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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-11-01
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1930
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- Deutsch
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X« 254, l. November 1830. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. zu verlangen und Zahlung innerhalb 10 Tagen vom 15. Oktober bzw. 15. April ab für das Abgesetzte bzw. das Nichtzurückgesendete zu fordern. 8. Partieergänzungen auf Fest- und Bedingtbezüge inner halb sechs Monaten sind höchstens dann gestattet, wenn die Ergänzung sich aus nicht mehr als zwei Sendungen bezieht. 9. Im übrigen gelten, soweit nicht in vorstehenden Bestim mungen Abweichungen von der Buchhändlerischen Ber kehrsordnung enthalten sind, die Bestimmungen der letzteren. v. Mahnwescn. 1. Alle Mahnkosten gehen zu Lasten des Schuldners. 2. Nach Ablauf der Fälligkeit werden offene Rechnungsbe träge und Salden durch Postnachnahme oder BAG ein gezogen. Leipzig, am 17. Mai 1930. 3. Vom Tage der Fälligkeit ab kommen Verzugszinsen in Höhe von 2^ über dem Reichsbankdiskontsatz in An rechnung. 4. Geldeingänge werden nicht bestätigt, der Posteinliese rungsschein dient als Quittung. VI. Durch Ausgabe einer Bestellung an ein Mitglied des Deut schen Verlegervereins werden mangels anderer Verein barungen die vorstehenden Lieferungsbedingungen seitens des Bestellers ausdrücklich anerkannt; auch verpflichtet sich der Besteller, de» Ladenpreis cinzuhaltcn und als Zwischenhändler seine Abnehmer zur Einhaltung des Ladenpreises zu verpflichten, dagegen schleudernde Fir men ohne oder nur mit verkürztem Rabatt zu beliefern. Oer Gesamtvorstand des Deutschen Verlegervereins. Walther Jäh, Erster Vorsteher. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegervereins. Umfang der Verpflichtung des Sortimenters zur Abnahme eines in Lieferungen erscheinenden wissenschaftlichen Werkes. Ein Verlag hat das Erscheinen eines wissenschaftlichen Werkes in einem Prospekt angekündigt. Der Prospekt enthält über Umfang und Erscheinungsweise des Werkes folgende Angaben: »Das Werk erscheint in etwa 10 sechswöchigen Lieferungen von je 4 Bogen, Preis pro Lieferung GM. 1.50«. Auf dem dem Prospekt beigcfügten Bestellschein steht folgendes: »Von der Buchhandlung bestelle ich aus dem Verlage von Exemplare (Titel) Lieferung 1 und folgende zum Preise von je GM. 1.50. Der Bezug der erste» Lieferung verpflichtet zur Abnahme des ganze» Werkes«. Ein Sortimenter hat mehrere Exemplare des Werkes, die er an Kunden verkauft hat, aus Grund des Prospektes und des Bestell scheins bestellt. Das Werk ist nicht nur in etwa 10 Lieferungen von je 4 Bogen erschienen, sondern in bisher 36 Lieferungen mit insge samt 132 Bogen. Hiervon entfallen 31 Lieferungen auf Text, 5 Lie ferungen auf Abbildungeu. Wieviel weitere Lieferungen noch zu erwarten sind, wird nicht mitgeteilt. Der Preis für diese 36 Lieferungen beträgt GM. 72.—, der Preis für die einzelne Lieferung GM. 2.—. Ein Kunde des Sortimenters weigert sich, die weiteren Fort setzungen abzunehmen, weil der Umfang des Werkes sich ganz anders gestaltet hat, als ursprünglich angekündigt war. Er will eine mäßige Umfangüberschreitung wohl hinnehmcn, hält aber die vorliegende Überschreitung des Umfangs für über das zulässige Mas; hinaus gehend, sodas; er nicht verpflichtet sei, die weiter erscheinenden Liefe rungen abzunehmen, besonders soweit es sich um die Bilderlieferun gen handle, die im Prospekt nicht angekündigt seien und für die er kein Interesse habe. Der Sortimenter will auf Grund der Weigerung seines Kunden das eine Exemplar abbestellen. Der Verleger lehnt dieses Ansuchen ab und hält den Sortimenter für verpflichtet, sämtliche Lieferungen des Werkes, ohne Rücksicht darauf, wieviele noch erscheinen würden, abzunchmen. Wie ist die Rechtslage? Zwischen dem Kunden des Sortimenters und dem Verlag be stehen keinerlei rechtliche Beziehungen. Besteller des Werkes dem Verlag gegenüber ist allein der Sortimenter. Tie Frage ist also da hin zu stellen, ob der Sortimenter verpflichtet ist, die weiteren Liefe rungen des Werkes abzunehmen, wenn er, wie ich unterstelle, den im Tatbestand wicdergegebenen Bestellschein unterschrieben und sich mit dem Bezug der erste» Lieferung zur Abnahme des ganzen Wer kes verpflichtet hat. Es entspricht der Regel, das; der Umfang eines in Lieferungen erscheinenden Werkes von dem Verleger nicht genau vorausgesagt werde» kann. Dies erklärt sich zwanglos aus dem Umstand, das; bei dein Erscheinen der Ankündigung eines solchen Lieferungöwerkes sehr- häufig das Manuskript nur teilweise vorliegt, und erfahrungsgemäß der Verfasser sich in den seltensten Fällen selbst bei vertragsmäßiger Bindung an den vorgeschriebcnen Umfang hält, ja sehr häufig sich auch gar nicht daran halten kann, falls nicht der Wert des Werkes in Frage gestellt sein soll. Auf diesen Erfahrungsgrundsätzcn be ruht deshalb auch die Ankündigung eines solchen Lieferungswerkcs. Sie bewegt sich in annähernden Angaben über den Umfang, und da der Preis sich nach dem Umfang bzw. nach der Zahl der Lieferungen bemißt, auch über den Preis. Wer also ein solches Werk bestellt, muß mit diesen Tatsachen rechnen und wird sich nicht beschweren können, wenn das Werk hinsichtlich Umfang und Preis die im Pro spekt gemachten Angaben überschreitet. Allein ganz der Willkür des Verlegers ist der Besteller nicht preisgegeben. Werden gewisse Grenzen in dieser Hinsicht überschrit ten, so kann das Werk eine Gestalt annehmen, die es zu einem ganz anderen macht, als nach der Ankündigung angenommen werden konnte. Wer ein Werk über einen gewissen Stoff in einer Stärke von 10 Lieferungen für 15.— NM kaufen will, erklärt auch bei einem Lie- fcrungswerk nicht sein Einverständnis, das; ihm das 3—4fache an Umfang geliefert und das 5sache an Preis abverlangt wird. Es ist nicht richtig, einen solchen Vertrag als einen aleatorischen zu bezeichnen, also einen solchen, bei welchem der Besteller das Risiko der Bestellung übernimmt. Eine gewisse Dehnbarkeit der Vertrags bestimmungen, die durch die Umstäude begründet ist, verleiht dem Vertrag nicht den Charakter eines aleatorischen Vertrages. Gegen stand des Vertrages ist sicherlich das Werk, aber nicht schlechthin in dein Umfang, den es nach dem Erscheinen einnimmt, wenigstens dann nicht, wenn in den Vorausankündigungen, wie es regelmäßig der Fall ist, gewisse Grenzen des Umfangs gezogen sind. Der Fall, daß z. B. jemand eine Weltgeschichte in Lieferungen ankündigt und nicht den annähernden Umfang und den Preis der Lieferungen bezeichnet, ist als in der Praxis kaum vorkommend auszuscheiden. Ist nun in der Ankündigung, wenn auch nur annähernd ein gewisser Umfang angegeben, so kann in alle Wege nicht daraus gefolgert werden, das; sich der abgeschlossene Vertrag auf ein Werk erstreckt, das, wie oben ausgeführt, ein ganz anderes ist, als das angekündigte. Ich bin daher nach dem hier vorliegenden Tatbestand der Mei nung, das; der Sortimenter berechtigt ist, nicht nur die weitere Ab nahme des Werkes abzulehnen, sondern auch den Kaufvertrag rück gängig zu mache» und die Lieferungen gegen Rückzahlung des Kauf preises zurückzugeben, mit der Begründung, das; er nicht das dem Vertrag zugrunde liegende Werk, sondern ein völlig anders geartetes Werk geliefert erhalten hat. Leipzig, den 11. Dezember 1929. vr. Hillig, Justizrat. Schicksale eines VcrlagSvertrags in der Verwaltung zum Nachlaß des verstorbenen Verlegers bzw. im Konkurs. Zwischen einem Verfasser und einem Verlag ist ein teilweise schriftlich bestätigtes Abkommen folgenden Inhalts getroffen worden: Der Verlag übernimmt die von dem Verfasser aufgestellten Tafeln »Sozialversicherung betr.« in Verlag und soll berechtigt sein, eine Auflage vou 4000 Exemplare» zu vervielfältigen und zu ver- 27
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