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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-11-01
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1930
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- Deutsch
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W 254, 1, November 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. breiten. Jedes Exemplar umfaßt 10 Blätter in einer Mappe zum Ladenpreis van 20 NM. Das Honorar des Verfassers sollte in 10A des Ladenpreises bestehen. Die Abmachungen sollten so lange gelten, wie die Tafeln im regulären Handel zu reguläre« Preisen verkauft werden. Bis April 1020 sind 1000 Exemplare verkauft und vertragsgemäß verrechnet worden. Der Verleger ist gestorben. Der Verlag kommt zur Auflösung. Der Nachlassverwalter will die noch vorhandenen 3000 Exemplare als Altpapier veräußern, weil sich ein Käufer, der den Vertrieb wciterführen könnte, nicht findet. 1. Hat der Antor Forderungen an den Verlag und in welcher Höhe? 2. Wie sind die Rechte im Fall eines Konkurses? 3. im Falle einer Veräußerung des Verlagswerkes an einen an deren Verlag? Zu 1: Der zwischen Verfasser und Verleger geschlossene Ver trag besteht an sich noch zu Recht. Er wird durch den Tod des Ver legers und die dadurch eingetretene Nachlaßverwaltung zum Ver mögen des verstorbenen Verlegers nicht aufgelöst. Der Nachlassver walter hat die Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag in derselben Weise zu erfüllen wie der Verleger selbst. Wird der Verlag von ihm nicht fortgeführt, sondern liquidiert, so werden auch hierdurch die Rechte des Verfassers nicht berührt. Der Nachlassverwalter kann eine Verramschung der vorhandenen Vorräte nur unter denjenigen Voraussetzungen vornehmen, unter denen ein Verleger Verramschung oder Maknlierung von Vorräten pornehmen darf. Das Verramschen gehört nicht zu den üblichen Arten der Ver breitung. Denn ob der Ramschkänfer für weiteren Vertrieb sorgt, ist fraglich, da er hierzu nicht verpflichtet ist. Vgl. Allfeld, Kommen tar znm VG. 2. Ausl. Anm. 2 Abs. 2 zu 8 14 S. 82 und die dort zitierten Schriftsteller. Die Maknlierung, d. h. der Verkauf der Vorräte als Altpapier, beendet an sich die Verbreitung. Beide Maßregeln dürfen nur aus Gründen vorgenommcn wer den, die in dem Werke selbst liegen, nicht aber in den Verhältnissen des Verlegers. Das Werk muß nachweislich nicht mehr abgesetzt werden können -- unverkäuflich sein. Den Beweis der Unverkäuslich- keit hat im Streitfall der Verleger zu führen. Vgl. Gutachtenwcrk Nr. 171. Eine Unverkänflichkcit des Werkes liegt nicht schon dann vor, wenn sich kein Käufer für den gesamten Vorrat findet, sondern nur dann, wenn trotz ordnungsgemäßer Bemühung des Verlegers, den Absatz des Werkes herbeizuführen, keine Nachfrage nach dem Werk besteht. Fehlen diese Voraussetzungen, so macht sich der Verleger bzw. hier der Nachlaßverwalter schadenersatzpflichtig mindestens in Höhe des dem Verfasser nach dem Verlagsvertrag Anstehenden Honorars. Zu 2: Wird zu dein Vermögen des Verlegers Konkurs eröffnet, so wird durch die Konkurseröffnung nicht ohne weiteres der Ver lagsvertrag aufgelöst. VG. § 36 bringt die Vorschriften des § 17 KO. zur Anwendung auch dann, wenn das Werk, wie im vorliegenden Fall, bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgeliefcrt worden war. Nach KO. 8 17 kann der Konkursverwalter den Vertrag weiter erfüllen. Dann sind die Forderungen des Verfassers Masseschulden. Sie müssen voll und nicht nur dividendenmäßig befriedigt werden. Der Konkursverwalter hat auch alle vertragsmäßigen Verpflichtungen, insbesondere der ordnungsmäßigen Verrnelsältignng und Verbreitung, zu erfüllen. Er kann also auch, wenn er den Vertrag übernommen hat, nur dann die Auflage verramschen oder makulieren, wenn die in Nr. 1 angegebenen Voraussetzungen vorliegcn. Ter Konkursver walter kann aber auf Aussordern des Verfassers auch die Erfül lung des Vertrages ablehnen, sei cs durch eine ausdrückliche Er klärung, sei es stillschweigend dadurch, daß er auf Aufforderung des Verfassers nicht ohne Verzug erklärt, ob er Erfüllung verlangen will. Die Wirkung der Ablehnung läßt für die Zukunft die beider seitigen Ansprüche aus Erfüllung erlösche». Der Konkursverwalter hat nicht mehr das Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu ver breiten. Das gilt insbesondere auch für die bereits hergestellten Stücke. Allerdings kann der Verfasser nicht die Herausgabe der Stücke verlangen. Der Konkursverwalter kann aber die Stücke im Konkurs, wenn er nämlich nicht den Vertrag sortsetzt, als Makulatur verkaufen. Der Verfasser kann über sein Urheberrecht wieder ander weit verfügen und hat Schadenersatzansprüche gegen den Konkurs wegen Nichterfüllung. Diese Forderung ist aber nur eine Konkurs forderung. Der Schadenersatzanspruch besteht in dem entgangenen Gewinn, mindestens also nach Höhe des noch nicht gezahlten Honorars. Zu 3: Werden die Bestünde des Verlagswerkes zulässigerweise, also wegen Nichtverkäuflichkeit von dem Nachlaßverwalter bzw. Kon kursverwalter veräußert, d. h. nicht im ordnungsgemäßem Vertrieb, sondern durch Verramschung, oder werden sie makuliert, so beschrän ken sich die Rechte des Verfassers im günstigsten Falle auf den Pro zentsatz des aus der Veräußerung erzielten Erlöses. Es wird aber 28 auch die Ansicht vertreten, daß in diesem Falle überhaupt keine An sprüche des Verfassers gegeben seien. Ich halte das jedoch für un billig. Ansprüche gegen den Erwerber der zulässigerweise veräußerten Stücke auf Zahlung des Honorars hat der Verfasser nicht. Wird das Verlagsrecht von dem Nachlaßvcrwalter veräußert, so bedarf er hierzu nach VG. 8 28 der Zustimmung des Verfassers, wenn es sich nur um die Veräußerung des Einzelwerks und nicht um Veräußerung des ganzen Verlags oder einzelner selbständiger Verlagsgruppen handelt. Ter Verfasser hat es also in der Hand, einer Veräußerung nur dann zuzustimmen, wenn der Erwerber die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, über nimmt. Fm Falle des Konkurses kann der Konkursverwalter natürlich nur dann über das Verlagsrecht verfügen, wenn er erklärt hat, den Vertrag erfüllen zu wollen. In diesem Falle tritt der Erwerber an die Stelle der Konkursmasse in die sich aus dem Vertragsver- hültnis ergebenden Verpflichtungen ein und die Konkursmasse haftet neben dem Erwerber für den Fall der Nichterfüllung der Verpflich tungen aus dem Verlagsvertrag durch diesen für den von dem Er werber zu ersetzenden Schaden wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die ans dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sichcrzu- stellen. Nach allgemeiner Meinung bedarf übrigens auch die Über tragung der Verlagsrechtc durch den Konkursverwalter in derselben Weise der Zustimmung des Verfassers nach Maßgabe des VG. 8 28 wie bei der Übertragung durch den Verleger bzw. dessen Nachlaßver walter. Leipzig, am 16. Dezember 1929. Dr. H i l l i g, Justizrat. Begriff einer Sammlung für Kirchen-, Schul- oder Untcrrichts- gcbrauch. Fällt eine Buchreihe, welche aus einzelnen selbständigen Heften besteht, unter den Begriff einer Sammlung, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigen tümlichen literarischen Zweck bestimmt ist? Ter Begriff »Sammlung« im Sinne des § 19 Lit.U.G. setzt voraus die Vereinigung der Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern, wobei die Werke de» Umfang von Aufsätzen von ge ringerem Umfang, einzelner Gedichte oder kleinerer Teile eines Schriftwerkes nicht überschreiten sollen. Dabei müssen diese Werke ihrer Beschaffenheit nach für Kirchen-, Schul- oder Unterrichts gebrauch oder zu einem eigentümlichen literarischen Zweck bestimmt sein. Schon die Beschränkung auf einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder kleinere Teile eines Schriftwerkes läßt erkennen, daß diese Stücke, welche die Sammlung bilden, in einem einzigen Werke vereinigt sein müssen. Eine solche Vereini gung liegt nicht vor, wenn die zur Aufnahme gelangenden Werke, mögen sie auch ihrem Umfang nach unter die Ausnahmcvorschrift des 8 10 Ziff. 4 fallen, in selbständigen Heften vertrieben werden, mögen sie auch als Teil einer Sammlung bezeichnet werden. Denn dann handelt es sich eben nicht mehr um eine Sammlung, sondern um eine Buchreihe. Wollte man von diesen Beschränkungen des Begriffes einer Sammlnng absehen, so würde tatsächlich jeder Urheberrcchtsschntz illusorisch gemacht werden können, zninal da nach der herrschenden Ansicht die Verbreitung einer für Schulzwecke bestimmten Ausgabe auch an jeden Dritten zulässig ist. Leipzig, den 7. April 1930. Or. H i l l i g, Justizrat. Verpflichtung des Verlags, sich im geschäftlichen Verkehr seiner handclsgcrichtlich eingetragenen Firma zu bedienen. Nach HGB. 8 37 besteht die Verpflichtung eines Kaufmanns, sich des Gebrauchs einer nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des HGB. 8 17 fs. ihm nicht zustehenden Firma zu enthalten. Der Registcrrichtcr ist berechtigt, gegen den unbefugten Gebrauch einer Firma einzuschrciten und durch Ordnungsstrafen die Unterlassung der Führung einer dem Betreffenden nicht zustehenden Firma zu er zwingen. Die Firma eines Kaufmanns ist nach HGB. 8 17 der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ist diese Firma im Handelsregister eingetragen, so ist der Wortlaut der Eintragung maßgebend. Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht im GmbH.-Gesetz 8 1 die Mnßvorschrist, daß die Firma in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung »mit be-
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