Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1931
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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142, 23. Juni 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Waren abhängig macht. In der Entscheidung des Reichsge richts (»Jurist. Wochcuschr.« 1916, Seite 1127) wird der Ein satz schon in den von den Spielenden zu erwartenden Kauf preisen aus den gelegentlich der Losentnahme getätigten Käu fen gesehen. Ebenso in der bekannten Entscheidung (»Jur. Wo- chenschr.«, 1928, S. 1210). Hier war eine Reihe von Gut scheinen in einer bestimmten Anzahl von Nähgarnrollen ver steckt. Der Preis des Nähgarns war nicht erhöht Trotzdem nahm das Reichsgericht eine verbotene Ausspielung au, da nach seiner Ansicht der Einsatz in dem Kaufpreis der Nähgarnrollen enthalten war. Derselbe Gedankengang findet sich auch in RG.- Entsch. vom 10. Februar 1930, 3 v 1127/29.. Hier erfolgte eine Verlosung von verschiedenen Gegenständen an die Besucher eines Lokals. Obwohl der sonstige Eintrittspreis ohne Erhöhung bei behalten war, nahm das Reichsgericht einen versteckten Einsatz an. Der Einsatz wird hier offenbar in der Erhöhung der Ge- schäftscinuahmcn, also in der Reklamceinwirkung, gesehen. Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts geht meines Er achtens in Bezug auf die These vom versteckten Einsatz zu weit. Wollte man ihr konsequent folgen, so müßte sich z. B. eine Zeitung strafbar machen, die ein Preisausschreiben veran staltet und als Beteiliguugsbedingung die Vorlage der Abonne- meutsquittung verlangt. Es ist wohl noch niemand aus den Gedanken gekommen, hierin eine verbotene Ausspielung zu sehen. Praktisch liegt der Fall meines Erachtens aber ebenso, als wenn ein Geschäft die Beteiligung an einem Preisausschreiben vom Bezug von Waren ohne Erhöhung der Kaufpreise abhängig macht. Der Kaufpreis der Ware wäre hier unbedenklich dem Bezugspreis der Zeitung gleichzusetzen. Da in beiden Fällen gleicherweise eine erkennbare Mehrleistung nicht gefordert wird, ist eine unterschiedliche Behandlung kann, zu begründen. — Es ist deshalb der Kritik Elfi ers (»Jur. Wochenschrift«, 1930, S. 1217; 1931, S. 453) bcizupflichten. Unter Einsatz kann man nur eine vorherige Leistung des Spielers an den Veranstalter ver stehen. Man kann aber nicht von einem versteckten Einsatz spre chen, wenn erst der erhoffte Erfolg und die künftige Wirkung der Reklame den Ausgleich für die Kosten des Preis ausschreibens bringen sollen. Ebensowenig wie nian bei einer öffentlichen Lotterie den zu erhoffenden Uberschuß als Einsatz bezeichnet, kann das Vorliegcn eines solchen durch den zu er wartenden Erwerb von Kunden oder durch die zukünftige Er höhung des Umsatzes begründet werden. Einstweilen wird jedoch der Kaufmann, der zur Belebung seines Geschäfts ein Preisausschreiben veranstalten will, mit dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts rechnen müssen. Er muß also jede Möglichkeit eines versteckten Einsatzes vermeiden und darf insbesondere die Teilnahme an dem Wettbewerb nicht von einem Einkauf von Waren oder von einer sonstigen Leistung abhängig machen. Ganz unabhängig von einem eventuellen Verstoß gegen 8 286 StGB, ist die Frage zu prüfen, ob eine solche Wcttbe- werbshandlung unter Umständen gegen die guten kauf männischen Sitten und damit gegen 8 1 UWG. verstößt. Es sind hierbei von den Gegnern des Preisausschreibens die verschiedenartigsten Einwendungen erhoben worden, die im nachstehenden einzeln geprüft werden sollen. Vor allem wird geltend gemacht, daß eine solche Werbemethode sich nicht mit den Anschauungen eines ordentlichen und ehrbaren Kaufmanns vertrage und deshalb unzulässig sei. Eine solche Argumentation erscheint aber gefährlich, weil sie nicht der Tatsache Rechnung trägt, daß die Verkehrsanschauungen sich im Laufe der Zeit än dern. Was gestern noch ungewöhnlich und unmöglich schien, kann morgen alltäglich und selbstverständlich werden. Die Re klame sucht und findet täglich neue Wege, mit den Wettbewerbs- methodeu ändern sich auch die Wcttbcwerbssitten und die An sichten darüber, was erlaubt und verboten ist. Die Mannig faltigkeit des Verkehrs läßt sich nicht in starre Formen bannen. Erinnert sei hierbei nur an das Zugabewesen, das sich trotz aller Kämpfe bis auf den heutigen Tag erhalten hat und sich wahrscheinlich noch auf unabsehbare Zeit halten wird. Manche Art der Reklame mag vom Standpunkt des Mitbewerbers aus unerwünscht und häßlich sein, deshalb ist sie noch nicht unlauter. S98 Man hat das Preisausschreiben auch als eine besondere Form des Anreißens bezeichnet. Auch dieser Einwaud geht fehl, es sei denn, daß er durch die besonders aufdringliche Art der Durchführung gerechtfertigt wird. In einem Einzelfalle, in dem das Publikum gezwungen wurde, sich in einem Geschäft nach der Ausgabestelle der Lose durchzufragen, hat OLG. Düs seldorf (Urteil vom 12. März 1930, 2 II 342/29) die Frage des Anreißens bejaht, da die Losempfänger dadurch in eine «Psycho logische Zwangslage« versetzt seien. Diese Ansicht widersprich: aber den Anschauungen des Reichsgerichts, wie unten näher ausgeführt wird. Als »Anreißen« ist eine solche körperliche oder geistige Einwirkung auf das Publikum zu verstehen, durch die die freie, nur auf sachliche Erwägungen gestützte Willensbcstim- mung des Käufers beeinträchtigt und er zum Kauf bestimmt wird aus dem Wunsche heraus, dieser lästigen Einwirkung zu entgehen. Bei einem mit den üblichen Mitteln durchgeführten Preisausschreiben liegt eine derartige lästige Beeinflussung des Publikums sicher nicht vor. Es bleibt zudem dem freien Willen eines jeden überlassen, ob er sich an einer solchen Veranstaltung beteiligen will oder nicht. Es sind gegen die Preisausschreiben auch deshalb Bedenken laut geworden, weil es sich um Veranstaltungen handelt, die einen erheblichen Kostenaufwand verursachen und deshalb die wirtschaftlich schwächeren Unternehmungen, die sich eine solche Reklame nicht leisten können, in ihrem Bestände bedrohen. Mit Recht tritt dem die RGE. vom 19. Dezember 1930, 198/30 II ent gegen: -Die Unmöglichkeit des wirtschaftlich Schwächeren, wegen des großen Kostenaufwandes gleiches zu tun, bildet keinen Maß stab für die Grenze des Zulässigen, auch wenn dadurch zahlreiche Mitbewerber ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verlieren müs sen, so lebhaft das auch vom sozialen Standpunkt aus zu be klagen ist.» — Mau will einen Verstoß gegen die guten kauf männischen Sitten auch darin sehen, daß oft betriebs fremde Gegenstände als Preise ausgesetzt werden, also Gegenstände, die mit den in dem betreffenden Geschäft geführ ten Waren nichts zu tun haben. Endlich erklärt man die Preis ausschreiben aus dem Grunde für unsittlich, weil sie geeignet sind, die Spielleidenschaft beim Publikum zu erwecken. So OLG. Naumburg (Urteil vom 18. März 1929, 1 II 4/29) bei Zugabe von Losen einer staatlich anerkannten Lotterie. Auch das Reichs gericht hat wiederholt jedes Reklamemittel für sittenwidrig er klärt, das sich der Spiellcidenschaft des Publikums bedient und diese so dem Wettbewerb dienstbar macht, gleichgültig, ob eine Ausspielung im strafrechtlichen Sinne vorliegt (RGE. »Jurist. Wochenschrift» 1908, 702; 1927, 777; 1927, 1527; 1928, 1210). Von einer Erweckung der Spielleidenschaft kann aber dann keine Rede sein, wenn kein Einsatz geleistet wird. Die Bekanntma chung eines Preisausschreibens und die Auslosung der Gewinne ist rechtlich als Antrag aus Abschluß von Schenkungsverträgen aufzufassen. Von ganz besonderem Interesse für die rechtliche Beurteilung der Preisausschreiben sind die Entscheidungen des zweiten Zivilsenats des Reichsgerichts vom 30. September 1930 (533/29II) und 19. Dezember 1930 (2/29II). In dem Urteil vom 30. September 1930 handelt es sich um ein Preisausschrei ben, bei dem die Bedingung aufgestellt war, daß die Lose in dem Geschäft der veranstaltenden Firma in Empfang genommen wer den müßten. Irgendeine Gegenleistung war nicht zu entrichten. Die Hergabe der Lose war insbesondere nicht an einen Kauf von Waren gebunden. Die Revisionsbeklagte machte geltend, daß ein solches Preisausschreiben gegen die guten Sitten ver stoße. Die Klägerin bediene sich im vorliegenden Falle zur Kundenwerbung nicht nur des Hinweises auf die Güte ihrer Waren, sondern sie wolle durch die Aussicht auf Gewinn Käu fer hcranziehen. Dabei nutze sie zur Heranziehung von Käufern, die ihr ohne die Veranstaltung sernbleiben würden, den Um stand aus, daß viele Damen sich einerseits durch die verhältnis mäßig wertvollen Gewinne verleiten ließen, das Geschäft der Klägerin zum Zwecke der Losentnahme zu betreten, andererseits aber sich scheuen würden, ein Los als Geschenk entgegenzuneh- men, ohne gleichzeitig einen Kauf zu bewirken. Das Reichsge richt schließt sich dieser Auffassung nicht an. Es bemerkt, daß der jeder Reklame eines Geschäftsmannes zugrunde liegende
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