im Rahmen des K 21 Ziffer 3 nicht in Frage kommen kann. IVsbsr, tVilüsIiu: Oie praktische Psychologie im Wirtsckukts- leben. Idos s^stemaiisobs uocl kritisoüs!2o8amwsvkassooA ct«s Assamtso Osdiotss der >Virt8oIrakts-k'8xckotsetrni1<. bsiprig 1927, gobaoo Ambrosius Lartk. XVIII, 418 8. gr. 8« dlk. 15.—. Wie aus dem Untertitel hcrvorgeht, handelt cs sich um eine Zu sammenfassung des bereits mächtig angeschwollenen Arbeitsgebietes. Der Verfasser hebt selbst hervor, daß dies vorläufig nur ein erster Versuch sein kann. Trotzdem verdient er sich damit den Dank aller Interessenten. Denn mindestens zur ersten Orientierung ist eine solche Übersicht über das vielfach noch in Zeitschriften verstreute und nicht immer leicht zugängliche Material überaus erwünscht. Aber auch zur Förderung der weiteren Forschung und zur Feststellung erforder licher Ergänzungen war eine solche Zusammenfassung einmal drin gend jwttg. In dieser Richtung wird auch das kritische Schlußwort von besonderem Nutzen fein. Auf Einzelheiten näher einzugehen, ist hier nicht der Ort. Das mag den eigentlichen Fachorganon Vor behalten bleiben. Das Hauptinteresse des Verfassers gilt dem Ge- 1371
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