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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1931
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- 1931-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1931
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MMMMmKlltsckmNMlDM Nr. 142 (N. 72).Leipzig, Dienstag den 23, Juni 1931, 98. Jahrgang. Redaktioneller Teil Kreisverein Ost- und Westpreutzischer Buchhändler. Laut Vorstandswahl anläßlich der 50, Hauptversammlung am Sonntag, dem 14, Juni 1931, setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen: 1, Vorsitzender: Beruh, Teich ert, Königsberg; 2, Vorsitzender: Karl Danehl, Allenstein; 1, Schriftführer: Heinrich Kutte nkeuler, Königs berg; 2, Schriftführer: Bernhard Koch, Königsberg; Kassenwart: Max Lintaler, Königsberg; 1, Beisitzer: Richard Kießlich, Zoppot; 2, Beisitzer: Gertrud Rahn, Danzig-Langfuhr, Königsberg i, Pr,, den 14, Juni 1931, Kreisvercin Ost- und Westpreutzischer Buchhändler: Beruh, Teichert, Heinrich Kuttenkeuler, Schweizerischer Buchhändlerverein. Wir machen darauf aufmerksam, daß die Firma Arthur Ney, Musikverlag und Sortiment, Luzern, kein buchhändlerischer Betrieb ist und deshalb nicht mit Rabatt beliefert werden darf. Bei diesem Anlasse erinnern wir daran, daß ebenfalls nicht mit Rabatt beliefert werden dürfen folgende Firmen: Buchhandlung Maria Hilf in Schwyz; Baumgartner Gesellschaft, Abteilung Buchhandlung, in Zug; Christliche Buchhandlung Frau I, Thomet in Langenthal; Handelsgenossenschaft »Hort« in Basel; Abend-Technikum Zürich der Lehrergenossenschaft Juventus, Bern, im Juni 1931, Namens des Schweizerischen Buchhändlervereins: Der Präsident: R, Sauerländer, Der Sekretär: Dr, R, v, Stürler, Preisausschreiben im Lichte der Recht sprechung. Bon Or, Kurt Greifelt, Wie alles Neue, so stoßen auch neuartige Methoden auf dem Gebiete der Reklame vielfach aus Ablehnung, »Der ehrbare Kaufmann wirbt Kunden durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Waren, durch unbedingte Verläßlichkeit und das dadurch erlangte Vertrauen des Publikums, nicht durch schreiende Re klame,« Diese Ansicht mag gut und richtig sein. Der Kauf mann, der feinen Umsatz zu vergrößern oder wenigstens zu halten sucht, kann aber nicht warten, bis sich die Vorzüge seiner Waren beim Publikum hcrumgesprochen haben. Unterdessen wird er von seinen reklametreibenden Mitbewerbern überholt und zu rückgedrängt sein. Wer sich bei einem scharfen Konkurrenzkampf über Wasser halten will, muß Reklame treiben, muß Neues suchen, mutz neue Wege finden, auf denen er schneller und sicherer als seine Mitbewerber das Ziel, die Eroberung des Kunden, er reichen kann. Dieser Tatsache muß die Rechtsprechung Rechnung tragen. Sie darf, wie es gerade bei den Preisausschreiben der Fall war, eine Werbemethode nicht deshalb ablehnen, weil sie neuartig und unerwünscht scheint. Gerade das Preisausschreiben stellt einen neuen Weg zur Werbung von Kunden dar, der in letzter Zeit in vielen Handelszweigen mit großem Erfolg beschickten worden ist. Es geht nicht an, diese Reklameart einfach für un zulässig zu erklären, weil sie den altüberlieferten Anschauungen nicht entspricht. Zu begrüßen ist, daß das Reichsgericht in seinen neuesten Entscheidungen offenbar seine Stellung zu den Preis ausschreiben geändert hat. Die letzten Urteile über diese Fragen haben in der Öffentlichkeit berechtigtes Aufsehen erregt. Es dürfte sich deshalb lohnen, die ganze Materie einmal vom recht lichen Standpunkt aus eingehend zu beleuchten, ohne die etwa vorhandenen Verhältnisse einzelner Berufszweige zu berücksich tigen. Bei der strafrechtlichen Beurteilung der Preisaus schreiben ist der 8 286 des Strafgesetzbuches heranzuzieheu, zivil- rechtlich kommt ein Verstoß gegen 8 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Frage, Das Preisausschreiben ge hört zu der Kategorie des Spieles im weitesten Sinne, Bei diesem muß man unterscheiden zwischen Glücksspielen und Geschicklichkeitsspielen. Bei den Glücksspielen erfolgt die Ermittlung des Gewinners durch Zufall, Bei den Geschicklichkeitsspielen hängt die Entscheidung von den Fähig keiten und Anstrengungen der Spielenden ab. Die Glücksspiele im Sinne des 8 286 Strafgesetzbuch zerfallen ihrerseits wieder in Lotterien (Geldgewinne) und Ausspielungen (sonstige Gewinne), Ein besonderes Merkmal aller Glücksspiele ist — wie oben ausgeführt — die vorwiegende Mitwirkung des Zufalls bei der Ermittlung der Gewinner, Das Reichsgericht hat deshalb in solchen Preisausschreiben kein Ausspielgeschäft gesehen, bei denen die Aufgabe nicht ohne weiteres von jeder mann zu lösen war, die Lösung vielmehr besondere Anforderun gen an die Sorgfalt und Geschicklichkeit des Publikums stellte, Preisausschreiben, bei denen es hauptsächlich auf eine besondere Leistung des Spielenden ankommt, fallen also wegen Ausschal tung des Zufalls nicht unter den Tatbestand des 8 286 Straf gesetzbuch, Ebensowenig ist natürlich eine Strafbarkeit gegeben, wenn eine behördliche Genehmigung erteilt ist. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal des 8 286 Strafgesetzbuch ist der Einsatz, Er besteht in einer Vermögenswerten Lei stung des Spielenden an den Veranstalter, Bei den gewöhn lichen Lotterien ist dies der Kaufpreis für das Los, Bei einem Preisausschreiben würde ein offener Einsatz dann vorliegen, wenn von den Teilnehmern eine besondere, als solche erkennbare Vermögenswerte Leistung gefordert wird, wenn also z, B, für die Spielenden eine Erhöhung des sonst üblichen Warenpreises stattgesunden hat. Auf die Höhe der Mehrleistung kommt es dabei nicht an, es genügt das bloße Vorhandensein einer solchen. Von besonderem Interesse ist die von Rechtsprechung und Literatur vertretene Theorie des »versteckten Einsatzes-, Nach ihr braucht der Einsatz als solcher nicht immer offen zu tage zu treten, er kann vielmehr schon unsichtbar im Kaufpreis der Ware enthalten sein. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung geht in der Annahme des versteckten Einsatzes sehr weit. Sie nimmt eine Ausspielung auch in den Fällen an, in denen der Unternehmer keine erkennbare Mehrleistung vom Publikum ver langt, die Teilnahme vielmehr nur von einem Bezüge von 597
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