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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1927
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- 1927-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1927
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Redaktioneller TA Ium Berufsausbildungsgesetz. Von I)r. A. Heß. Die Fragen der beruflichen Aus- und Fortbildung haben den Buchhandel von jeher stark beschäftigt. In meinem Referat auf der Herbsttagung in Potsdam habe ich die historische Ent wicklung eingehender geschildert, wie sie in den neunziger Jahren starker als bisher hervortretend zur Schaffung einer Lehrlings ordnung und zur Herausgabe des Paschke-Rath führte; wie dann zwar eine Unterbrechung durch den Krieg eintrat, schon 1916 aber eine neue Welle einsetzte; und wie schließlich in der Nachkriegs zeit mit erneutem Impuls, ausgehend von der Lauensteiner Bewegung und ausgenommen durch den Jungbuchhandel, namentlich die Regelung der Gchilfenfortbildung erörtert wurde, wobei sich zur theoretischen Behandlung zugleich auch die prak tische Erprobung gesellte. Die Frage der Lehrlingsausbildung trat da neben nicht zurück; sie lag aber bis zu einem gewissen Grade aus anderem Gebiete. Man war sich von vornherein darüber klar, daß es sich bei der Gehilfenfortbildung nur um eine rein berufsständige, in jeder Hinsicht auf dem freien Willen der Be teiligten ruhende Einrichtung handeln könne, während bei der Lehrlingsausbildung unter Umständen gesetzliche Regelung, namentlich mit Rücksicht auf die Prüfungsfrage, in Betracht zu ziehen war. Es war ja auch schon seit langem bekannt, daß bei der Reichsregierung ein Gesetz geplant würde, das eine Neuregelung nicht nur für gewerbliche Lehrlinge, sondern auch für Handlungslehrlinge bringen sollte. Als dann der Entwurf der Reichsregierung 'veröffentlicht wurde/wandte sich ihm sofort das Interesse aller Berufsstände zu, denn es galt, sich mit seinen grundsätzlichen Vorschlägen auseinanderzusetzen. Berücksichtigt man die Entstehungsgeschichte des Entwurfs und zieht man in Betracht, daß der Urentwurf aus dem Jahre 1919 stammt, so kann es nicht wunderne'hmen, daß manche seiner Bestimmungen zu Zweifeln und zu Beidenken Anlaß geben. Es wäre auch verwunderlich gewesen, wenn man sich bei einer Materie, die dazu geradezu verlocken mußte, auf das rein Prak tisch-Berufliche beschränkt und nicht versucht hätte, auch andere, mit der Materie nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Gesichtspunkte hereinzuziehen. Diese gilt es vor allen Dingen zu untersuchen, wenn man zum Gesetz Stellung nehmen will; und es muß -von vornherein geisagt werden: es ist bedauerlich, daß man den Gegnern einer gesetzlichen Regelung mit dem Entwurf in mancher Beziehung so gute Waffen in die Hand gab. Denn der Standpunkt des Buchhandels darf wohl dahin präzisiert werden: wenn sich auch bei einer vom Vorstand des Börsenvereins im Herbst 1925 veranstalteten Umfrage die Mehrzahl der Kreisvereine gegen Einführung einer Lehrlings prüfung ausgesprochen hat, so lag der Grund hierfür nur bei wenigen Antworten in einer grundsätzlichen Ablehnung des Prüfungsgedankens überhaupt. Vielmehr war das Hauptbe denken die Durchführungs m ö g l i ch k e i t mangels gesetzlicher Grundlage. Wenn sich durch Gesetz eine das Gewerbe nicht zu sehr belastende Prüfungsmöglichkeit schaffen ließe, so dürfte grundsätzlich mit der Zustimmung des Buchhandels gerechnet werden. So scheint mir denn auch der erste Titel des vierten Ab schnittes im Entwurf, der allgemeine Vorschriften über Gehilsen- prüfungen enthält (das Gesetz spricht nicht von Lehrlings- prüfung), für den Buchhandel durchaus annehmbar. Das Gesetz stellt keinen absoluten Prüsungszwang auf; die gesetzlichen Berufs vertretungen sind zur Einführung von Gehilfenprüfungen be rechtigt; verpflichtet werden dürfen sie nur durch An ordnung der obersten Landesbehörde. Auch dem Lehrling gegen über besteht kein Zwang; er soll (nicht muß) sich prüfen lassen und ist vom Lehrherrn und gesetzlichen Vertreter dazu anzu halten. Über das Prüfungsergebnis ist ein besonderes Zeugnis auszustellen; es kann mit dem eigentlichen Lehrzeugnis in einer Urkunde vereinigt werden. Die Prüfungen werden abgelegt auf Grund von Prüfungsordnungen, die von der gesetzlichen Be rufsvertretung zu erlassen sind. Bei dieser werden auch die Prüfungsausschüsse errichtet, bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzern. Einer davon soll Lehrer an einer Berufs- oder Fachschule sein, die beiden anderen je Arbeit geber und Arbeitnehmer. Welchem Beruf der Vorsitzende an zugehören hat, läßt das Gesetz offen. Kritik wäre vielleicht daran zu üben, daß der Gesetzgeber keine ganz klaren Linien geschaffen hat. Neben dem Grundsatz der fakultativen Prüfung räumt er den obersten Landesbehörden die Befugnis ein, für bestimmte Gewerbezweige obligatorische Prü fungen einzuführen. Daraus könnten sich unter Umständen für einen einzelnen Gewerbestand recht unangenehme Folgerungen ergeben; man denke beispielsweise nur an die Möglichkeit, daß Sachsen obligatorische Prüfungen für Buchhändler erhält, Preußen aber nicht. Darf dann der prüsungslose preußische Gehilfe in Sachsen mangels Prüfung nicht »zugelassen« werden? Schwierig, auch für den Buchhandel, ist die Frage der Organisation des Prüfungswesens. Den Unternehmerverbänden steht eine Einflußnahme auf die Prüfungen nur indirekt zu, insofern nämlich, als die gesetzliche Berufsvertretung sie sicher bei der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und bei Auf stellung der Prüfungsordnungen maßgeblich hören wird. Im Gesetz ist das allerdings nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Möglichkeit, das gesamte Prüfungswesen der Fachver tretung, also beispielsweise für den Buchhandel dem Börsen verein und den Kreisvereinen, zu übertragen, bestcht nicht. Nach Z 70 des Entwurfes sind gesetzliche Berufsvertretungen für Han del und Industrie die Handelskammern. Nur wo diese nicht zuständig sind, können auf Anordnung der obersten Landesbe hörde den Berufsvereinigungen die Rechte der gesetzlichen Be rufsvertretung übertragen werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß es sich um eine Sonderregelung in den einzelnen Ländern, nicht um eine einheitliche für das Reich handelt. Tatsächlich dürfte aber für den Buchhandel die Ausübung der Rechte durch die Handelskammern vielleicht nicht die schlechteste Lösung sein, gerade in organisatorischer Beziehung. Die HandelÄammern sind gleichmäßig über das Reich in Diel kleineren Bezirken als die Kreisvereine verteilt. Prüfungen bei den Handelskammern für deren ganzen Bezirk abzuhalten, dürste nicht allzu unwirt schaftlich sein, während die Kreisvereine doch schon recht um fangreiche Bezirke sind. Für die Handelskammern wäre es sicher auch nicht allzu schwierig, Prüfungsausschüsse für die einzelnen Gewerbezweige zu errichten und in diesen jedem Zweig eine sach gemäße Vertretung zu verschaffen. 1349
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